Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsgruppenzulage bei Übertragung arbeitgeberseitig übertariflich höher bewerteter Tätigkeit unter Eröffnung eines Bewährungsaufstiegs. Vergütungsgruppenzulage trotz Wechsels in eine Tätigkeit, die übertariflich in eine nicht vergütungsgruppenzulagenfähige andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe fällt?
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage in der Fußnote 1 zur VergGr. IV b des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL setzt voraus, daß die dort geforderte vierjährige Bewährung in der Tätigkeit der Fallgr. 16 (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten) erfolgt.
2. Die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) als höherwertig angesehene Tätigkeit als Gerichtshelfer/-in erfüllt nicht die Voraussetzungen der obengenannten Fußnote 1.
Orientierungssatz
1. Eine fallgruppengebundene Vergütungsgruppenzulage ist bei Wechsel einer Sozialarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit und schwierigen Tätigkeiten von der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt) in eine übertariflich höher bewertete Tätigkeit als Gerichtshelferin nicht zu gewähren, wenn die vierjährige Bewährungszeit in dieser Fallgruppe im Zeitpunkt des Wechsels noch nicht erfüllt war.
2. Die Aussicht auf eine Vergütungsgruppenzulage ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn durch den Wechsel der Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe eröffnet ist.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Anl. 1a BAT/BL i.d.F. des Änd.-TV v. 24.04.1991, in Kr. getr. am 01.01 1991, Teil II Absch. G (Angest. im Sozial- und Erziehungsdienst) Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 nebst Fußnote 1, Fallgruppe 18, Vergütungsgruppe IV a.F.allgruppe 17
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. August 2000 – 5 Sa 2246/99 E – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütungsgruppenzulage ab 1. Juli 1998.
Die am 18. Juni 1956 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem 1. Juli 1994 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Vergütung bestimmt sich nach der Vergütungsordnung (Anl. 1 a und 1 b zum BAT). Bis zum 31. August 1997 war die Klägerin in der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt) Lüneburg als Sozialarbeiterin eingesetzt und wurde nach VergGr. IV b BAT vergütet. Sie war in VergGr. IV b (Fallgr. 16) der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Teils II Abschn. G der Anl. 1 a zum BAT/BL eingruppiert. Mit der Auflösung der ZASt wurde die Klägerin ab 1. September 1997 an die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lüneburg abgeordnet und zum 1. April 1998 versetzt unter Eingruppierung als Gerichtshelferin in die VergGr. IV b (Fallgr. 18) der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1998 erfolglos „die Vergütungsgruppenzulage mit dem Zeitpunkt der vierjährigen Bewährung zum 1. Juli 1998 gem. IV b BAT Fallgr. 16” geltend gemacht hatte, hat sie diesen Antrag mit ihrer am 2. November 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch stehe ihr nach Fn. 1 zu Fallgr. 16 der VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1. Juli 1998 zu, selbst wenn ihr vor Ablauf von vier Jahren eine andere Tätigkeit zugewiesen worden sei, mit der sie die Voraussetzungen der Fallgr. 18 der VergGr. IV b erfülle. Die Vergütungsgruppenzulage nach Fn. 1 zur Fallgr. 16 diene ebenso wie der Bewährungsaufstieg der Anerkennung einer vierjährigen Bewährung. Sie könne diesen „Anerkennungsanspruch” nur dann verlieren, wenn ein solcher Anspruch in der neuen Fallgruppe entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfange bestehe als in der bisherigen Fallgruppe. Das Gegenteil sei hier der Fall. Mit der Versetzung in die JVA und mit der Umgruppierung in die VergGr. IV b Fallgr. 18 sei ihr die Möglichkeit eines weiteren Bewährungsaufstiegs in die nächste Vergütungsgruppe eröffnet worden. Somit könne der „Anerkennungsanspruch”, den sie in der Fallgr. 16 erworben habe, nicht durch die Eingruppierung in die höherwertige Fallgr. 18 verlorengegangen sein. Auch wenn die Fallgr. 18 keine der Fallgr. 16 entsprechende Fußnote aufweise, die den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage begründe, dürften die nach der Fallgr. 16 erworbenen Zeiten nicht verlorengehen. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Entscheidung der Tarifkommission der Länder vor, die eine Gleichstellung von Sozialarbeitern mit Eingruppierung in die Fallgr. 16 und Bewährungshelfern mit Eingruppierung in die Fallgr. 18 einschließlich der Option eines weiteren Aufstiegs beabsichtigt hätten.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung gem. VergGr. IV b BAT zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei nicht mehr in VergGr. IV b Fallgr. 16 eingruppiert, so daß ihr die in der Fußnote zu dieser Fallgruppe vorgesehene Vergütungszulage nicht zustehe. Das beklagte Land habe sich bei der Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IV b Fallgr. 18 für eine Eingruppierung entschieden, die sich für die Klägerin im Ergebnis vorteilhaft auswirke. Der Klägerin sei ein Aufstieg in die VergGr. IV a eröffnet, ohne daß die für Sozialarbeiter vorgesehenen Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 16 erfüllt sein müßten. Daraus lasse sich aber nicht umgekehrt schließen, daß der Klägerin die Vergütungsgruppenzulage gezahlt werden müsse, bis sie in die nächste Vergütungsgruppe aufsteige.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.
1. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Fn. 1 zur VergGr. IV b Fallgr. 16 des Teils II des Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anl. 1 a zum BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL). Dieser ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglicher Vereinbarung (§ 2 Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1994) anzuwenden.
a) Die Tarifnormen der Anl. 1 a zum BAT/BL, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, haben folgenden Wortlaut:
„Vergütungsgruppe IV b
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. – Fußnote 1 –
…
Fußnote 1:
„Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe 7,5 vH der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.”
b) Die 1./92 Mitgliederversammlung TdL hat am 23. Januar 1992 unter Tagesordnungspunkt 70 b) beschlossen:
„Eingruppierung der Sozialarbeiter bei den Justizvollzugsanstalten:
Die Mitgliederversammlung ermächtigt die Länder mit der satzungsgemäßen Mehrheit, die als Gerichtshelfer eingesetzten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung wie Bewährungshelfer (Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 17 und IV b Fallgruppe 18 des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT) einzugruppieren.”
Diese Tarifnormen lauten:
„Vergütungsgruppe IV b
…
18. Bewährungshelfer.
Vergütungsgruppe IV a
…
17. Bewährungshelfer
nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe.”
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fn. 1 zur VergGr. IV b Fallgr. 16 ab 1. Juli 1998. Sie übt seit dem 1. September 1997 und damit auch ab 1. Juli 1998 nicht mehr die in dieser Fußnote für den Zulagenanspruch vorausgesetzte Tätigkeit der Fallgr. 16 der VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst aus.
a) Die Voraussetzungen der fallgruppenbezogenen Vergütungsgruppenzulage erfüllt die Klägerin nicht mehr. Das Landesarbeitsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, die Klägerin sei ab 1. September 1997 nicht mehr als Sozialarbeiterin in der ZASt tätig. Mit Ablauf des 30. August 1997 hatte sie die vierjährige Bewährungszeit in dieser Fallgruppe noch nicht erfüllt.
aa) Dem Anspruch der Klägerin auf die Vergütungsgruppenzulage der Fußnote 1 steht der eindeutige Tarifwortlaut entgegen. Diese Fußnote ist der Fallgr. 16 der VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst angefügt. Wenn die Tarifvertragsparteien in der Fußnote 1 vereinbart haben, daß „diese Angestellten … nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe” die Vergütungsgruppenzulage erhalten, dann führt nur die Ausübung der Tätigkeit in der Fallgr. 16 der VergGr. IV b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zu dem Zulagenanspruch. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß entsprechend dem jeweiligen Wortlaut der Tarifnorm der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage voraussetzt, daß die geforderte Zeit der Tätigkeit oder der Bewährung in der Tätigkeit nur diejenige Tätigkeit der Fallgruppe ist, zu der eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist(5. Mai 1999 – 4 AZR 313/98 – BAGE 91, 292; 24. November 1999 – 4 AZR 737/98 – nv.). Daran hält der Senat fest. Die Klägerin ist seit der Übertragung der Tätigkeit einer Gerichtshelferin am 1. September 1997 wie eine Bewährungshelferin in VergGr. IV b Fallgr. 18 eingruppiert. Zu dieser Fallgruppe ist eine Vergütungsgruppenzulage nicht vorgesehen.
Bei der durch die 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23. Januar 1992 beschlossenen Ermächtigung der Länder, die als Gerichtshelfer bei den Justizvollzugsanstalten eingesetzten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung wie Bewährungshelfer einzugruppieren, handelt es sich um außertarifliche Eingruppierungsmerkmale, da diese nicht tariflich vereinbart worden sind. Wenn das die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen wollte – mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IV b in die VergGr. IV a, was tariflich bei Sozialarbeitern/Sozialpädagogen nur bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen möglich ist –, hätte sie entsprechend vortragen müssen, nämlich, daß sie die Merkmale der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst auch als Gerichtshelferin erfüllt. Das ist nicht geschehen, obwohl für Sozialarbeiter als Gerichtshelfer durchaus die Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter in Betracht kommen(vgl. Claus Lexikon der Eingruppierung Stand Oktober 2001 Stichwort „Gerichtshelfer”). Die Eingruppierung als Bewährungshelfer kommt wegen Fehlens subjektiver Voraussetzungen nicht in Betracht. Auf diesen Standpunkt hatte sich zunächst auch die 2./71 Mitgliederversammlung der TdL am 4. Februar 1971 gestellt. Spezielle Tätigkeitsmerkmale für Gerichtshelfer gibt es nicht.
bb) Vielmehr hält sich die Klägerin insoweit für zutreffend eingruppiert, reklamiert den Bewährungsaufstieg per 1. September 2001 für sich, wie ihre Berufungsbegründung deutlich zeigt, und verlangt der Sache nach auf Grund ihrer Tätigkeit ab 1. Juli 1994 einen antizipierten Bewährungsaufstieg, weil die Tätigkeit der Fallgr. 18 auch als solche der Fallgr. 16 zu gelten habe mit der Folge des Anspruchs auf die Vergütungsgruppenzulage ab 1. Juli 1998. Damit kann sie nicht durchdringen. Wird zwischen Sozialarbeitern und Bewährungshelfern in den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst unterschieden, dann gilt auch die Vergütungsgruppenzulage nur für den Sozialarbeiter und nicht für die Bewährungshelfer. Nun ist die Klägerin keine Bewährungshelferin, sondern Gerichtshelferin. Sie ist aber wie diese in VergGr. IV b Fallgr. 18 eingruppiert. Zu dieser Fallgruppe ist eine Vergütungsgruppenzulage nicht vorgesehen. Dies ersichtlich deswegen nicht, weil die Tarifvertragsparteien für Bewährungshelfer im Gegensatz zu den Sozialarbeitern ohne weitere Voraussetzungen einen Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IV b in die VergGr. IV a vorgesehen haben. Das zeigt, daß die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit als Bewährungshelfer als höherwertig eingeschätzt haben.
cc) Die Zeit als Sozialarbeiterin in der ZASt ist nicht mehr Vergütungsgruppenzulagen- oder bewährungszeitrelevant. Die Klägerin verkennt, daß „Exspektanzen auf die Zulage nicht gewährt” werden, dh., ein Anspruch auf die Zulage kann, wenn die Frist der Fn. 1 von vier Jahren erst nach der nicht nur vorübergehenden Übertragung anderer Tätigkeiten abläuft, nicht mehr entstehen. Die Klägerin ist von VergGr. IV b Fallgr. 16 mit Exspektanz auf eine Vergütungsgruppenzulage in VergGr. IV b Fallgr. 18 mit Exspektanz auf einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a gewechselt. Daß sie die Aussicht auf die Zulage verliert, muß sie im Hinblick auf den gegebenen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a hinnehmen.
b) Bei Beseitigung eines Bewährungsaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe werden Verfassungsgrundsätze nicht verletzt, wenn solchen Angestellten kein Besitzstand eingeräumt ist, die die früher notwendige Zeit teilweise bereits zurückgelegt haben. Sie haben noch keine Anwartschaft als aufschiebend bedingten Anspruch auf eine höhere Vergütung erworben(Senat 14. Juni 1995 – 4 AZR 225/94 – AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13 = EzA BAT § 23 a Nr. 4). Entsprechendes gilt bei Wechsel aus einer Fallgruppe mit Exspektanz auf eine Vergütungsgruppenzulage in eine solche ohne Vergütungsgruppenzulage, aber mit Bewährungsaufstieg, von welcher Zeit der Angestellte im Zeitpunkt des Wechsels – wie hier – bereits mehr als drei Jahre zurückgelegt hatte.
c) Die Rechtsprechung des Ersten und des Vierten Senats zum Direktionsrecht(30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 24. April 1996 – 4 AZR 976/94 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17) steht nicht entgegen, nach der das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes diesem nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu übertragen, die geringerwertigen Merkmalen entspricht und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Vergütungsgruppe ermöglicht. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle eine von Arbeitgeberseite als höherwertig eingeschätzte Tätigkeit vorliegt, hatte sich die Klägerin um die Stelle als Gerichtshelferin in der JVA beworben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Fieberg, Jürgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.11.2001 durch Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 706950 |
FA 2002, 286 |
ZTR 2002, 229 |
AP, 0 |
NZA-RR 2003, 165 |
PersR 2002, 361 |
RiA 2002, 272 |
AUR 2002, 116 |