Durch diese Bestimmung finden die Absätze 1 bis 5 und 10 des § 6 in einer anderen Fassung Anwendung und Absatz 12 wird zusätzlich eingefügt. Inhaltlich unterscheidet sich diese Fassung vom § 6 des Allgemeinen Teils im Wesentlichen durch:
- die Festlegung der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit auf 42 Std./Woche (Abs. 1 Satz 1)
- die Pausenregelung (Abs. 1 Satz 1)
- die erleichterte Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Tage (Abs. 1 Satz 2)
- den festen Ausgleichszeitraum (Abs. 2)
Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Abs. 1 Satz 1)
Zwar unterscheidet bereits § 6 Abs. 1 Satz 1 im "Allgemeinen Teil des TV-L" in den Buchstaben a bis d hinsichtlich der Bestimmung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen vier Beschäftigtengruppen. Danach beträgt die Wochenarbeitszeit für die unter Buchstabe d genannten Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken 42 Stunden (ausschließlich der Pausen). Aus Gründen der Klarheit wird dies in § 41 Nr. 1 Abs. 1 nochmals wiederholt.
Ärztinnen und Ärzte, die den Sonderregelungen des § 41 unterfallen und deren Arbeitszeit bisher im Tarifgebiet West 38,5 Stunden und im Tarifgebiet Ost 40 Stunden betrug, können allerdings verlangen, dass ihre bisherige Arbeitszeit beibehalten wird und keine Erhöhung auf 42 Wochenstunden stattfindet. In diesem Fall wird nach § 28 Abs. 2 TVÜ-L aber nur das entsprechende zeitanteilige Entgelt (38,5/42 bzw. 40/42) gezahlt.
Pausen (Abs. 1 Satz 1)
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Dies gilt in den Universitätskliniken (und sonstigen Krankenhäusern) auch bei Wechselschichtarbeit (vgl. Klammerzusatz in § 6 Abs. 2 Satz 2 im Allgemeinen Teil des TV-L). Nur außerhalb der Universitätskliniken (und sonstigen Krankenhäuser) zählen die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bei der Wechselschichtarbeit zur Arbeitszeit. Bei Schichtarbeit gehören Pausen in keinem Fall zur Arbeitszeit.
Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Abs. 1 Satz 2)
Die Fünftagewoche ist für die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit als Regelfall vorgesehen. Insoweit entspricht diese Bestimmung dem § 6 Abs. 1 Satz 3 des Allgemeinen Teils. Auch hier gibt es keine Festlegung auf Arbeits- oder Werktage, so dass eine Fünftagewoche z. B. auch den Zeitraum von Dienstag bis Samstag abdecken kann (wobei die Vorgaben des Arbeitzeitgesetzes zu beachten sind).
Bei notwendigen dienstlichen/betrieblichen Gründen kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage in der Woche verteilt werden. Die Bestimmung in § 41 TV-L unterscheidet sich jedoch durch den Begriff "notwendiger dienstlicher/betrieblicher Grund" vom Allgemeinen Teil. Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff des "dringenden dienstlichen Grundes" gleichzusetzen. Die Anforderungen an die "Notwendigkeit" sind im Vergleich zur "Dringlichkeit" weitaus geringer und werden bereits bei einer sachgerechten, nicht willkürlichen Arbeitszeitgestaltung erfüllt.
Ausgleichszeitraum (Abs. 2)
Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken legt § 41 den Ausgleichszeitraum tariflich auf "ein Jahr" fest. Die Tarifvertragsparteien haben hier die Einschränkung im Allgemeinen Teil ("…von bis zu einem Jahr…") nicht übernommen. Durch diese eindeutige tarifliche Festlegung besteht kein Entscheidungsspielraum. Somit entfällt auch eine Beteiligung der Personalvertretung (Die Festlegung des Ausgleichzeitraums allein betrifft im Übrigen nicht die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeits-/Werktage oder den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit).
Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist ein längerer Ausgleichszeitraum zulässig. Hierdurch wird einer erleichterten Dienstplangestaltung Rechnung getragen. Außerdem besteht im Geltungsbereich des § 41 im Gegensatz zu den Vereinbarungen mit dem Marburger Bund die tarifliche Möglichkeit, im Hinblick auf die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle, einen längeren Ausgleichszeitraum als ein Jahr zugrunde zu legen.
Der Ausgleichszeitraum ist nicht auf ein Kalenderjahr festgelegt. So können z.B. Zeiten im Oktober auch im September des Folgejahres ausgeglichen werden.
Gesetzliche Feiertage (Abs. 3 Satz 3)
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 im Allgemeinen Teil des TV-L vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (Sollzeitverringerung). Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken wird in Absatz 3 Satz 4 i.d.F. § 41 dagegen festgelegt, dass eine Sollzeitverringerung nicht stattfindet. Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt, dass, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen wird (wobei der Ausgleich möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen soll). Daneben steht dem Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buc...