§ 52 ab 1. Januar 2020:
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nr. 2
Zu § 15 - Tabellenentgelt -
§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.
Nr. 3
Zu § 16 - Stufen der Entgelte -
§ 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
§ 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3.
§ 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Nr. 4
Zuordnung der Entgeltgruppen
Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:
die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe |
S 2 | 2 |
S 3 | 4 |
S 4 | 5 |
S 5 (nicht besetzt) | 6 |
S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S 8b |
8 |
S 9, S 10 (nicht besetzt), S 11a | 9a |
S 11b, S 12, S 13, S 14 |
9b |
S 15, S 16 | 10 |
S 17 | 11 |
S 18 | 12 |
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