Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Berufsschultagen auf Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Anrechnung von Berufsschultagen auf die betriebliche Ausbildungszeit ist die tarifvertraglich vereinbarte verkürzte Arbeitszeit maßgeblich. Bei einer tarifvertraglichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche ist der volle Berufsschultag mit 7,5 Stunden anzurechnen.
Orientierungssatz
1. Die Auslegung des § 2 MTV Einzelhandel NRW vom 6.7.1989 ergibt, daß der Berufsschultag eines Auszubildenden mit 7,5 Stunden anzurechnen ist (§ 9 Abs 1 Nr 2 JArbSchG).
2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 9 Sa 425/92.
Normenkette
TVG; JArbSchG § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 444750 |
BB 1992, 641 |
BB 1992, 641-642 (T) |
SteuerBriefe 1993, 63-64 (T) |
EzB JArbSchG § 9, Nr 19 (LT1) |
PersF 1992, 585 (T) |
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