- Freizeitausgleich anstelle der Auszahlung
§ 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA enthält eine für die Praxis wichtige Vorschrift zum Thema "Freizeitausgleich":
Die für die Ableistung von Bereitschaftsdienst errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten anstelle der Auszahlung durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Auch der 1:1 als Arbeitszeit umgerechnete Zeitzuschlag für Bereitschaftsdienst an Feiertagen kann in Freizeit ausgeglichen werden. Der Zuschlag für Bereitschaftsdienst in der Nacht sowie der Zuschlag ab der 97. Bereitschaftsdienststunde im Kalendermonat kann dagegen nicht in Freizeit ausgeglichen werden (§ 12 Abs. 5 sowie Abs. 3 Satz 3 TV-Ärzte/VKA).
Im Falle des Freizeitausgleichs ist dieser bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ableistung zu gewähren. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 18) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z. B. Schichtzulagen) – nicht jedoch der Durchschnittsbetrag nach § 22 Satz 2, der sog. "Aufschlag" für Urlaubs- und Krankheitstage – fortgezahlt.
In § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber das Wahlrecht zwischen Vergütung und Abgeltung durch Freizeit eingeräumt. Es ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben.
Zulässig ist es, einen bestimmten Teil des Bereitschaftsdienstes in Freizeit auszugleichen und den restlichen Teil auszuzahlen.
- Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit zulässig
Die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes kann mit der Sollarbeitszeit (Volldienst) verrechnet werden. Der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten kann nach der Rechtsprechung auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. § 5 ArbZG steht dem nicht entgegen.
Freizeitausgleich setzt voraus, dass der Arbeitnehmer "bezahlte Freizeit" erhält, statt Arbeit leisten zu müssen. Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA wird dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arzt von einer vertraglich bestehenden Arbeitspflicht freistellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert.
Der Arzt leistet in der Nacht von Montag auf Dienstag 10 Stunden Bereitschaftsdienst der Stufe III. Der Arbeitgeber stellt den Arzt zum Zwecke der Abgeltung am Dienstag für die Dauer von 8 Stunden von der Arbeitsleistung frei. Für die restlichen Bereitschaftsdienststunden wird das Bereitschaftsdienstentgelt nach § 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA gezahlt.
Zwar kann der Arzt wegen der gesetzlichen Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) am Folgetag nicht zur Arbeit herangezogen werden. Diese fehlende Regelarbeitszeit hat der Arbeitgeber jedoch zulässigerweise mit der für den Bereitschaftsdienst errechneten Arbeitszeit "aufgefüllt". Dem Arzt wird für die entsprechende Zeit Entgelt fortgezahlt – und damit wirksam Freizeitausgleich i. S. d. § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA erteilt.
Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich zu erhalten.
Ruhezeit wird nicht nur gewährt, wenn der Arzt unentgeltlich von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Zweck der Ruhezeit ist es, dem Arbeitnehmer Zeit zum Ausruhen und zur Erholung von der Arbeit zu verschaffen. Dieser Zweck ist auch bei bezahlter Freistellung eingehalten.
- Höhere Bewertung des Bereitschaftsdienstes bei Freizeitausgleich während der Ruhezeiten
Höhere Bewertung des Bereitschaftsdienstes bei Freizeitausgleich während der Ruhezeiten
Mit der Tarifänderung vom 6.3.2013 haben die Tarifvertragsparteien eine für die Ärztinnen/Ärzte günstigere Bewertung des Bereitschaftsdienstes in Fällen vereinbart, in denen der Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst in die gesetzliche Ruhezeit fällt.
§ 12 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bestimmt:
"Erfolgt Freizeitausgleich in Zeiten, zu denen gemäß §§ 5 und 7 Abs. 9 ArbZG Ruhezeit zu gewähren ist, wird abweichend von Absatz 1 und Satz 1 diese Zeit in der Bereitschaftsdienststufe III mit dem Faktor 100 v. H., in der Bereitschaftsdienststufe II mit dem Faktor 85 v. H. und in der Bereitschaftsdienststufe I mit dem Faktor 70 v. H. als Arbeitszeit bewertet."
Wird Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst während der Ruhezeit gewährt, kommt es insoweit im Vergleich zur Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts zu einer höheren Bewertung.
Übersicht: Bewertung des Bereitschaftsdienstes bei Freizeitausgleich während der Ruhezeit
Bereitschaftsdienststufe |
Bewertung bei Auszahlung oder Freizeitausgleich außerhalb der Ruhezeit |
Bewertung bei Freizeitausgleich während der Ruhezeit |
Stufe I |
60 % |
70 % |
Stufe II |
75 % |
85 % |
Stufe III |
90 % |
100 % |
Diese Tarifänderung dürfte Folge des oben dargestellten BAG-Urteils sein, wonach der Freizeitausgleich zulässigerweise auch während der gesetzlichen Ruhezeiten gewährt werden kann. Zahlt ein Krankenhaus für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt das Bereitschaftsdienstentgelt aus, ohne Freizeitausgleich zu gewä...