Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Jugendhilfeplaners. Darlegungslast für das Merkmal des “akademischen Zuschnitts” einer Tätigkeit
Orientierungssatz
Beruft sich ein “sonstiger Angestellter” für eine Vergütung nach VergGr. II (Fallgruppe 1a) der Anlage 1a zum BAT/VKA auf die Übertragung einer “entsprechenden Tätigkeit”, hat er konkret darzulegen, aus welchen Gründen eine akademische Ausbildung zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben nicht nur nützlich, sondern schlechthin erforderlich ist. Ein unmittelbarer Bezug zu einem bestimmten akademischen Fach muss allerdings nicht bestehen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 16 Sa 1931/04) |
ArbG Solingen (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1790/04) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2005 – 16 Sa 1931/04 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers seit dem 1. Juli 2000.
Der am 17. Juni 1951 geborene Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt in den Sekundarstufen I und II. Er besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Sport und das Diplom der Deutschen Sporthochschule Köln, in deren Institut für Didaktik des Schulsports er als wissenschaftlicher Angestellter arbeitete.
Seit dem 1. April 1990 ist er bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) Anwendung.
Die Eingangsvergütung des Klägers bemaß sich nach VergGr. IVa BAT/VKA. Seit 1998 erhält er auf Grund Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA.
Zunächst war der Kläger befristet als Sachbearbeiter im Rahmen einer Städtepartnerschaft bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. April 1991 ist er unbefristet als Angestellter im Fachbereich “Jugendhilfeplanung” (§ 80 SGB VIII) mit der Funktionsbezeichnung “Jugendhilfeplaner” beschäftigt. Im Jahr 1994 wurde die Stelle dem Fachbereichsleiter zugeordnet und später dem Amtsleiter direkt unterstellt.
Im Jahr 1993 war der Kläger mit der Entwicklung eines Konzepts zur Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen befasst. Im Jahr 1994 und in den Folgejahren führte er Bedarfserhebungen von Kindergartenplätzen durch. 1997 erarbeitete er mit anderen eine Bestandsaufnahme “Hilfe zur Erziehung”. Es folgten ua. eine Elternbefragung zum Betreuungsbedarf, eine Bestandsaufnahme schulischer Angebote zur Berufswahlvorbereitung und ein Konzept für fortschreibbare Sozialraumanalysen im Stadtgebiet der Beklagten. Zuletzt war er mit einem Konzept zum Angebot von offenen Ganztagsschulen befasst, was auch die Erarbeitung von Fragebögen erfordert habe.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 begehrte der Kläger Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA und regte eine Überprüfung der Bewertung seiner Tätigkeit an. Die Beklagte führte eine Neubewertung der Planstelle des Klägers durch und teilte ihm am 14. Dezember 2000 mit, dass die bisherige Bewertung – VergGr. IVa Fallgr. 1b mit vierjährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr. III Fallgr. 1b BAT/VKA bestätigt worden sei. Dabei ging sie von folgenden, vom Kläger bestätigten Tätigkeiten mit den nachstehend aufgeführten Zeitanteilen aus:
“5.2 |
Beschreibung mit Zeitanteilen in % |
5.2.1 |
Planungsmanagement |
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Mit den Inhalten: |
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– |
Organisation der Planung in den Teilbereichen der Jugendhilfe und bezogen auf die Gesamtaufgabe |
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– |
Entwickeln von Planungszielen, ihre Überprüfung und Weiterentwicklung |
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– |
Initiieren von Planungsprozessen zur Behebung aktueller Missstände (zielgruppenbezogene Planung) |
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– |
Konzeptionierung, Durchführung und Auswertung von Bestands- und Bedarfserhebungen einschl. der Entwicklung von Materialien für Ergebnispräsentationen, im Rahmen größerer Projekte ggf. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten |
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– |
Initiieren, durchführen und auswerten von Veranstaltungen zur Beteiligung von Planungsbetroffenen (Kinder, Jugendlichen, Familien) |
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– |
Abstimmen der Planungen mit anderen Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung i.S. der Anforderungen der §§ 80 Abs. 4 und 81 KJHG einschl. der Erarbeitung von Stellungnahmen i.R. der Anhörung öffentlicher Belange Dritter sowie der Spielplatzplanung |
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Zeitanteil für diesen Aufgabenbereich insgesamt: |
50 % |
5.2.2 |
Grundlagenarbeit |
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Qualitätsentwicklung und -sicherung der Jugendhilfeplanung in den Aufgabenbereichen der Jugendhilfe |
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– |
Literaturrecherchen sowie Auswertungen von Fachveröffentlichungen zu Themen wie: |
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– |
Kindheits- und Jugendforschung – Forschungen zu gesellschaftlichen Entwicklungen auf der Grundlage von Ansätzen der Sozialwissenschaften, der Pädagogik und der Psychologie |
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– |
Moderation und Kommunikation einschl. Konfliktmanagement |
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– |
Methodenfragen der Planung |
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– |
Organisationsentwicklung |
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Zeitanteil für diesen Aufgabenbereich insgesamt: |
10 % |
5.2.3 |
Leitung, Moderation von Arbeitskreisen, Gremien, Work-Shops und Tagungen sowie Geschäftsführung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung |
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Zeitanteil für diesen Aufgabenbereich insgesamt: |
30 % |
5.2.4 |
Berichtswesen |
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Aufbau und Pflege eines umfassenden Berichtsund Informationswesens, das die erforderlichen Planungs- und Strukturdaten zur Verfügung stellt. |
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Zeitanteil für diesen Aufgabenbereich insgesamt: |
10 % ” |
Am 22. Oktober 2002 machte der Kläger erneut einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA geltend, was einer monatlichen Vergütungsdifferenz von ca. 400,00 Euro entsprach. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. Januar 2003 und vom 25. März 2003 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei in VergGr. II (Fallgruppe 1a) BAT/VKA eingruppiert, da er über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge und eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Gerade die von ihm absolvierte pädagogische Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage sei Voraussetzung, um als Jugendhilfeplaner wissenschaftlich tätig zu sein. So leite er die Bearbeitung der dem SGB VIII entsprechenden Aufgaben ein und plane sie auf wissenschaftlicher Grundlage. Im Rahmen der Erledigung der ihm gestellten Aufgaben habe er sowohl medizinische als auch pädagogische, soziologische und psychologische Fragestellungen zu beantworten gehabt. Auch die Entwicklung von Fragebögen setze eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation voraus. So seien im Rahmen des Konzepts “Offene Ganztagsschulen” weitergehende Kenntnisse aus den Wissenschaften der Pädagogik und Entwicklungspsychologie gefragt. Eine Sozialraumanalyse erfordere das Erstellen von Datenanalysen durch die vergleichende Interpretation demografischer und sozialstruktureller Daten. Bei der Auswertung sei zu bedenken, ob die als Standards der empirischen Wissenschaften formulierten Gütekriterien der Objektivität, Reliabilität und Validität eingehalten werden könnten. Er arbeite mit wissenschaftlichen Verfahren wie zB der Zonierung, der Lebensweltanalysen, der Indikatorenbildung auf Grund von Datenanalysen und der teilnehmenden Beobachtung. Soweit ein externer Sozialwissenschaftler zur Auswertung einer Erhebung herangezogen worden sei, handele es sich lediglich um die handwerkliche Auswertung, die zu seiner Unterstützung erfolge. Er sei zwar von den Weisungen des Fachbereichsleiters abhängig und durch die Organisation der Jugendhilfeplanung in ein Gremiensystem eingebunden. In diesen Gremien sei er im Auftrage des Fachbereichsleiters als zuständiger Leiter der Jugendhilfeplanung tätig.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine Vergütung nach VergGr. II BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Tätigkeiten des Klägers keine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderten und keinen akademischen Zuschnitt hätten. Soweit in der Literatur für die Jugendhilfeplanung eine sozialwissenschaftliche Kompetenz gefordert werde, erfülle der Kläger auch diese Anforderung mit seinem Studium der Fächer Deutsch und Sport nicht. Die vom Kläger durchgeführten Erhebungen seien regelmäßig wiederkehrende Zusammenstellungen statistischer Ergebnisse der städtischen Statistikstelle, die der Kläger für die Bedarfsermittlungen auswerte. Teilweise sei die Auswertung auch durch einen externen Gutachter erfolgt, so bei der schriftlichen Befragung von Kindern und Jugendlichen zu Angeboten in der Jugendarbeit und bei der Bestandserhebung “Hilfen zur Erziehung”. Kenntnisse über empirische Sozialforschung habe der Kläger nicht eingebracht; sie seien auch nicht erforderlich gewesen. Der Kläger trage im Übrigen keine Verantwortung für die inhaltliche Ausrichtung der Jugendhilfeplanung, sondern erhalte zu allen maßgeblichen Fragen Vorgaben, an denen er sich zu orientieren habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., zB Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 mwN) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA ab 1. Juli 2000.
1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA).
2. Die Klage kann keinen Erfolg haben, weil im streitigen Anspruchszeitraum nicht mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ua. die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals “entsprechende Tätigkeit” der VergGr. II Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT/VKA erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei kann mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang im Tarifsinn bildet. Das streitige Tätigkeitsmerkmal ist auch dann nicht erfüllt.
a) Die für die Entscheidung maßgebliche Tarifnorm hat folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe II
1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)”
Die Protokollerklärung Nr. 2 lautet:
“Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben war.”
b) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen der ersten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht sie nicht seiner absolvierten wissenschaftlichen Hochschulbildung mit dem Ergebnis ua. der Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II in den Fächern Deutsch und Sport. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hat die Revision nicht substantiiert angegriffen. Sie hat sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, der Kläger besitze jedenfalls für Teile des Aufgabenbereichs eines Jugendhilfeplaners eine wissenschaftliche Vorbildung, ohne dass damit behauptet werden solle, die wissenschaftliche Hochschulbildung des Klägers entspreche der eines Jugendhilfeplaners. Die Revision hat auch die Ausführung des Landesarbeitsgerichts, selbst der Kläger sei davon ausgegangen, die erste Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA sei nicht erfüllt, unbeanstandet gelassen.
c) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA. Der Kläger ist kein sonstiger Angestellter, der auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Denn die von ihm auszuübenden Tätigkeiten sind keine “entsprechenden Tätigkeiten” im Sinne dieser Tarifnorm.
aa) Bei dem tariflichen Begriff der “entsprechenden Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – EzA ZPO § 554 Nr. 10). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB Senat 14. April 1999 – 4 AZR 334/98 – BAGE 91, 185, 196 mwN).
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine “entsprechende Tätigkeit” im Sinn der zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen eines gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert (17. Dezember 1980 – 4 AZR 852/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 38 mwN; 21. Mai 1980 – 4 AZR 434/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 34; 2. Dezember 1992 – 4 AZR 126/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 30). Aus dem System der Vergütungsordnung ergibt sich, dass der “sonstige Angestellte” Tätigkeiten der gleichen Wertigkeit auszuüben hat wie der Angestellte mit der verlangten Ausbildung (Senat 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/03 – BAGE 109, 308, 316 f.). Der Begriff der “entsprechenden Tätigkeit” ist in beiden Alternativen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA gleichbedeutend.
Ob ein (sonstiger) Angestellter eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist danach nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass akademisches Arbeiten iSv. Überschauen von Zusammenhängen und selbständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis (hier: des Jugendhilfeplaners nach § 80 SGB VIII) schlechthin erforderlich ist (Senat 8. September 1999 – 4 AZR 688/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271). Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit im Sinne der ersten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der “sonstige Angestellte” iSd. zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA verfügt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat. Im Weiteren hat der Angestellte darzulegen, aus welchen Gründen er seine ihm übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht mit der konkreten Hochschulbildung für die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallalternative übereinstimmen, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind (Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – BAGE 90, 53, 63 f.).
cc) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Eine “entsprechende Tätigkeit” im Tarifsinne liege nur vor, wenn die auszuübende Tätigkeit einen sogenannten “akademischen Zuschnitt” aufweise, also die Fähigkeiten erfordere, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Die Jugendhilfeplanung, die dem Kläger obliege, sei zwar eine Tätigkeit, die im tariflichen Sinne gründliche und umfassende Kenntnisse erfordere, die auch besonders verantwortungsvoll und zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichnet sei. Sie erfordere erhebliche geistige Initiative, kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und Ideenreichtum. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass sie nur mit akademischer Ausbildung bzw. wissenschaftlicher Hochschulbildung oder dieser gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden könne. So sei aus dem klägerischen Vortrag nicht deutlich geworden, dass seine Tätigkeit nicht auch von Fachhochschulabsolventen mit einschlägiger Ausbildung verrichtet werden könnte. Auch die Grundlagenarbeit und die Teilnahme des Klägers an Tagungsveranstaltungen, die Befragungen und Erhebungen zur Jugendarbeit sowie die projektbezogene Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Köln und anderen Institutionen hat das Landesarbeitsgericht als nicht ausreichend angesehen, um die Erforderlichkeit einer Hochschulbildung für die Bewältigung seiner Aufgaben als Jugendhilfeplaner anzunehmen.
dd) Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.
(1) Soweit die Revision behauptet, die Tätigkeit des Klägers habe akademischen Zuschnitt, fehlt es nach wie vor an einer Begründung, woraus sich dieser ergeben soll. Der Hinweis der Revision auf das “Indiz”, in anderen Städten seien die “entsprechenden Stellen der Jugendhilfeplanung” mit BAT IIa (gemeint ist wohl: VergGr. II BAT/VKA) bewertet worden, geht fehl. Es ist bereits nicht deutlich, was unter entsprechenden Stellen der Jugendhilfeplanung zu verstehen ist. Soweit die Revision auf die “hauptamtliche Fachkraft der Jugendhilfeplanung” bei der Stadt S… verweist, deren Eingruppierung Gegenstand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2001 (– 15 Sa 959/01 –) war, kann diese Entscheidung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die dortige Klägerin Diplom-Sozialwissenschaftlerin war und es um die erste Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA ging. Ferner hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass und inwiefern sie ihre spezifischen, im sozialwissenschaftlichen Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit, die in einer siebenseitigen Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitgebers niedergelegt war, benötigt. Gerade diese schlüssige Darlegung aber hat der Kläger für die von ihm absolvierte Ausbildung im Streitfall vermissen lassen.
Soweit der Kläger auf “die entsprechenden Verantwortlichen, die an gleicher Stelle wie der Kläger in W… und M… tätig sind” und “nach BAT II und in W… sogar nach BAT II/I vergütet werden”, hinweist, bei denen es sich “um Sozialpädagoginnen mit FHAbschluss” handelt, ist auch mit diesem Vortrag der akademische Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers nicht begründet. So weichen die diesen Stellen zugeordneten Arbeitsplatzbeschreibungen teilweise deutlich von derjenigen des Klägers ab. Während zB die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers aus drei Seiten besteht, umfasst diejenige für den Jugendhilfeplaner M… zwölf Seiten und sieht ua. zwei unterstellte Mitarbeiter vor. Abgesehen von der bereits dadurch deutlich werdenden fehlenden Vergleichbarkeit kann eine möglicherweise zu hohe Eingruppierung anderer Jugendhilfeplaner nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA führen.
(2) Soweit die Revision sich als weiteres “Indiz” für den akademischen Zuschnitt der Tätigkeiten des Klägers darauf beruft, dass dieser Zuarbeit durch Hochschulinstitute erfahre, deren wissenschaftliche Ergebnisse er zusammenfasse und deren Teilaspekte in seine Gesamtplanung einflössen, handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag, der nicht berücksichtigt werden kann. In den Vorinstanzen hatte sich der Kläger lediglich auf eine – nicht näher spezifizierte – Zusammenarbeit mit dem “Lehrstuhl Sozialraummanagement der Abteilung Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln”, mit “Sozialwissenschaftlern etwa der Fachhochschule”, mit “außerhalb der Stadt angesiedelten Institutionen und Instituten” bzw. “einem Institut” und “dem sozialpädagogischen Institut in Köln” berufen, was zur Begründung des akademischen Zuschnitts seiner Tätigkeit erkennbar ungeeignet ist, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend gewertet hat. Ferner kann den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Revision nicht einmal entnommen werden, dem Landesarbeitsgericht werde ein revisibler Fehler vorgehalten. Im Übrigen wären bloße Erfassungs- und Zusammenfassungstätigkeiten vorab erbrachter wissenschaftlicher Arbeit als solche keine Tätigkeiten, die akademischen Zuschnitt haben.
(3) Auch die Rüge der Revision, eine auf die Praxis bezogene Planung sei von der Wertigkeit her nicht niedriger einzustufen als eine abstrakte, weil gerade der Praxisbezug sinnstiftend für jede wissenschaftliche Tätigkeit sei, geht fehl. Das Landesarbeitsgericht hat praxisbezogene Planungsarbeit und abstrakte Planungsarbeit nicht allgemein wertend gegenüber gestellt, sondern das Vorliegen des von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgesetzten Merkmals des akademischen Zuschnitts einer konkreten Tätigkeit überprüft. Die Tarifvertragsparteien haben eine Tätigkeit, deren Ausübung eine Fachhochschulbildung erfordert, und eine Tätigkeit, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, mit voneinander abweichenden tariflichen Einstufungen bewertet. Hieran sind die Gerichte gebunden.
(4) Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, bei der Beklagten handele es sich um eine industriell geprägte Großstadt in unmittelbarer Nähe zur Millionenstadt K… mit einer sehr ausdifferenzierten und schwierigen Jugend, was eine Planung erfordere, die das wissenschaftliche Überschauen von Zusammenhängen und selbständige Entwickeln von Ergebnissen erfordere, ist in seiner Allgemeinheit ohne nähere Begründung ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass die Tätigkeit des Klägers nur mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, nicht aber mit einer Fachhochschulbildung zu verrichten ist.
(5) Das Landesarbeitsgericht hat auch im Übrigen keinen wesentlichen Umstand außer Acht gelassen. Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger “unter dem Amtsleiter selbständig die Jugendhilfeplanung erledigt”, hat das Landesarbeitsgericht herausgestellt, dass die – zutreffende – Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III (Fallgruppe 1b) BAT/VKA voraussetzt, dass er eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung unter Anwendung gründlicher und umfassender Fachkenntnisse mit selbständigen Leistungen ausübt.
Die vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Darlegungen des Klägers sind im Kern lediglich Beschreibungen seiner Tätigkeiten und der Anwendungen der von ihm in seiner Ausbildung erworbenen Kenntnisse bei seiner Arbeit. Die Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung wird vom Kläger nur allgemein behauptet, aber an keinem Beispiel substantiell verdeutlicht. Es mangelt jeder Gegenüberstellung, welche der ihm übertragenen Aufgaben er ohne welche der bei ihm vorhandenen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht hätte bewältigen können. Namentlich die Abgrenzung zu einer für die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht ausreichenden Fachhochschulbildung fehlt gänzlich. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gesehen und bewertet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Creutzfeldt, Jürgens, J. Weßelkock
Fundstellen