(1) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet.

 

(3) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

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