Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Bezüge, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen. Die Minderung unterbleibt

  • für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein Entgelt erhalten haben,
  • für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Während also die Zeiten des Mutterschutzes keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Die Praktikantin nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2018 für die Zeit vom 8.8.2018 bis zum 11.6.2019 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2018 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2019 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.

In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat der Elternzeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG insoweit entfällt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG).[1] In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge