Rz. 28
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 15 KSchG in Tendenzbetrieben ist danach zu unterscheiden, ob das Betriebsratsmitglied aus tendenzbezogenen oder nicht tendenzbezogenen Gründen gekündigt wird. Unzulässig wegen Verstoßes gegen § 15 KSchG ist nach der Rechtsprechung des BAG eine ordentliche Kündigung eines Betriebsrats in einem Tendenzbetrieb aus nicht tendenzbezogenen Gründen.[1] Offengelassen hat das BAG hingegen die Frage, ob § 15 KSchG auch bei einer Kündigung aus tendenzbedingten Gründen zur Anwendung gelangt, allerdings insoweit angedeutet, aus Tendenzschutzgründen von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG abzusehen, sofern die Kündigung einen Tendenzträger betrifft und aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.[2] Die herrschende Lehre hingegen ist für eine uneingeschränkte Anwendung des § 15 KSchG, unabhängig von der Art des Kündigungsgrundes, da das Kündigungsschutzgesetz eine dem § 118 BetrVG entsprechende Einschränkung zugunsten von Tendenzbetrieben nicht vorsehe.[3]
Inwieweit das Zustimmungserfordernis des § 103 BetrVG im Fall der Kündigung eines Tendenzträgers entfällt, ist umstritten, für die Praxis jedoch durch die Rechtsprechung geklärt.[4] Im Hinblick auf den andernfalls gefährdeten Tendenzschutz und die Rechtsprechung des BAG zu § 15 KSchG bedarf die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG; der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.[5] Eine tendenzschutzbedingte Einschränkung der Norm ist hier mit den gleichen Gründen wie im Rahmen des § 15 KSchG zu rechtfertigen.
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