Abgesehen von Veränderungen der Strukturausgleichsbeträge aufgrund von Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 4) können sich niedrigere Zahlungen oder gar der völlige Wegfall des Strukturausgleichs auch infolge von Höhergruppierungen ergeben. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich aufgrund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrags (vgl. § 17 Abs. 4 TV-L, § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder). Ist der Höhergruppierungsgewinn größer als der Betrag des Strukturausgleichs, entfällt der Strukturausgleich ganz.
Ein Angestellter der Vergütungsgruppe IVb LASt 41, Ortszuschlag Stufe 2 und Anspruch auf Aufstieg nach sechs Jahren in Vergütungsgruppe IVa hat ein Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 TVÜ-Länder) in Höhe von 2 723,85 EUR. Er wird am 1.11.2006 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet, und zwar zwischen die Stufen 2 und 3. Ab. 1.1.2008 erhöht sich sein Entgelt auf 2.805 EUR. Ab 1.11.2008 erhält er gemäß § 12 i. V. m. der Anlage 3 TVÜ-Länder einen Strukturausgleich von 85 EUR.
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
10 |
IVb |
IVa nach 2, 4, 6 Jahren |
OZ 2 |
41 |
85 EUR |
dauerhaft |
Am 1.11.2008 wird der Angestellte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder innerhalb der Entgeltgruppe 10 der Stufe 3 zugeordnet und erhält danach ein monatliches Entgelt von 2 885 EUR. Der Strukturausgleichsbetrag bleibt hiervon unberührt und wird weiterhin in unveränderter Höhe zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Am 1.1.2009 wird der Angestellte aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert. Die Stufe, die sein bisheriges Entgelt mindestens erreicht, ist die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11, nämlich 2 985 EUR. Sein Höhergruppierungsgewinn beträgt demzufolge 100 EUR. Dieser "Unterschiedsbetrag" wird nach Absatz 5 auf den Strukturausgleich von 85 EUR angerechnet und führt zu dessen völligem Wegfall ab 1.1.2009.
Die Anrechnungsvorschrift findet auch dann Anwendung, wenn – anders als in dem vorgenannten Beispiel – die Höhergruppierung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Zahlung des Strukturausgleichs noch nicht begonnen hat. Die Berechnung des Strukturausgleichs beruht nämlich auf der Annahme einer künftigen Gehaltsentwicklung innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe und einer bestimmten Stufe des Ortszuschlags, die durch den Strukturausgleichsbetrag annähernd abgebildet werden soll. Sobald der Angestellte die am 1.11.2006 zustehende, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder im Regelfall maßgebende Entgeltgruppe verlässt, besteht für die Zahlung des Strukturausgleichs keine Rechtfertigung mehr.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten sowohl bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L als auch bei Aufstiegen nach § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder. Wird der Strukturausgleichsbetrag durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen in der höheren Entgeltgruppe eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.
Im Tarifgebiet Ost wird die sich durch die Steigerung des Bemessungssatzes zum 1.1.2008 bzw. 1.1.2010 erfolgte Erhöhung des Entgelts nach einer Höhergruppierung des Beschäftigten ebenfalls auf den Strukturausgleich angerechnet. Nur so wird vermieden, dass ein Beschäftigter bei einer Höhergruppierung nach der Bemessungssatzerhöhung schlechter behandelt wird als vor der Bemessungssatzerhöhung. Vonseiten der TdL bestehen keine Bedenken, wenn der vor der Bemessungssatzerhöhung ermittelte Höhergruppierungsgewinn am 1.1.2008 bzw. am 1.1.2010 um den Faktor 1,081081 erhöht wird.
Nicht nur eine Anrechnung, sondern ein sofortiger Wegfall des Strukturausgleichsbetrags findet in den Fällen statt, in denen das Vergleichsentgelt nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 2. Alternative TVÜ-Länder neu zu berechnen ist. Der hierdurch verursachte Entgeltzuwachs führt dazu, dass ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder). Ein etwaiger Anspruch auf einen Strukturausgleich entfällt also selbst dann vollständig, wenn der Höhergruppierungsgewinn niedriger ist als der Strukturausgleichsbetrag.
Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Länder findet die Anrechnung auf den Strukturausgleich auch dann statt, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a Abs. 3 erfolgt.
Aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 17.2.2017 zum TVÜ-Länder ist § 12 Abs. 5 ergänzt worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2018. Hintergrund der Regelungen ist in erster Linie die Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15. Nunmehr wird nach § 12 Abs. 5 Satz 3 auch der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 auf den Strukturau...