Die Strukturausgleiche für das Pflegepersonal, das unter die Anlage 1 b zum BAT/BAT-O fällt, sind in einer eigenständigen Tabelle festgelegt, die in der Anlage 3 zum TVÜ-Länder unter Teil B abgedruckt ist. Diese Tabelle weicht in ihrem Aufbau von der Tabelle des Teils A ab.
Die Spalte 2 enthält den Karriereverlauf, der für die Festlegung der neuen Entgeltgruppe maßgeblich war. Sie greift hierbei die KR-Verläufe auf, die auch schon aus der KR-Anwendungstabelle (Anlagen 5 A und 5 B zum TVÜ-Länder) bekannt sind. Teilweise wird aber zusätzlich nach Aufstiegszeiten differenziert (so z. B. bei den Strukturausgleichen der in die Entgeltgruppe 8a übergeleiteten Pflegekräfte).
Die Spalten 4 und 5 konkretisieren dann - bezogen auf den in Spalte 2 beschriebenen KR-Verlauf - aus welcher Vergütungsgruppe und Stufe die Überleitung erfolgt sein muss.
Spalte 1 |
Spalte |
Spalte |
Spalte |
|
Spalte |
Spalte |
Spalte |
EG |
Vergütungs- gruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
VergGr |
Stufe |
9d |
Kr. VIII 5 Jahre, Kr. IX |
OZ 2 |
Kr. VIII |
5 |
6 Jahren |
dauerhaft |
15 EUR |
|
|
|
Kr. VIII |
6 |
1 Jahr |
3 Jahre danach dauerhaft |
140 EUR 15 EUR |
|
|
|
Kr. IX |
7 |
2 Jahren |
dauerhaft |
30 EUR |
|
|
|
Kr. IX |
8 |
2 Jahren |
dauerhaft |
20 EUR |
|
|
OZ 1 |
Kr. VIII |
6 |
1 Jahr |
1 Jahr danach für 2 Jahre |
200 EUR 60 EUR |
In den angeführten Fällen steht ein Anspruch auf einen Strukturausgleich nur zu, wenn
erfolgte
Im angeführten Beispiel steht bei OZ Stufe 1 der Strukturausgleich dabei schon nach einem Jahr nach der Überleitung, also ab dem 1.11.2007 zu. Die hiervon betroffenen Pflegekräfte erhalten folglich eine Nachzahlung ihres Strukturausgleichs seit dem 1.11.2007. Des Weiteren enthält die Tabelle für die in die Entgeltgruppe 7a nach der KR-Anwendungstabelle eingruppierten Hebammen und Altenpfleger/innen folgende Besonderheit vor:
EG |
Vergütungs- gruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus |
nach |
für |
Betrag Tarifge- biet West |
VergGr |
Stufe |
7a |
Kr. IV 2 Jahre (Hebammen 1 Jahr, Altenpfleger/innen 3 Jahre) Kr. V 4 Jahre Kr. Va |
OZ 2 |
Kr. V |
3 |
2 Jahren (Altenpfleger/ innen nach 3 Jahren) |
9 Jahre (Altenpfleger/innen für 8 Jahre |
50 EUR |
Hier ist zusammengefasst dargestellt:
- Krankenpflegekräfte der VergGr. Kr. IV mit zweijährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. V a,
- Hebammen der VergGr. Kr. IV mit einjährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. V a und
- Altenpfleger/innen der VergGr. Kr. IV mit dreijährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. V a.
Krankenpflegekräfte, Hebammen und Altenpfleger/innen mit den dargestellten Aufstiegen, die am Stichtag Ortszuschlag der Stufe 2 und Grundvergütung nach VergGr. Kr. V Stufe 3 erhalten haben, erhalten einen Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR. Krankenpflegekräfte und Hebammen nach zwei Jahren, also vom 1.11.2008 an, für neun Jahre, Altenpfleger/innen, nach drei Jahren, also vom 1.11.2009 an, für acht Jahre.
Die Strukturausgleichstabelle sieht darüber hinaus Fälle vor, in denen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums befristet oder dauerhaft ein anderer (höherer oder niedrigerer) Strukturausgleichsbetrag zu zahlen ist.
EG |
Vergütungs- gruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
VergGr |
Stufe |
4a |
Kr. III 4 Jahre, Kr. IV |
OZ 2 |
Kr. IV |
3 |
2 Jahren |
2 Jahre danach für 7 Jahre |
20 EUR 60 EUR |
Auch in diesen Fällen findet, soweit nicht der zweite Strukturausgleichsbetrag dauerhaft gezahlt wird, die Ausnahmeregelung in Satz 2 des dritten Absatzes der Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ-Länder Anwendung, allerdings nur bezogen auf das Ende des Zahlungszeitraums für den zweiten Strukturausgleichsbetrag. Nach Ablauf des ersten Zahlbetrags erfolgt also unmittelbar die Zahlung des zweiten Betrags unabhängig vom Ablauf der Stufenlaufzeit und unabhängig davon, ob der zweite Betrag höher oder niedriger ist. Am regulären Ende des Gesamtzahlungsraums gemäß der Spalte 7 der Strukturausgleichstabelle ist aber maßgebend, ob zeitgleich ein Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe stattfindet. Wenn nicht, verlängert sich der Zahlungszeitraum bis zum Ende der Stufenlaufzeit.
Im obigen Beispiel ist der Beschäftigte übergeleitet worden in die Stufe 3+. Nach zwei Jahren, also am 1.10.2008 ist er in die Stufe 4 aufgestiegen. Zugleich erhält er einen Strukturausgleich in Höhe von 20 EUR für 2 Jahre. Nach zwei Jahren, also am 1.10.2010 erhält er als Strukturausgleich den Betrag von 60 EUR. Nach weite...