Nach § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Oft gibt es mehrere Bezugsberechtigte, die untereinander zerstritten sind und alle Anspruch auf das Sterbegeld erheben. § 23 Abs. 3 TV-L legt bewusst keine Reihenfolge der Bezugsberechtigten fest, sodass der Arbeitgeber sich nach billigem Ermessen entscheiden kann, an wen er das Geld auszahlt. Bei den Sterbegeldberechtigten handelt es sich um Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Die Auszahlung des Sterbegeldes an einen gemäß § 23 Abs. 3 TV-L Berechtigten lässt die Ansprüche anderer potenziell Berechtigter erlöschen. Zudem reicht es für eine befreiende Wirkung aus, wenn der Arbeitgeber das Sterbegeld auf das bisherige Gehaltskonto des Verstorbenen zahlt – mögen sich doch die Bezugsberechtigten, die man in der Regel auch gar nicht kennt, um das Sterbegeld untereinander streiten. Der Arbeitgeber hat hiermit nichts mehr zu tun und ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Sterbegeldes frei geworden. Die Zahlung auf das Gehaltskonto kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sterbegeldberechtigten und die Erben zumindest teilweise identisch sind.

In Einzelfällen kann es zu einer Überzahlung des Entgelts kommen, wenn z. B. Entgelt überwiesen worden ist, obwohl der Beschäftigte bereits verstorben ist, weil der Tod des Beschäftigten dem Arbeitgeber nicht umgehend mitgeteilt wurde oder weil er zwischen Buchungsanweisung und Auszahlung des Entgelts verstorben ist bzw. einen Vorschuss erhalten hat. Im Grunde bestünde in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch gegen die Erben, gleichwohl kann der Arbeitgeber diese Überzahlung auf das Sterbegeld anrechnen. Wurde die Jahressonderzahlung ausgezahlt, obwohl der Beschäftigte vor dem 1.12. (Stichtag für die Jahressonderzahlung) verstorben ist, kann das Sterbegeld auch mit der Jahresonderzahlung verrechnet werden.[1]

[1] Clemens/Scheuring, TVöD, § 23 TVöD Rz. 245.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge