- Bewertung der Bereitschaftsdienste zum Zwecke der Entgeltberechnung
Das Entgelt für die Bereitschaftsdienste ist in § 12 TV-Ärzte/VKA geregelt.
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
I |
bis zu 25 % |
60 % |
II |
mehr als 25 bis 40 % |
75 % |
III |
mehr als 40 bis 49 % |
90 % |
Die Bereitschaftsdienststufe I erfasst die im früheren Tarifrecht BAT bestehenden Bereitschaftsdienststufen A und B. Die Bewertung dieser Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit wurde von bisher grundsätzlich 40 % (Stufe A) bzw. 50 % (Stufe B) auf 60 % erhöht. Die Bereitschaftsdienststufe II erfasst die frühere Bereitschaftsdienststufe C und wurde in der Bewertung von grundsätzlich 65 % auf 75 % erhöht. Die Stufe III erfasst die Bereitschaftsdienste der früheren Stufe D, deren Bewertung von grundsätzlich 80 % auf 90 % gestiegen ist.
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 3) – und nicht wie im TVöD-K durch Betriebs-/Dienstvereinbarung. Die Nebenabrede ist abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
- Das Bereitschaftsdienstentgelt
Das Bereitschaftsdienstentgelt für in der Zeit vom 1.3.2015 bis zum 30.11.2015 geleistete Bereitschaftsdienste
Die Gestaltung der Bereitschaftsdienstentgelte war nach Kündigung der entsprechenden Regelung durch den Marburger Bund zum 30.11.2014 ein Schwerpunkt der Tarifverhandlungen im Frühjahr 2015. Die Tarifvertragsparteien verständigten sich auf eine Staffelung der Bereitschaftsdienstentgelte nach Entgeltgruppen (wie bisher) und nach Stufen (neu).
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:
TV-Ärzte/VKA Bereitschaftsdienstentgelt (gültig vom 1.3.2015 bis zum 30.11.2015) |
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Stundenentgelt |
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
26,50 |
26,50 |
27,50 |
27,50 |
28,50 |
28,50 |
II |
31,50 |
31,50 |
32,50 |
32,50 |
33,50 |
33,50 |
III |
34,00 |
34,00 |
35,00 |
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IV |
37,00 |
37,00 |
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Die neue Bereitschaftsdienstentgelttabelle sieht nicht für jede Stufe einer Entgeltgruppe einen unterschiedlich hohen Betrag vor. Vielmehr erhalten Ärzte der Stufe 1 und 2, Ärzte der Stufe 3 und 4 sowie Ärzte der Stufe 5 und 6 jeweils denselben Betrag.
Für die Zuordnung zu den neu eingeführten Stufen der Bereitschaftsdienstentgelttabelle gilt die Vorschrift zur Zuordnung der Ärzte zu den Stufen der Entgelttabelle in § 19 Abs. 1 entsprechend (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Entscheidend sind somit die in § 19 Abs. 1 festgelegten "Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber".
Stufen der Bereitschaftsdienstentgelttabelle
Ein Arzt wurde unmittelbar nach Erhalt der Approbation zum 1.1.2012 eingestellt. Bei Wirksamwerden der neuen Bereitschaftsdienstentgelttabelle am 1.3.2015 hat der Arzt bei seinem Arbeitgeber in Entgeltgruppe I mehr als 3 Jahre ärztliche Tätigkeit geleistet. Für ab dem 1.3.2015 geleistete Bereitschaftsdienste hat der Arzt somit Anspruch auf das Bereitschaftsdienstentgelt der Entgeltgruppe I Stufe 4. Für ab dem 1.1.2016 geleistete Bereitschaftsdienste ist das Bereitschaftsdienstentgelt der Stufe 5 zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt verfügt der Arzt über 4-jährige ärztliche Tätigkeit.
Für die Zuordnung zu den neuen Stufen der Bereitschaftsdienstentgelttabelle sind auch Zeiten anzurechnen, die vor dem 1.3.2015 geleistet wurden. Eine Stichtagsregelung, dass erst Zeiten ab dem 1.3.2015 Berücksichtigung finden, ist nicht vorhanden.
Wechselt ein Arzt den Arbeitgeber, so werden für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle über § 19 Abs. 2 bestimmte Zeiten der Vorbeschäftigung angerechnet, z. B. in EG I Zeiten ärztlicher Tätigkeit (bei einem anderen Arbeitgeber oder auch als niedergelassener Arzt). Auf diese Vorschrift in § 19 Abs. 2 wird in der Regelung zum Bereitschaftsdienstentgelt zwar nicht verwiesen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Arzt nach einem Arbeitgeberwechsel jedoch auch hinsichtlich des Bereitschaftsdienstentgelts der seiner ärztlichen/fachärztlichen/oberärztlichen/leitenden oberärztlichen Berufserfahrung entsprechenden Stufe zuzuordnen.
Höheres Bereitschaftsdienstentgelt erst für ab dem 1.3.2015 geleistete Bereitschaftsdienste
Die Regelung zum Bereitschaftsdienstentgelt wurde "zum 1.3.2015" geändert. Die erhöhten und nach Stufen gestaffelten Bereitschaftsdienstentgelte kommen jedoch erst zur Auszahlung für Bereitschaftsdienste, die ab dem 1.3.2015 geleistet werden. Bereitschaftsdienste, die im Dezember 2014 sowie im Januar und Februar 2015 geleistet wurden und im Februar, März und April 2015 zur Zahlung fällig sind, werden noch mit der bis 28.2.2015 maßgeblichen Bereitscha...