Rz. 33
Die Arbeitsvertragsparteien können nach Abs. 4 Satz 2 im Arbeitsvertrag auf die Regelungen der Kündigungsfristen und -termine eines Tarifvertrags Bezug nehmen. Dadurch können insbesondere kürzere Fristen vereinbart werden, als es nach Abs. 5 einzelvertraglich möglich ist.[1]
Der Tarifvertrag, auf den verwiesen wird, muss allerdings hinsichtlich seines persönlichen, fachlichen und örtlichen Geltungsbereichs einschlägig sein. Dabei reicht es aus, dass er nach seinem Ablauf Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG entfaltet.[2] Wird auf einen nicht einschlägigen Tarifvertrag verwiesen, richtet sich die Wirksamkeit der Regelung nach Abs. 5.
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