Stefanie Hock, Stefan Seitz
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden, § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Auch hier steht die Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben im Mittelpunkt.
Die Verteilung erfolgt dabei auf "Tage", ist also nicht auf Wochentage oder Werktage beschränkt. Eine Einbeziehung des Samstags und des Sonntags als Arbeitszeit ist ohne Weiteres möglich und setzt nicht einmal "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" voraus, falls nicht die Verteilung zugleich auf 6 Tage erstreckt werden soll. Es gelten nur das Arbeitszeitgesetz und das Willkürverbot im Rahmen des vom Arbeitgeber vorzunehmenden billigen Ermessens (§ 315 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.
Eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mutter hat nur an 5 Tagen eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dieser Mutter mitzuteilen, dass sie ab sofort an 6 Tagen Arbeitsleistung zu erbringen hat, da sie aufgrund einer solchen Änderung ihrer Arbeitszeit keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hätte.
Die Anforderungen an eine von der Regel der Verteilung auf 5 Tage abweichende Verteilung auf sechs Tage sind sehr gering. Der Arbeitgeber muss hierzu nicht etwa "dringende", sondern lediglich "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" darlegen.
- Eine Gemeinde möchte zur Verbesserung ihres Angebots den Bürgern gegenüber Trauungen im Standesamt an Samstagen ermöglichen.
- Eine Sparkasse möchte ihren Kunden an verkaufsoffenen Samstagen ein über das Angebot von Geldautomaten hinausgehendes Serviceangebot ermöglichen.
In beiden Fällen ist die Verteilung der Arbeitszeit auf den Samstag ohne Weiteres möglich, weil der TVöD insoweit gar keine Einschränkung enthält. Die Gemeinde/Sparkasse könnte die Arbeit von ihren Mitarbeitern also an 5 Tagen z. B. von Dienstag bis Samstag abrufen. Dies könnte sich anbieten, wenn die Anwesenheit der jeweiligen Mitarbeiter am Montag nicht erforderlich ist und die Mitarbeiter eine Verteilung auf 5 Tage anstelle auf 6 Tage bevorzugen. Da in beiden Fällen "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" gegeben sind, könnte die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter aber auch auf 6 Tage verteilt werden. Bei einem Arbeitszeitvolumen von 39 Stunden könnte z. B. eine Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Samstag von jeweils 6,5 Stunden festgesetzt werden.
Will der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ändern, bedarf dies jedoch der Mitbestimmung durch den Personal- bzw. Betriebsrat. Sowohl der Personalrat als auch der Betriebsrat haben ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 80 Abs. 1 Ziffer 1 BPersVG, § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG).