Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVPöD genannten Bezüge, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.

Die Minderung unterbleibt

Während also die Zeiten des Mutterschutzes keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalen­derjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Die Praktikantin nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2018 für die Zeit vom 8.8.2018 bis zum 11.6.2019 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2018 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2019 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.

In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat der Elternzeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG insoweit entfällt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG).[2] In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

 
Hinweis

Der Zweck der Jahressonderzahlung besteht neben der zusätzlichen Vergütung in der Belohnung der Betriebstreue. Deshalb können auch Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden.

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