Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Beteiligte nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung des Lebenssachverhalts
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Maßgabe des für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs kann auch die Änderung des Lebenssachverhalts zu einer Änderung des Streit- oder Verfahrensgegenstands führen.
2. Eine solche Änderung des Streit- oder Verfahrensgegenstands hat auch ein gleichbleibenden Antragswortlaut eine Antragsänderung iSv. § 263 ZPO zur Folge. Sie ist in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Normenkette
ZPO § 559 Abs. 1, §§ 263, 256 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3, § 10; PostPersRG § 4 Abs. 4, § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 27.09.2006; Aktenzeichen 3 TaBV 5/05) |
ArbG Rostock (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen 2 BV 8/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2006 – 3 TaBV 5/05 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Bewertung von Personalposten.
Antragsteller ist der ursprünglich für den Betrieb “P…” der Deutschen Telekom AG (DT-AG) gewählte Betriebsrat. In der Niederlassung sind Bundesbeamte beschäftigt, die früher für die Deutsche Bundespost tätig waren. Für diesen Personenkreis wurde die Dienstherrenbefugnis gem. § 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) der DT-AG übertragen. Die Besoldung der Beamten richtet sich weiterhin nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstposten wird von der DT-AG auf Unternehmensebene durch eine paritätisch besetzte Kommission in einem sog. Bewertungskatalog vorgenommen. Der im Jahr 2003 eingeführte Bewertungskatalog berücksichtigt die in der “Gesamtbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung” vom 6. Juni 2003 vorgenommene Zuordnung von bestimmten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und Vergütungsgruppen für Angestellte der DT-AG zu bestimmten Besoldungsgruppen für Beamte. Dazu ordnet er einzelne Funktionen, die von Beamten wahrgenommen werden, einer “Bewertungsbandbreite” zu. Diese umfasst regelmäßig zwei Besoldungsgruppen nach dem BBesG. Eine solche Bewertung hat zur Folge, dass auf dem betreffenden Personalposten ein Beamter sowohl mit der höheren als auch mit der niedrigeren Besoldungsgruppe eingesetzt werden kann.
Im Hinblick auf die bei ihr beschäftigten Beamten stellt die DT-AG jährlich einen Stellenplan auf, der der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen bedarf. Die genehmigten Planstellen werden der DT-AG anschließend zugewiesen. Die Unternehmenszentrale weist die Planstellen ihrerseits den verschiedenen Niederlassungen zu. Parallel dazu wird von der Zentrale für die Niederlassungen – orientiert am Stellenplan – ein sog. Stellenpotential errechnet, auf dessen Grundlage ihnen jeweils eine bestimmte Anzahl von “Bewertungsmöglichkeiten” zugewiesen wird. Die Niederlassungen entscheiden anschließend selbständig darüber, für welchen konkreten Personalposten sie – im Rahmen der durch den Bewertungskatalog festgelegten Bandbreite – welche Bewertungsmöglichkeit vorsehen. Dementsprechend können sie eine ihnen zugewiesene Bewertungsmöglichkeit “A 9” entweder für einen nur mit “A 9” oder für einen mit der Bandbreite “A 8, A 9” bewerteten Personalposten vergeben.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Entscheidung darüber, welche Bewertungsmöglichkeit für den einzelnen Personalposten im Rahmen der Bewertungsbandbreite tatsächlich vorgesehen wird, stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Es gehe um die Aufstellung abstrakter, arbeitsplatzbezogener Kriterien dafür, wann ein Personalposten der niedrigeren, wann der höheren der nach Maßgabe der Bandbreite möglichen Besoldungsgruppen zugeordnet werde. Der Betriebsrat hat ferner gemeint, er sei auch bei der Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten auf die in Frage kommenden Personalposten innerhalb der Niederlassung zu beteiligen. Nur so könne Lohngerechtigkeit bei den Beamten gewährleistet werden. Zwar hänge deren Vergütung nicht unmittelbar davon ab, wie ihr Personalposten bewertet sei. Eine höhere Bewertung eröffne aber Beförderungsmöglichkeiten und könne schon vorher zu Ansprüchen auf eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG führen.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht in Bezug auf die Festlegung abstrakter Kriterien über die Bewertung einzelner Arbeitsposten innerhalb der zugewiesenen Bewertungsbandbreiten innerhalb der P…;
2. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht in Bezug auf die Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten innerhalb der Organisationseinheiten der P….
Die DT-AG hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an den streitbefangenen Maßnahmen sei nicht gegeben. Bei diesen handele es sich nicht um betriebliche Lohngestaltung.
Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Mit Wirkung vom 25. Juni 2007 ist der Betrieb “P…” von der DT-AG gem. § 613a BGB auf die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (KS-GmbH) übertragen worden. Diese steht zumindest mehrheitlich im Besitz der DT-AG. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge mit dem Inhalt weiter, es möge das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gegenüber der KS-GmbH festgestellt werden. Diese und die DT-AG beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Begehren des Betriebsrats ist unzulässig. Mit dem Übergang der P… auf die KS-GmbH hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens so geändert, dass der Gegenstand des Verfahrens ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr mögliche Antragsänderung.
I. Am Verfahren sind gem. § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat die KS-GmbH, der bei dieser bestehende Gesamtbetriebsrat und die DT-AG beteiligt.
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 – Rn. 11, BAGE 117, 337 mwN). Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten.
2. Danach ist der antragstellende Betriebsrat im vorliegenden Verfahren weiterhin beteiligt. Er ist auch nach dem Übergang der P… auf die KS-GmbH beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 ArbGG. Durch den Übergang wurden die Identität des Betriebs und die Existenz des Betriebsrats nicht berührt.
Beteiligte ist ferner die KS-GmbH. Sie ist seit dem Betriebsübergang Arbeitgeberin iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG. Sie ist Inhaberin der betrieblichen Leitungsmacht in dem Betrieb geworden, für dessen Beschäftigte der Betriebsrat die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten reklamiert.
Durch das Verfahren ist zudem die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bei der KS-GmbH gebildeten Gesamtbetriebsrats berührt. Mit dem Antrag zu 1. geht das Begehren des örtlichen Betriebsrats dahin festzustellen, dass er über die Aufstellung abstrakter Kriterien mitzubestimmen hat, nach deren Maßgabe darüber entschieden wird, welche Bewertungsmöglichkeit innerhalb der Bewertungsbandbreite für einen bestimmten Personalposten tatsächlich vorgesehen wird. Das betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Position des Gesamtbetriebsrats. Zwar mögen solche Kriterien für jede einzelne Niederlassung gesondert und mit unterschiedlichem Inhalt aufgestellt werden können. Die Notwendigkeit betriebsübergreifender Vereinheitlichung ist aber nicht derart fernliegend, dass angenommen werden müsste, der Gesamtbetriebsrat komme als Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts materiell-rechtlich nicht ernsthaft in Frage (dazu BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 – Rn. 12 ff., BAGE 117, 337).
Beteiligte ist weiterhin auch die DT-AG. Zwar ist sie nicht mehr Inhaberin der betrieblichen Leitungsbefugnis in der P… und damit nicht mehr Arbeitgeberin iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG. Sie übt jedoch gem. § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG auch künftig die Dienstherrnbefugnis über die in der Niederlassung tätigen Beamten aus. Damit ist nicht auszuschließen, dass durch das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe konkreter Bewertungsmöglichkeiten für bestimmte Personalposten auch ihre betriebsverfassungsrechtliche Position betroffen wird.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig.
Der Betriebsrat ist auf Grund seiner Beteiligung weiterhin rechtsmittelbefugt. Von seiner Rechtsmittelbefugnis hat er wirksam Gebrauch gemacht. Dafür ist es ohne Bedeutung, dass die KS-GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu Verfahrensbeteiligten geworden sind. Dieser Umstand berührt nicht die Zulässigkeit des gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegten Rechtsmittels, sondern allenfalls die Zulässigkeit der mit diesem weiterverfolgten Sachanträge.
III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge des Betriebsrats sind unzulässig. Sie haben sich durch Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert. Das hat ihre Unzulässigkeit zur Folge.
1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BGH 11. Dezember 1986 – IX ZR 165/85 – WM 1987, 367, zu 1b der Gründe mwN; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. Einl. Rn. 153). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (zur Möglichkeit der Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung der Rechtslage vgl. BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113, 218, zu B I 1 der Gründe mwN).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem antragstellenden Betriebsrat das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung abstrakter Kriterien zur Vergabe und bei der Verteilung von “Bewertungsmöglichkeiten” im Betrieb zusteht. Die Frage war in den Vorinstanzen unter der Voraussetzung zu prüfen, dass mit der DT-AG die Inhaberin des Betriebs, für den der Betriebsrat gewählt ist, die Dienstherrin der dort beschäftigten Beamten und die Trägerin der streitbefangenen Entscheidungen identisch waren. Das ist seit dem Übergang der P… auf die KS-GmbH im Juni 2007 nicht mehr der Fall. Seit dieser Zeit ist Betriebsinhaberin ein anderes, rechtlich selbständiges Unternehmen, das wegen § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG gerade nicht zugleich Dienstherrin der bei ihm beschäftigten Beamten ist und dem die Befugnis zur Vornahme der streitbefangenen Entscheidungen wenn denn überhaupt, dann jedenfalls nicht unmittelbar aus eigenem Recht zusteht. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.
3. Diese Änderung des Lebenssachverhalts ist noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass ihm das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gegenwärtig und künftig zusteht. Seine Anträge sind nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zeit ab der letzten gerichtlichen Anhörung gerichtet. Ein anderes Verständnis widerspräche nicht nur ihrem Wortlaut, sondern würde auch gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu ihrer Unzulässigkeit führen. Ein rechtliches Interesse des Betriebsrats an der begehrten Feststellung für eine Zeit vor dem Betriebsübergang ist nicht ersichtlich. In der Änderung des Lebenssachverhalts liegt deshalb trotz gleich gebliebenen Antragswortlauts zugleich eine Änderung des Verfahrensgegenstands.
4. Die mit der Änderung des Verfahrensgegenstands einhergehende Antragsänderung ist unzulässig. Sie widerspricht der Vorschrift des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO. Danach ist in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 25/04 – BAGE 115, 165, zu B I 2a der Gründe mwN). Zwar sind Ausnahmen insbesondere aus prozessökonomischen Gründen möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat sie zugelassen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann und die Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 25/04 – aaO; 29. September 2004 – 1 ABR 29/03 – BAGE 112, 87, zu B III 1a aa der Gründe mwN). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 22. November 2005 – 1 ABR 50/04 – Rn. 15, BAGE 116, 235).
Hier ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Im Streitfall geht mit der Veränderung des Lebenssachverhalts nicht nur ein Betriebsinhaberwechsel einher, der die wesentlichen rechtlichen Implikationen des Streitstoffs unverändert gelassen hätte. Mit dem Betriebsübergang von der DT-AG auf die KS-GmbH hat sich vielmehr das rechtliche Prüfprogramm erheblich verändert. Auf Grund des Betriebsübergangs ist hinsichtlich der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für Beamte an die Stelle der bisherigen Zweierbeziehung zwischen Betriebsrat und DTAG eine Dreierbeziehung unter Einschluss der KS-GmbH getreten. Dies führt erstmals im Verfahren zu der Frage, ob für die Aufstellung abstrakter Kriterien zur Vergabe von “Bewertungsmöglichkeiten” an bestimmte Personalposten und deren Verteilung nunmehr die KS-GmbH oder weiterhin die DT-AG zuständig ist. Die neue Konstellation verlangt ferner nach der Prüfung, ob die Wahrnehmung eines möglichen Mitbestimmungsrechts bei den fraglichen Entscheidungen weiterhin in der Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats als des Vertreters der im Betrieb Beschäftigten liegt oder ob im Hinblick auf den fortbestehenden Dienstherrenstatus der DT-AG ein bei dieser bestehendes Vertretungsgremium die Interessen der betroffenen Beamten wahrzunehmen hat. In der Anhörung vor dem Senat waren die Beteiligten überdies schon zu ausreichenden Angaben über die tatsächlichen Verfahrensabläufe innerhalb der neu entstandenen Dreierkonstellation und deren organisationsrechtliche Grundlagen nicht in der Lage. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht in Frage.
Unterschriften
Schmidt, Linsenmaier, Kreft, Gentz, Leising
Fundstellen