Abgesehen von Veränderungen der Strukturausgleichsbeträge aufgrund von Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 3) können sich niedrigere Zahlungen nach Abs. 1 oder gar der völlige Wegfall des Strukturausgleichs auch infolge von Höhergruppierungen ergeben. Höhergruppierungsgewinne (ggf. einschl. des Garantiebetrags nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung) werden auf Strukturausgleichsbeträge angerechnet. Ist der Höhergruppierungsgewinn größer als der Betrag des Strukturausgleichs, entfällt der Strukturausgleich ganz.
(Tarifgebiet West)
Ein Angestellter der Vergütungsgruppe IVb Stufe 4, Ortszuschlag Stufe 2 und Anspruch auf Aufstieg nach 5 Jahren in Vergütungsgruppe IVa hat ein Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 TVÜ-VKA) i. H. v. 2.711,10 EUR. Er wird am 1.10.2005 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet, und zwar zwischen die Stufen 2 und 3. Ab 1.10.2006 erhält er gemäß § 12 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ-VKA einen Strukturausgleich von 90 EUR. Am 1.10.2007 wird der Angestellte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA innerhalb der Entgeltgruppe 10 der Stufe 3 zugeordnet und erhält danach ein monatliches Entgelt von 2.800 EUR. Der Strukturausgleichsbetrag bleibt hiervon unberührt und wird weiterhin in unveränderter Höhe zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Am 1.1.2008 wird der Angestellte aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert. Die Stufe, die sein bisheriges Entgelt mindestens erreicht, ist die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11, nämlich 3.041,45 EUR. Sein Höhergruppierungsgewinn beträgt demzufolge 103,10 EUR (3.041,45 – 2.938,35). Dieser "Unterschiedsbetrag" wird nach Abs. 4 auf den Strukturausgleich von 90 EUR angerechnet und führt zu dessen völligem Wegfall ab 1.1.2008.
§ 12 Abs. 4 TVÜ-VKA gilt auch für die am 1.3.2017 in Kraft getretene sog. stufengleiche Höhergruppierung. Ab diesem Zeitpunkt entfallen grundsätzlich die Garantiebeträge. Ausgenommen hiervon sind die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, für die wegen der besonderen Tabellenstruktur trotz der stufengleichen Höhergruppierung auch weiterhin dynamische Garantiebeträge in Betracht kommen und gezahlt werden (§ 1 Abs. 4 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen [VKA] § 56 in der ab 1.3.2017 geltenden Fassung).
§ 12 Abs. 4 TVÜ-VKA gilt ferner für Höhergruppierungen nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Dabei handelt es sich um solche auf Antrag der Beschäftigten aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung am 1.1.2017. Dies ist in § 29c Abs. 6 Satz 1 TVÜ-VKA ausdrücklich geregelt.
Die Anrechnungsvorschrift hat auch dann Anwendung gefunden, wenn – anders als in dem vorgenannten Beispiel – die Höhergruppierung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem die Zahlung des Strukturausgleichs noch nicht begonnen hatte. Die Berechnung des Strukturausgleichs beruht nämlich auf der Annahme einer künftigen Gehaltsentwicklung innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe und einer bestimmten Stufe des Ortszuschlags, die durch den Strukturausgleichsbetrag annähernd abgebildet werden soll. Sobald der Angestellte die am 1.10.2005 zustehende, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA im Regelfall maßgebende Entgeltgruppe verlässt, besteht für die Zahlung des Strukturausgleichs keine Rechtfertigung mehr. Da der Zahlungsbeginn nach Abs. 2 (s. die dortige Übersicht) spätestens nach 9 Jahren, also am 1.10.2014, erfolgte, kann es insoweit keine neuen Fälle mehr geben.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten sowohl bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD und § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA als auch bei Aufstiegen nach § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-VKA. Wird der Strukturausgleichsbetrag durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen in der höheren Entgeltgruppe eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.
Nicht nur eine Anrechnung, sondern ein sofortiger Wegfall des Strukturausgleichsbetrags findet in den Fällen statt, in denen das Vergleichsentgelt nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 TVÜ-VKA neu zu berechnen ist. Der hierdurch verursachte Entgeltzuwachs führt dazu, dass ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA). Ein etwaiger Anspruch auf einen Strukturausgleich entfällt also selbst dann vollständig, wenn der Höhergruppierungsgewinn niedriger ist als der Strukturausgleichsbetrag.
Eine Anrechnung auf einen Strukturausgleichsbetrag erfolgt auch bei Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die aufgrund einer Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD höhergruppiert werden (§ 28a Abs. 11 TVÜ-VKA). Gleiches gilt für die in § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA aufgeführten Beschäftigten, die nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA oder aus einer individuellen Endstufe gemäß § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA höhergruppiert werden (§ 28b Abs. 6 TVÜ-VKA).
Nicht ausdrücklich geregelt war bis zum 28.2.2018 der Fall, dass eine Ent...