Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonistin oder Reinigungskraft zu verstehen.[1]

Die Treuepflicht gilt nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur zeitlich befristet und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch § 57, Rn. 7: vgl. auch (wenn auch nicht abschließend entschieden) BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 66/09.

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