Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung;. Sonstige Angestellte. Hochschulausbildung. Leitungstätigkeit. Arbeitsvorgang

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt ein „sonstiger Angestellter” Eingruppierung in Vergütungsgruppe II (Fallgr. 1a oder 1b) BAT/VKA Anlage 1a Allgemeiner Verwaltungsbereich, so ist zunächst zu ermitteln, welche Fachrichtung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, bevor ein Vergleich der Fähigkeiten des Angestellten vorgenommen werden kann.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; Vergütungsgruppe II

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 27.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1343 e/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 708/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn – 4 Ca 1343 e/00 – vom 27. November 2000 abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist am 01.11.1954 geboren und von Beruf Diplompädagogin (Anlage K 2, Bl. 24 d. A.). Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann 2 Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 02.03.1983 (Anlage K 1, Bl. 22, 23 d. A.) wurde sie als Sozialarbeiterin beim beklagten Kreis eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem BAT und den ändernden und ergänzenden Tarifverträgen.

Gemäß Beschluss des Kreistages vom 08.02.1995 und des Kreisausschusses vom 08.03.1995 erfolgte bei dem Beklagten eine Organisationsänderung. Durch diese wurde in der Kreisverwaltung eine Fachbereichsstruktur geschaffen (Organigram Anl. B1, B2, Bl. 154, 155 d.A.). Dabei sind den Fachbereichen jeweils Fachdienste nachgeordnet. Im Rahmen dieser Neugliederung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1.11.1995 gemäß Bescheid vom 25.10.1995 (Anlage K 3, Bl. 25 d.A.) zur Leiterin des Fachdienstes Soziale Dienste bestellt. Diesem Fachdienst wurden durch Organisationsverfügung vom 27.9.1996 (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.) mit Wirkung vom 15.10.1996 weitere 4 Bereiche mit den Sachgebietsnummern 33-4 bis 33-8 zugeordnet. Wegen der Zuweisung der Position als Fachdienstleiterin Soziale Dienste erfolgte gemäß Änderungsvertrag vom 13.11.1995 eine rückwirkende Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgr. 6 des Abschnitts F Teil III der Anlage 1a zum BAT/VKA.

Die Klägerin beantragte im Hinblick auf die Zuweisung der weiteren 4 Sachgebiete Eingruppierung in Vergütungsgruppe II Fallgr. 1b BAT/VKA der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage K7, Bl. 29 d. A.). Die Fachbereichsleitung entschied am 20.1.1997 (Anlage K 9, Bl. 39 d. A.), dass die Klägerin „ab dem 15.11.1996 bis zur Entscheidung über ihren Eingruppierungsantrag im Rahmen der Bewertung bzw. Eingruppierung aller Fachdienstleitungen in sinngemäßer Anwendung eine persönliche Zulage nach § 24 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen BAT II und BAT III” erhalten solle. Die von der Klägerin durchzuführenden Aufgaben ergeben sich aus der von ihr gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.4.1997 (Anl. K 8, Bl. 30 ff. d. A.), die jedenfalls hinsichtlich der Darstellung der Tätigkeiten unstrittig ist. Der Beklagte lehnte die begehrte Eingruppierung mit Schreiben vom 09.03.1999 (Anlage K 10, Bl. 40 d. A.) ab, wobei er die tarifliche Bewertung des Fachdienstes Personalverwaltung vom 29.09.1998 (Anlage K 11, Bl. 41, 42 d. A.) sowie einen Vermerk des Fachbereichsleiters vom 04.01.1999 (Anlage K 12, Bl. 43, 44) beifügte. Eine Einigung zwischen den Parteien wurde nicht erzielt, weshalb die Klägerin am 20.7.2000 Klage vor dem Arbeitsgericht erhob.

Die Klägerin hat vorgetragen, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilde die verwaltende Tätigkeit. Ein „sozialpädagogischer Zuschnitt” könne nicht mehr bejaht werden. Ihre Tätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten. Die von ihr zu verrichtende Tätigkeit hebe sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab 15.11.1996 nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge seit dem 26.07.2000 mit 5 % über dem allgemeinen Diskontsatz der EZB zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, wie sich aus der Anlage B 1 (Bl. 154 d. A.) ergebe, sei die Klägerin als Fachdienstleiterin der Fachbereichsleitung direkt unterstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kämen die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1 a zum BAT/VKA zur Anwendung. Im vorliegenden Fall sei die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 Teil 2 Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT/VKA einschlägig. Die Tätigkeit der Klägerin habe sozialpädagogischen Zuschnitt. Ausweislich der als Anlage B 2 (Bl. 163 d. A.) beigefügten Stellenausschreibung habe der...

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