Aufbau der Strukturausgleichstabelle
Der Aufbau der Tabelle unterscheidet sich deutlich von der Tabelle im kommunalen Bereich. Die Tabelle gliedert sich in sieben Spalten. Die Spalten 1 bis 5 enthalten die Anspruchsvoraussetzungen, die Spalten 6 und 7 die Rechtsfolgen, also Höhe, Zahlungsbeginn und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Spalten 1 bis 5 einer Zeile der Tabelle, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben.
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
Saplte 6 |
Spalte 7 |
Entgeltruppe |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
|
|
Anspruchsvoraussetzungen |
Rechtsfolgen |
Spalte 1 ("Entgeltgruppe")
Die Spalte 1 enthält die Entgeltgruppen, in die die Angestellten nach der Anlage 2 TVÜ-Länder zum 1.11.2006 übergeleitet worden sind.
Waren Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert, bestehen nach den Durchführungshinweisen der TdL keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe - sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe - bestimmt wird.
Spalte 2 ("Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ")
In der Spalte 2 ist jeweils diejenige Vergütungsgruppe aufgeführt, in die der Angestellte bei Weitergeltung des BAT/BAT-O am 1.11.2006 (maßgeblicher Stichtag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder) originär eingruppiert gewesen wäre. Dies ist im Regelfall diejenige Vergütungsgruppe, die der Überleitung nach § 4 TVÜ-Länder zugrunde gelegen hat.
Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VII wäre bei Fortgeltung des BAT am 1.11.2006 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VIb aufgestiegen. Da er nach § 4 Abs. 2 TVÜ-Länder für die Überleitung so behandelt wird, als wäre er bereits im Oktober 2006 höhergruppiert worden, kommt ein etwaiger Strukturausgleich nicht nach den für die Vergütungsgruppe VII vorgesehenen Fällen, sondern nach den für die Vergütungsgruppe VIb vorgesehenen Fällen in Betracht.
Nicht erfasst sind Beschäftigte, die die in Spalte 2 aufgeführte Vergütungsgruppe vor der Überleitung im Wege eines Aufstiegs erreicht haben.
Für alle Fälle eines späteren Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstiegs wird auf die folgenden Darlegungen unter "Spalte 3" verwiesen.
Exkurs
Insofern gilt hier eine andere Regelung als im Bereich des ansonsten gleich gelagerten TVÜ-Bund. Bis zu den Entscheidungen des BAG vom 22.4.2010, 6 AZR 962/08 - und der nachfolgenden Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010, 13 SA 73/10 - vertrat der Bund, wie zuvor für den Bereich des TVÜ-Länder dargestellt, die Auffassung, dass in Spalte 2 nur originäre Vergütungsgruppen maßgebend seien. Den Entscheidungen lag folgender Fall zugrunde:
AN war als Chemielaborantin zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet.
Entgeltgruppe |
Vergütungs- gruppe bei In- krafttreten TVÜ |
Aufstieg |
Ortszuschlag Stufe 1, 2 |
Lebensaltersstufe |
Höhe Ausgleichsbetrag |
Dauer |
|
bei Inkrafttreten TVÜ |
8 |
Vc |
ohne |
OZ 2 |
39 |
40 EUR |
dauerhaft |
Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR. Dass es sich bei der VergGr Vc nicht um die originäre Eingruppierung handelt, sondern nach einem zuvor erfolgten Aufstieg ist unerheblich (LAG Baden-Württemberg, Urteil. v. 15.12.2010, 13 Sa 73/10).
Maßgebend für die Entscheidung war, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen seien, dass der Anspruch auf den Strukturausgleich nur bestehe, wenn die für die Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erworben worden sei.
Auf den Bereich des TVÜ-Länder ist dieses Urteil nicht übertragbar. Denn aus der Tarifhistorie ist hier ein anderes Verständnis der Tarifvertragsparteien erkennbar. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1.3.2009 ist eine Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 eingefügt worden. In dieser wird geregelt, welche Vergütungsgruppe bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften die für die Zahlung des Strukturausgleichs maßgebliche Vergütungsgruppe in Spalte 2 der Anlage 3 ist. Dieser Protokollerklärung hätte es nicht bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen wären, dass auch aus einer Entgeltgruppe nach einem erfolgten Aufstieg im Zeitpunkt der Überleitung ein Strukturausgleich zustehen soll.
Spalte 3 ("Aufstieg")
Spa...