Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachbearbeiter für private Vertragsangelegenheiten
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Amt für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, der – ohne selbst Abschlußvollmacht zu haben – die Aufgabe hat, Verhandlungen über privatrechtliche Duldungs-, Nutzungs-, Pacht-, Kauf- oder Tauschverträge über Grundstücke zu führen, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a und 1b aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraus.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) Vergütungsgruppe Vb, IVb, IVa
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 11 Sa 955/91) |
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen 3 Ca 763/91) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1993 – 11 Sa 955/91 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 9. Juli 1930 geborene Kläger hat nach seinem Abitur im Jahre 1951 eine kaufmännische Lehre durchgemacht und diese 1953 mit Erfolg abgeschlossen. Er war danach in verschiedenen Unternehmen der Privatwirtschaft tätig, und zwar ab 1960 in führenden Positionen im kaufmännischen oder organisatorischen Bereich bei Unternehmen unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit. Sein letztes Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft endete am 30. Juni 1984 wegen Konkurses seines damaligen Arbeitgebers.
Am 15. Oktober 1984 trat der Kläger zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Amt 67, damals “Amt für Umweltschutz und Landschaftspflege”, des Beklagten kraft befristeten Arbeitsvertrages in dessen Dienste. Er erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT, nach Ablauf von drei Monaten nach VergGr. Vb BAT. Ab 15. Oktober 1985 wurde der Kläger vom Beklagten kraft schriftlichen Vertrages vom 5. Juni 1985 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung seiner Eingruppierung übernommen. In § 2 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung sowie den sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge richte.
Nach der Ausgliederung des Amtes für Umweltschutz aus dem Amt 67, in dem der Kläger verblieb, ist dieses nur noch für “Landschaftsplanung und Landschaftspflege” zuständig. Es hat insbesondere die Aufgabe, die vom Regierungspräsidenten genehmigten Landschaftspläne zu realisieren. Damit wurde beim Beklagten 1982 begonnen. Vorgaben eines Landschaftsplanes sind beispielsweise die Anpflanzung von Bäumen, Hecken usw., Aufforstungen, Herrichtung geschädigter Grundstücke, Beseitigung verfallener Gebäude oder störender Anlagen, mehrjährige Pflegemaßnahmen, Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen, Anlage von Wanderwegen und Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern. Dafür sind privatrechtliche Vereinbarungen mit den vom Landschaftsplan betroffenen Eigentümern notwendig. Insgesamt gliedert sich die Realisierung eines Landschaftsplanes beim Beklagten in folgende Einzelaufgaben:
1. Fachtechnische Detaillierung der Landschaftsplanfestsetzungen in einer Objektplanung
2. Vertragsverhandlungen
3. Vertragsabschlüsse
4. Finanzierung (Kreishaushalt)
5. Zuschußbeantragungen beim Regierungspräsidenten Düsseldorf
6. Ausschreibungsverfahren für Landschaftsmaßnahmen
7. Landschaftsgärtnerische Arbeiten
8. Pflegemaßnahmen
Einzige Aufgabe des im Sachgebiet “Verwaltungsangelegenheiten für das gesamte Amt” tätigen Klägers waren die vorstehend unter Ziff. 2 genannten Verhandlungen über privatrechtliche Verträge mit den durch den Landschaftsplan betroffenen Grundstückseigentümern. Inhalt eines solchen Vertrages können ein Duldungsvertrag ohne Entschädigung, ein Nutzungsvertrag mit jährlicher (Höchstbetrag 0,30 DM pro Quadratmeter) oder einmaliger kapitalisierter (Höchstbetrag 7,50 DM pro Quadratmeter) Entschädigung, ein Pachtvertrag, ein Kaufvertrag oder ein Tauschvertrag sein. Dafür werden Vertragsmuster verwandt, die unter Mitarbeit des Klägers erarbeitet worden sind.
Nach einer Stellungnahme seines Amtsleiters verteilte sich die Arbeitszeit des Klägers wie folgt auf die nachgenannten Tätigkeiten:
Vorbereitung |
(ca.) 8 % |
Verhandlungsführung mit dem Ziel des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen über Kauf, Pacht, Gestattung |
67 % |
Abwicklung der erzielten privatrechtlilichen Vereinbarungen |
25 % |
Der Vertragsabschluß zwischen dem Beklagten und den Eigentümern gehörte nicht zur Aufgabe des Klägers, dem keine Abschlußvollmacht erteilt worden ist.
Für das Gebiet des Beklagten sind sechs Landschaftspläne aufgestellt worden, von denen – Stand: Februar 1993 – fünf rechtskräftig sind. Die fünf rechtskräftigen Landschaftspläne beinhalten rund 1.950 Einzelmaßnahmen, von denen sehr viele parallel vom Kläger zu bearbeiten waren. Für den – ab 1984 vom Kläger ausgehandelten – Kauf von Grundstücken zur Realisierung von Landschaftsplänen hat der Beklagte in den Jahren 1982 bis Mitte 1991 insgesamt 2,35 Mio. DM aufgewandt. Nach der Darstellung des Klägers standen Mitte 1991 Verträge mit einem Gesamtkaufpreis von 938.000,00 DM vor dem Abschluß.
Während die Stelle des Klägers in dem Stellenplan für das Amt 67 als Stelle mit Vergütung nach der VergGr. “IVa/1a BAT” ausgewiesen ist, ergab die von dem Beklagten veranlaßte Stellenbewertung ihre Zuordnung zur VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT. Durch Änderungsvertrag vom 14. November 1987 vereinbarten die Parteien die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT mit Wirkung vom 7. Mai 1987.
Durch Aufhebungsvertrag vom 8. Juni 1993 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Juli 1993 aufgelöst.
Mit seiner am 4. Juni 1991 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. September 1988 in Anspruch. Er hat behauptet, er habe seinen Anspruch auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 6. März 1989 geltend gemacht. Zur Begründung seiner Auffassung, er hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT heraus, hat er vorgetragen, der besondere Schwierigkeitsgrad seiner Tätigkeit folge daraus, daß er eine Vielzahl von Verhandlungen parallel zu führen und dabei außergewöhnlich viele Beteiligte, z. B. Wasserverbände, Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsverbände sowie Ämter des Beklagten einzuschalten habe. Die betroffenen Eigentümer stünden den ihnen gemachten Vertragsangeboten grundsätzlich ablehnend gegenüber und seien wegen des relativ engen Rahmens für die Realisierung des Landschaftsplanes nur schwer zum Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung zu bewegen. Seine Tätigkeit erfordere daher neben fachlichem Können ein hohes Maß an Überzeugungskraft. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich aus der Größe des Aufgabengebietes sowie der Höhe der vom Beklagten für den Kauf von Grundstücken aufgewandten bzw. aufzuwendenden Mittel.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. September 1988 nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, dem Kläger stehe nach seinem eigenen Vorbringen die geforderte Vergütung nicht zu. Dieses lasse die tarifliche Wertigkeit der konkret ausgeübten Tätigkeit nicht erkennen. Es möge grundsätzlich zutreffen, daß die dem Kläger übertragenen Aufgaben zahlenmäßig eine erhebliche Größenordnung hätten. Dies erhöhe jedoch nicht die Wertigkeit seiner Tätigkeit. Die bloße Beteiligung verschiedener Stellen an einer Entscheidung mache die Tätigkeit noch nicht besonders schwierig. Die Beteiligung von Wasserverbänden und Versorgungsunternehmen bestehe in Form einer formularmäßigen Anfrage. Da der Kläger keine Abschlußvollmacht habe, müsse er nicht die Verantwortung für den Vertragsabschluß nach außen tragen. Im übrigen habe er seinen Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1990, jedoch nicht für die Vergangenheit, geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren – im Gegensatz zu den Vorinstanzen ohne Fallgruppenbenennung – weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Anlage 1a zum BAT/VKA.
I. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt insbesondere, nachdem der Kläger die in den Vorinstanzen erstrebte Fallgruppenfeststellung in der Revisionsinstanz zulässigerweise fallengelassen hat.
II. Die Klage ist aber nicht begründet. Zu Recht ist sie von den Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Anwendung der Vergütungsbestimmungen des BAT durch das Landesarbeitsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß die Parteien nach der Stellenbewertung des Klägers am 27. Oktober 1987 durch Vertrag vom 14. November 1987 zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 5. Juni 1985 vereinbart haben, an die Stelle der VergGr. Vb Fallgruppe 1a BAT trete die VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT. An dieser Eingruppierung des Klägers hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Bei dem ansonsten unverändert weitergeltenden Arbeitsvertrag vom 5. Juni 1985 handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n. v.). Wird – wie im Arbeitsvertrag vom 5. Juni 1985 in § 2 – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag oder einem Änderungsvertrag auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n. v.).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für den Beklagten, also in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), geltenden Fassung Anwendung.
3. Dem Kläger steht die von ihm beanspruchte Vergütung nicht zu, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß bei seiner Tätigkeit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die – wie es § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT verlangt – die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Vergütungsgruppe erfüllen.
a) Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 29, 364, 371 f. = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 12. Februar 1992 – 4 AZR 310/91 – AP Nr. 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Ausführungen der Vorinstanzen zur Bildung der Arbeitsvorgänge sind bedenklich, weil sie nicht eindeutig erkennen lassen, ob sie davon ausgehen, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bildet, oder ob sie auf der Grundlage der Stellungnahme des Leiters des Amtes 67 vom 14. Februar 1991 drei Arbeitsvorgänge annehmen, nämlich als größten Arbeitsvorgang die “Verhandlungsführung mit dem Ziel des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen über Kauf, Pacht, Gestattung”, als weiteren Arbeitsvorgang deren Vorbereitung und als dritten schließlich die Abwicklung der erzielten privatrechtlichen Vereinbarungen. Zwar ist im Urteil des Berufungsgerichts von “einem Arbeitsvorgang” die Rede, aber im Zusammenhang mit der Aufgabe der “Verhandlungsführung”, die 67 % der gesamten Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Dies spricht dafür, daß das Berufungsgericht diese Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang ansieht, nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Vorinstanzen von einem großen Arbeitsvorgang oder von drei Arbeitsvorgängen ausgegangen sind und die Bildung der Arbeitsvorgänge durch sie zutreffend ist, denn für keine der dem Kläger übertragenen Aufgaben läßt sich seinem Vortrag entnehmen, daß sie eine Tätigkeit ist, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA heraushebt. Damit kommt es auf den Zuschnitt des bzw. der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger lediglich die Merkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA.
b) Für die Eingruppierung des Klägers kommen die folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale aus der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Betracht:
“Vergütungsgruppe Vb
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
…
Vergütungsgruppe IVb
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
…
Vergütungsgruppe IVa
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
…
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
…”
c) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 1a bzw. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA erfüllt, und anschließend die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IVa Fallgruppe 1a oder 1b BAT/VKA (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend an, daß eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine summarische Prüfung muß erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen worden sind.
Da die Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Beklagte selbst die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 1a BAT/VKA als erfüllt betrachtet, reichte diesbezüglich eine summarische Überprüfung durch die Vorinstanzen aus. Dabei ist das Arbeitsgericht, dem das Landesarbeitsgericht insoweit durch Bezugnahme auf das Urteil erster Instanz folgt, zum Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Er müsse das Landschaftsgesetz beherrschen, sich im Vertragsrecht auskennen, Kenntnisse von Landwirtschaft und Ökologie mitbringen sowie mit den Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Bewertungsrichtlinien vertraut sein; damit benötige er gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Da er mit diesen unter Entwicklung einer eigenen Initiative ein entsprechendes Ergebnis erarbeite, erbringe er selbständige Leistungen.
Auch für die Prüfung des Heraushebungsmerkmals der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA konnten die Vorinstanzen den pauschalen Prüfungsmaßstab anwenden, denn die Beklagte sieht auch dieses Tätigkeitsmerkmal als erfüllt an. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht sind von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, eine Tätigkeit sei “besonders verantwortungsvoll”, wenn dies seinen Grund im Behördenapparat, den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter und sonstigen vergleichbaren Konsequenzen haben könne. Im Falle des Klägers könne davon ausgegangen werden, daß durch die Realisierung des Landschaftsplans eine Vielzahl von Bürgern betroffen sei.
Diese Ergebnisse der summarischen Prüfung der Merkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 1a und IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA durch die Vorinstanzen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wertung, wonach sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA heraushebe. Es hat insoweit ausgeführt: Die eigentliche besondere Schwierigkeit und die Anforderungen an sein fachliches Können bestünden darin, daß die Bearbeitung von 100 und mehr Vorgängen aus zur Zeit fünf Landschaftsplänen und anderen Grundstücksgeschäften zeitlich parallel liefen und dies daher eine dauernde Umstellung auf andere Gesprächspartner mit unterschiedlichen Einstellungen erforderlich mache. Die Vielzahl von Parallelverhandlungen und der Umstand, daß der Kläger wegen der Terminbindung von Fördermitteln teilweise unter Zeitdruck verhandeln müsse, müßten für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers als “besonders schwierig” außer Betracht bleiben. Nach der Rechtsprechung müsse sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Die Tätigkeit des Klägers selbst weise jedoch nicht den von der VergGr. IVa Fallgruppe 1a BAT/VKA geforderten Schwierigkeitsgrad auf. Die von ihm geführten Vertragsverhandlungen liefen letztlich immer nur auf den Abschluß gleichartiger Verträge hinaus. Unzutreffend sei, daß der Kläger außergewöhnlich viele Beteiligte einzuschalten habe. Verhandlungen mit Notaren habe er nicht zu führen, sondern vor Notaren. Die Klärung dabei auftretender Fragen sei im Normalfall Teil seiner Verhandlungsführung. Bei den Preisverhandlungen mit Eigentümern wegen eines Grundstücksankaufs durch den Beklagten habe der Kläger sich an die vom Gutachterausschuß ermittelten Richtwerte zu halten, die ihm nur einen geringen Ermessensspielraum gestatteten. Der Umstand, daß die dem Kläger übertragene Aufgabe sozusagen “Neuland” gewesen sei, bewirke nicht die Heraushebung seiner Tätigkeit durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA. Die Kenntnis der Mentalität der Verhandlungspartner rechtfertige nicht die Annahme, daß es sich hierbei um außergewöhnliche Erfahrungen und Spezialkenntnisse handele. Auf die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der “Bedeutung” komme es nicht mehr an.
e) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts begegnen keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) erfordert die VergGr. IVa BAT eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgruppe 1a und b BAT/VKA wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß.
Darüber hinaus muß sich die Tätigkeit noch durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA herausheben. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der “Bedeutung” des Aufgabengebietes an die Auswirkungen der Tätigkeit an, so daß es bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 1a und b BAT/VKA lediglich darauf ankommt, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Klägers, aus welchem Grunde auch immer, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP, aaO).
f) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe zwar den Begriff des Merkmals der “besonderen Schwierigkeit” als solchen nicht verkannt, aber den Sachverhalt anders würdigen und dieses qualifizierende Merkmal bejahen müssen.
Die Rüge des Klägers hat keinen Erfolg. Beim Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG Urteile vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT; vom 5. September 1973, BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; BAGE 51, 282, 293 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Die ihm vom Kläger vorgeworfenen Anwendungsfehler bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” sind nicht zu erkennen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses unterschiedlicher Verträge geführt hat. Es hat ausgeführt, in Betracht kämen insbesondere Kaufverträge, Pachtverträge, Duldungsverträge und Nutzungsverträge. Grundstücksverträge bilden jedoch nur einen überschaubaren Teilbereich vertraglicher Geschäfte, bei welchen zudem weitgehend Vertragsmuster verwandt werden. Die dabei von einem Sachbearbeiter, der mit solchen Vertragsangelegenheiten befaßt ist, zu beachtenden Vorschriften erfordern im Normalfall keine ungewöhnliche Breite des geforderten fachlichen Wissens. Rechtliche Probleme machten auch nicht die Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers aus, wie die von ihm mit Schriftsatz vom 3. Juli 1991 vorgelegten neun Beispielsvorgänge aus seiner Arbeit zeigen. Am schwierigsten war es ausweislich dieser Vorgänge für den Kläger, bei den Eigentümern überhaupt Verhandlungsbereitschaft zu wecken und eine Einigung über den von ihm angebotenen Preis zu erzielen.
Daß die Kenntnis der öffentlichrechtlichen Vorschriften, die eine zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken für die Zwecke des Landschaftsschutzes ermöglichen (§§ 38 – 42 LG NW), für die Tätigkeit des Klägers eine beachtenswerte Rolle spielte, wird von ihm nicht dargetan. Der Stellenbeschreibung seines Amtsleiters vom 1. Juni 1987 ist zu entnehmen, daß von der “letzten Möglichkeit, ein Duldungsverfahren einzuleiten, bisher in NRW noch kein Gebrauch gemacht” wurde. Auch in keinem der vom Kläger vorgelegten neun Beispielsvorgänge ist es zu Zwangsmaßnahmen gekommen. Im Falle des von ihm mit der Ziff. II gekennzeichneten Vorgangs hat der Kläger lediglich einen Eigentümer, der sich der Maßnahme des Landschaftsplanes verweigert hat, auf ein weiteres mögliches Vorgehen nach den §§ 39, 40 und 41 LG NW, also die Einleitung eines Duldungsverfahrens hingewiesen, aber die Verhandlungen mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses fortgesetzt.
bb) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe in seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß die arbeitserleichternd benutzten “Musterverträge unstreitig durch den Kläger selbst entwickelt” worden seien, ist deshalb unberechtigt, weil dies vom Landesarbeitsgericht gesehen worden ist. Das Landesarbeitsgericht befaßt sich bei der Prüfung des Merkmals der “besonderen Schwierigkeit” damit, die dem Kläger übertragene Aufgabe sei sozusagen “Neuland” für ihn gewesen, so daß er sich das “Rüstzeug” für die Erledigung seiner Aufgaben zumindest zu einem nicht unbeträchtlichen Teil im Laufe der Zeit selbst habe aneignen müssen. Abgesehen davon setzt sich der Kläger mit der Behauptung, die Musterverträge selbst entwickelt zu haben, mit seiner von ihm unter Beweis gestellten Behauptung im Schriftsatz vom 3. Juli 1991 in Widerspruch, die Musterverträge seien “in Zusammenarbeit” mit ihm erstellt worden.
Ohne jegliche Hilfestellung war der Kläger im übrigen bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Amt 67 am 15. Oktober 1984 nicht, denn nach seiner eigenen Darstellung wurde mit der Realisierung von Landschaftsplänen beim Beklagten bereits im Jahre 1982 begonnen. Für die Grundstücksverhandlungen war ausweislich der Personalakte des Klägers Herr K…. zuständig, der am 31. Mai 1985 aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist und dessen Tätigkeit der Kläger übernommen hat.
cc) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, daß ihm ein “eigener Entscheidungsspielraum” bei der Abschätzung der zu zahlenden angemessenen Nutzungsentgelte und Kaufpreise zustehe, geht ebenfalls fehl. Auch darauf ist das Landesarbeitsgericht eingegangen. Es hat allerdings angenommen, der Kläger habe sich bei den Verhandlungen an die vorgegebenen Richtwerte zu halten gehabt, die ihm nur einen geringen Ermessensspielraum gestattet hätten. Die vom Kläger vorgelegten Beispielsvorgänge belegen dies: Im Vorgang Ziff. IV hat der Gutachterausschuß im Falle des zweiten Eigentümers den Richtpreis für den Grundstückskauf mit 10,00 DM bis 11,00 DM pro Quadratmeter beziffert. Der Kläger hat dem Eigentümer erst ein Angebot über 10,00 DM unterbreitet, nach dessen Ablehnung dieses auf 11,00 DM erhöht. Diesem Angebot hat der Eigentümer zugestimmt. Im Falle des Beispielsvorgangs Ziff. VIII hat der Gutachterausschuß den Richtpreis mit 9,50 DM bewertet, der Kläger dem Eigentümer 9,00 DM angeboten. Auf diesem Stand befand sich die Angelegenheit zur Zeit ihrer Darstellung durch den Kläger.
dd) Daß die Langwierigkeit der Verhandlungen und Schwierigkeit der Überzeugungsarbeit nicht ausreichen, die “besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit zu begründen, räumt der Kläger selbst ein. Was die große Zahl der parallel zu führenden Verhandlungen anbelangt, will der Kläger diese “nur zusätzlich” zu der besonderen Schwierigkeit seiner Verhandlungstätigkeit berücksichtigt wissen. Insoweit hat er seinen Vortrag ebenfalls geändert. Im Berufungsrechtszug hat er noch ausgeführt, darin liege die “eigentliche besondere Schwierigkeit” seiner Tätigkeit. Von diesem Vortrag ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
ee) Auch die Beteiligung verschiedener Behörden wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, Verkehrsunternehmen etc. an den Verhandlungen, die der Kläger als einen die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit begründenden Umstand hervorhebt, hat das Landesarbeitsgericht nicht übersehen. Es hat dazu ausgeführt, unabhängig davon, daß nur relativ einfach gelagerter Schriftwechsel anfalle, handele es sich nicht um die Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligter. An diese vom Kläger nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Sachverhalts ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO).
ff) Der Umstand, daß der Kläger der einzige Angestellte des Beklagten gewesen ist, der mit der Beschaffung von Flächen, die zur Realisierung der Landschaftspläne benötigt werden, befaßt war, besagt nichts dafür, daß sich seine damalige Tätigkeit durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA heraushebt. Vertragsangelegenheiten in Grundstücksgeschäften fallen im übrigen auch in anderen Abteilungen des Beklagten an, z. B. im Straßenbau. Darauf verweist der Kläger selbst und merkt bei dieser Gelegenheit an, daß im Straßenbau den privatrechtlichen Vereinbarungen seitens des Beklagten nicht so enge wirtschaftliche Grenzen gezogen seien wie bei der Realisierung von Landschaftsplänen.
gg) Der Auffassung des Klägers, das Vorliegen des qualifizierenden Merkmals der “besonderen Schwierigkeit” ergebe sich aus einer “zusammenfassenden Bewertung”, welche das Landesarbeitsgericht habe vornehmen müssen, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist dann, wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zugelassen, daß für die Prüfung, ob derartige Anforderungen erfüllt sind, entsprechende Arbeitsvorgänge insoweit zusammen betrachtet werden. Für das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” der Tätigkeit hat der Senat entschieden, daß dieses Qualifizierungsmerkmal in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden könne. Aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge könne nur ausnahmsweise bei der Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierende Anforderungen stellender Einzelaufgaben auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit geschlossen werden (Urteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 408/87 – ZTR 1988, 177, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16. Mai 1979 – 4 AZR 680/77 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im früheren Zuständigkeitsbereich des Klägers sind jedoch keine ungewöhnlichen, speziellen und jeweils differenzierende Anforderungen stellenden Einzelaufgaben verbunden.
hh) Gegen die Bewertung der dem Kläger übertragenen Tätigkeit als durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA herausgehoben spricht auch folgender Umstand: Die Fallgruppen 1a und 1b der VergGr. IVa BAT/VKA sind die letzte Steigerungsstufe hinsichtlich der fachlichen Anforderungen. In den VergGr. III und II BAT/VKA sind nur noch die Merkmale bezüglich der Außenwirkungen (“der damit verbundenen Verantwortung”) gesteigert, bezüglich der fachlichen Anforderungen hingegen nicht mehr. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Juni 1987 werden für die dem Kläger früher übertragen gewesene Tätigkeit folgende “Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse” benötigt: “Landschaftsgesetz, Vertragsrecht, Grundkenntnisse von Landwirtschaft und Ökologie, um sachgerecht in Verhandlungen mit Eigentümern argumentieren zu können, Verwaltungsrecht, Förderrichtlinien Land NW, Bewertungsrichtlinien”. Ausweislich der von ihm vorgelegten Zeugnisse war der Kläger vor seiner Beschäftigung beim Beklagten beruflich nie mit Grundstücksgeschäften, erst recht nicht speziell mit Geschäften über landwirtschaftliche Grundstücke befaßt und hat auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien beruflich nie mit Fragen des Landschaftsschutzes zu tun gehabt. Gleichwohl wurde er “nach kurzer Einarbeitung” – so der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1991 – mit der Realisierung des ersten Landschaftsplanes des Kreises für den Raum D…, soweit sie die Verhandlungen in Grundstücksangelegenheiten betraf, betraut und hat sich ausweislich der Stellungnahme des Kreisverwaltungsdirektors T… vom 28. Mai 1985 den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt. Auch dies verdeutlicht bei aller Anerkennung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse des Klägers und seiner besonderen Verantwortung, daß die fachlichen Anforderungen der VergGr. IVa Fallgruppen 1a und b BAT/VKA bei der ihm seinerzeit übertragenen Arbeit nicht gestellt werden.
g) Da die Tätigkeit des Klägers schon wegen ihrer Schwierigkeit nicht aus dem herausragt, was die VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA von einem Verwaltungsangestellten verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Angestellten verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Auch die Erfüllung dieses für die vom Kläger erstrebte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Der Kläger begründet die Heraushebung seiner Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA durch ihre Bedeutung in der Revisionsinstanz nur noch mit der Höhe der finanziellen Aufwendungen, die der Beklagte in Erfüllung der von ihm ausgehandelten Verträge zu machen hatte. Diese haben sich in der Zeit von 1982 bis 1991 streitlos auf 2,35 Mio. DM belaufen, somit im Durchschnitt pro Haushaltsjahr auf 235.000,00 DM. Der Beklagte hat dazu lediglich kurz bemerkt, angesichts der Beträge, die von vergleichbaren Mitarbeitern bei ihm bewegt würden, sei dies nicht außergewöhnlich. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dann aber kann nicht angenommen werden, seine Tätigkeit habe sich wegen ihrer finanziellen Auswirkungen durch ihre Bedeutung aus der der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/VKA herausgehoben. Was die Behauptung des Klägers anbelangt, Mitte 1991 hätten Verträge vor dem Abschluß gestanden, die eine finanzielle Belastung in Höhe von weiteren 938.000,00 DM hätten erwarten lassen, kann diese als richtig unterstellt werden. Daraus folgt nicht, daß im Durchschnitt gesehen die finanziellen Belastungen des Beklagten aus der Verhandlungsarbeit des Klägers gewachsen sind. Dies ist auch nicht vom Kläger behauptet worden.
4. Der Kläger geht nunmehr selbst davon aus, daß ihm die beanspruchte Vergütung nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zusteht. Insoweit ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, daß er die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht substantiiert dargelegt hat.
5. Auf den Stellenplan für das Amt 67 aus dem Jahre 1987 beruft sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs nicht mehr.
6. Da dem Kläger die beanspruchte Vergütung nicht zusteht, kommt es auf die Wahrung der Ausschlußfrist des § 70 BAT nicht an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. h.c. Schaub, Schneider, Bott, Grätz, Kiefer
Fundstellen
Haufe-Index 856722 |
NZA 1995, 861 |