Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit ist an sich geeignet, eine außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.[1] Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonist oder Reinigungskraft zu verstehen.[2]

Die Treuepflicht gilt nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur zeitlich befristet und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig.

[2] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch § 57, Rn. 7: vgl. auch (wenn auch nicht abschließend entschieden) BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 66/09.

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