Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden, § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K. Auch hier steht die Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben im Mittelpunkt.

Die Verteilung erfolgt dabei auf "Tage", ist also nicht auf Wochentage oder Werktage beschränkt. Eine Einbeziehung des Samstags und des Sonntags als Arbeitszeit ist ohne weiteres möglich und setzt nicht einmal "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" voraus, falls nicht die Verteilung zugleich auf sechs Tage erstreckt werden soll. Es gelten nur das Arbeitszeitgesetz[1] und das Willkürverbot im Rahmen des vom Arbeitgeber vorzunehmenden billigen Ermessens (§ 315 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mutter hat nur an fünf Tagen eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind. Es entspricht nicht billigem Ermessen dieser Mutter mitzuteilen, dass sie ab sofort an sechs Tagen Arbeitsleitung zu erbringen hat, da sie aufgrund einer solchen Änderung ihrer Arbeitszeit keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hätte.

Die Anforderungen an eine von der Regel der Verteilung auf fünf Tage abweichende Verteilung auf sechs Tage sind sehr gering. Der Arbeitgeber muss hierzu nicht etwa "dringende", sondern lediglich "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" darlegen.

Im Bereich der Krankenhäuser sind "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" für eine Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage regelmäßig durch die speziellen Anforderungen des Krankenhausbetriebes gegeben.

Will der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ändern, bedarf dies jedoch der Mitbestimmung durch den Personal- bzw. Betriebsrat. Sowohl der Personalrat als auch der Betriebsrat haben ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 BPersVG, § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG).

[1] §§ 9 und 10 "Sonn- und Feiertagsruhe" und "Sonn- und Feiertagsbeschäftigung".

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