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Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
Datum: 12. Oktober 2006
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
Vorbemerkung
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Beschäftigten unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.
§ 1 Anderweitige Beschäftigung
(1) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 Absatz 1 hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Beschäftigten auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig an demselben Ort im Umfang ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden können. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert.
(2) Steht ein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 nicht zur Verfügung, soll sich der Arbeitgeber um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Umfang der bisherigen Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort bemühen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2:
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Beschäftigung
- bei einem Land, beim Bund, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
- bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den TV-L, den TVöD, den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zur Verfügung, soll der Arbeitgeber auch einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz anbieten. Nimmt die/der Beschäftigte einen solchen Arbeitsplatz an, kann für die Dauer eines Jahres keine Herabsetzung der Arbeitszeit gegen den Willen der/des Beschäftigten erfolgen; für den gleichen Zeitraum besteht Kündigungsschutz für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung.
§ 2 Fortbildung, Umschulung
(1) Wird eine Beschäftigte/ein Beschäftigter, für die/den ein landesbezirklicher Tarifvertrag im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt oder ohne einen Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1 gegolten hätte, für eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber in einem anderen, nicht von § 3 Absatz 1 betroffenen Bereich fortgebildet oder umgeschult, ist sie/er für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Während der Freistellung ist das Tabellenentgelt fortzuzahlen. Die Kosten der Fortbildung oder Umschulung trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) Setzt die/der Beschäftigte nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 1 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
§ 3 Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2011 durch landesbezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ist für die landesbezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen. Die landesbezirklichen Tarifverträge können vorsehen, dass bei Beschäftigten, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus sozialen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2) Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teillohnausgleich vereinbart werden. Wird die Arbeitszeit in begründeten Fällen auf unter 80 v.H. bis zu 75 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche Herabsetzung ein Teillohnausgleich zu vereinbaren.
(3) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden von Absatz 1 nur dann erfasst, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4) Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die nach Absatz 1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz oder teilweise wieder heraufgesetzt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für Beschäftigte eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt, kann ihnen nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von vor dem 1. Mai 1998 getroffenen Regelungen bereits herabg...