Für Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 TV-L (einschließlich der Protokoll­erklärung zu Abs. 3) vom Geltungsbereich des TV-L und damit auch des ATV/ATV-K ausge­nommen sind, gilt die Pflicht zur Versicherung nicht.

Dabei handelt es sich um

  • leitende Angestellte und Chefärzte (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a TV-L),
  • Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b TV-L),
  • Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, wissenschaftliche Hilfskräfte, künstlerische Lehrkräfte usw. im Hochschulbereich (§ 1 Abs. 3 TV-L (einschließlich der Protokollerklärung dazu)).

Für solche Beschäftigte kann aber nach § 26 Abs. 2 VBLS die Pflichtversicherung durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung begründet werden.

Ferner kann für vertretungsberechtigte Organmitglieder (z. B. Vorstandsmitglied) eines beteiligten Arbeitgebers die Pflichtversicherung arbeitsvertraglich begründet werden.

Für übergeleitete Beschäftigte in der Entgeltgruppe E 15Ü kommt der TV-L und damit auch der ATV bzw. ATV-K aufgrund des Überleitungstarifvertrags weiterhin zur Anwendung.

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