Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Ob die vorübergehend übertragene Tätigkeit eine ‹höherwertige Tätigkeit› darstellt und damit Anspruch auf eine Zulage besteht, bestimmt sich nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit. Die vorübergehend übertragene Tätigkeit ist seit 1.1.2012 nach den §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung (Anlage A) einzugruppieren. Ist die vorübergehend übertragene Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet als der Entgeltgruppe, in der sich der Beschäftigte bisher befindet, liegt eine höherwertige Tätigkeit vor.
Nicht entscheidend ist, welches Entgelt z. B. der vertretene Stelleninhaber erhält.
Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen kann, ist in Beitrag ‹Vorübergehende höherwertige Tätigkeit› näher dargestellt.
Mindestzeitraum der Übertragung
Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L wird erst gezahlt, wenn dem Beschäftigtn die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer von einem Monat übertragen wird.
§ 14 Abs. 2 TV-L sieht vor, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag Tätigkeiten bestimmt werden, bei deren vorübergehender Ausübung eine persönliche Zulage bereits bei einer mindestens 3-tägigen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlen ist, vorausgesetzt, dass der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
Bis zum Inkrafttreten eines solchen landesbezirklichen Tarifvertrags besteht Anspruch auf Zulagen für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nur nach § 14 Abs. 1 TV-L.
Ein Mindestzeitraum für die Zulässigkeit der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten besteht nicht. Nach § 14 Abs. 1 besteht Anspruch auf die Zulagenzahlung jedoch nur, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens für einen Monat übertragen wird. Im Falle einer Übertragung für kürzere Dauer ist die Übertragung als solche zwar zulässig, die Zulage jedoch nicht zu zahlen.
Einem Beschäftigten werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zur Krankheitsvertretung übertragen. Der erkrankte Beschäftigte kehrt bereits nach drei Wochen an seinen Arbeitsplatz zurück. Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit zur Vertretung ist zulässig. Der Vertretene hat jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage, da der Mindestzeitraum von einem Monat nicht erreicht ist.
Bei der Mindestzeit von einem Monat handelt es sich um einen Zeitmonat, nicht um einen Kalendermonat. Die Berechnung der Zeitdauer erfolgt nach den §§ 187, 188 BGB. Ist der Monat erreicht, erfolgt die Zahlung rückwirkend zum ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Voraussetzung für das Entstehen der Zulage ist jedoch nicht, dass der Beschäftigte mindestens einen Monat die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Es genügt, dass ihm die höherwertige Tätigkeit für diesen Mindestzeitraum durchgängig übertragen wurde. Dies bedeutet, dass die Fehlzeiten des Vertreters wegen Urlaub oder Krankheit unschädlich sind.
Einem Beschäftigten werden für die Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls der Vorgesetzten deren Tätigkeiten vorübergehend übertragen. Die Vorgesetzte kehrt nach insgesamt fünf Wochen an ihren Arbeitsplatz zurück. Der Vertreter war innerhalb dieser fünf Wochen selbst zwei Wochen arbeitsunfähig krank, sodass er die Tätigkeit tatsächlich nur für drei Wochen ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Zulage ist entstanden, da ihm für fünf Wochen, mithin sogar für mehr als einen Monat, höherwertige Tätigkeiten vorübergehend übertragen worden sind.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 1 TV-L ist, dass die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen für die Mindestdauer von einem Monat übertragen sein muss. Die Zulage steht nur zu, wenn dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen für mindestens einen Monat übertragen wird.
Einem Beschäftigten wird die Krankheitsvertretung seiner Vorgesetzten über einen Zeitraum von drei Wochen im Mai und drei Wochen im September übertragen. Da in beiden Fällen der Monatszeitraum nicht erreicht wird, entsteht kein Anspruch auf die Zulage. Es findet keine Zusammenrechnung statt.