Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Angestellten in der Raumordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Angestellter im Bereiche der Raumordnung im Rahmen der Erstellung eines Atlasses sowohl mit vorbereitenden Sachbearbeiteraufgaben als auch mit der wissenschaftlichen Ausarbeitung einzelner Kartenblätter beschäftigt, so liegen bei tatsächlicher Trennbarkeit dieser Aufgaben zwei Arbeitsvorgänge vor.
Für Angestellte mit derartigen Aufgaben gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.
2. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den allgemeinen Verwaltungsdienst sind verfassungskonform und justitiabel. Sie verstoßen weder gegen das für Rechtsnormen geltende Bestimmtheitsgebot des Art 20 Abs 3 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG.
3. Für die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale geltend folgende Grundsätze:
a. In Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1a fordern die Tarifvertragsparteien eine gewichtige Heraushebung durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Dabei verstehen sie unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter teilweiser Aufgabe von BAG Urteil vom 28. Oktober 1981 - 4 AZR 244/79 = BAGE 36, 392, 399 = AP Nr 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 = AP Nr 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b. In Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 1a wird eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten. Die Bedeutung der Tätigkeit betrifft dagegen ihre Auswirkungen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung - Vergleiche die unter a. genannten Urteile).
4. Verlangen die Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung tariflicher Anforderungen (hier Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit in Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 1b) in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß (zB zu einem Drittel), so ist nicht darauf abzustellen, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils das tariflich geforderte Ausmaß der Qualifizierung erfüllen. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem geforderten Ausmaß (zB von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit) Arbeitsvorgänge anfallen, die ihrerseits die tariflichen Anforderungen erfüllen. Diese Grundsätze gelten auch für die tarifliche Anforderung der "selbständigen Leistungen" (Aufgabe von BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 = AP Nr 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und der dort angegebenen Rechtsprechung).
5. Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit nach § 24 Abs 1 BAT kann durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten des Arbeitgebers erfolgen. Für den Angestellten muß jedoch deutlich erkennbar werden, daß er die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll.
Orientierungssatz
Bedeutung der "besonderen Schwierigkeit" der Tätigkeit bei der Gesamtbetrachtung nach § 22 Abs 2 Unterabs 2 Satz 2 BAT.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO § 286; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 31.10.1984; Aktenzeichen 2 Sa 436/84) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 13.12.1983; Aktenzeichen 5 Ca 3638/82) |
Tatbestand
Der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft angehörende Kläger steht seit dem 1. Dezember 1972 bei der dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nachgeordneten Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung in den Diensten der Beklagten. Er bezieht Vergütung nach VergGr. IV b BAT.
Aufgabe der Bundesforschungsanstalt ist es, im Zusammenhang mit verwandten Einrichtungen wissenschaftliche und informative Grundlagen zur Lösung der Aufgaben der Bundesregierung im Bereiche der Raumordnung zu schaffen. Im Referat F 5 "Verkehr", in dem der Kläger unter dem Referatsleiter Dr. M als Sachbearbeiter tätig ist und im Anspruchszeitraum u.a. mit Aufgaben im Rahmen der Herstellung eines Atlasses beschäftigt war, liegen nach dem Organisationsplan die Arbeitsschwerpunkte auf zwei Ebenen: Einmal geht es um eine verkehrszweigübergreifende Betrachtungsweise des Verkehrsverhaltens, der Raumwirksamkeit von Verkehrstechnologien sowie der Ordnungspolitik; außerdem sind sektoral Fernverkehr und Nahverkehr sowie der Stadtverkehr zu beobachten.
Der Kläger, der im Jahre 1978 die Qualifikation eines "magister artium" in Wirtschafts- und Sozialgeographie, historischer Geographie und Statistik erlangt hat, machte erfolglos mit Schreiben vom 12. Juni 1980 Vergütung nach VergGr. IV a BAT geltend.
Mit seiner am 28. Dezember 1982 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1982 und des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1982 in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er für den gesamten Anspruchszeitraum Vergütung nach VergGr. IV a BAT verlangt. Dazu hat der Kläger unter Berufung auf eine von seinem Referatsleiter erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. August 1981 vorgetragen, zu 50 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit sei er mit Arbeiten am Atlas zur Raumentwicklung beschäftigt worden. Dabei handele es sich um eine Aufgabe, die zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört habe, und nicht etwa nur um eine vorübergehende Tätigkeit. Die Arbeit an dem Atlas sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Die Arbeiten an den beiden Atlasblättern, deren wissenschaftliche Betreuung ihm eigenverantwortlich übertragen worden sei, könne aus dem Gesamtkomplex "Arbeit am Atlas" nicht herausgelöst werden. Zur ordnungsgemäßen Erledigung dieses Aufgabenkomplexes seien die nachfolgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich: Kenntnisse der Datenlage und Datenquellen, englische Sprachkenntnisse, Kenntnis der jeweils problemrelevanten Literatur, der raumordnungspolitischen Ziele und Aussagen und der einschlägigen wissenschaftlichen und planungspraktischen Aufgaben, Kenntnis der elektronischen Datenverarbeitung zur Lösung mathematischer und statistischer Aufgaben, Kenntnis der Methoden der deskriptiven und analytischen Statistik, Kenntnis von Gesetzen, Verordnungen, Entschließungen und Empfehlungen in Bezug auf Raumordnung, Verkehr und Luftfahrt, Kenntnisse von Prüfverfahren nach logischen, zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Kriterien, Kenntnis in kartographischer Informationsvermittlung, Kenntnis der EDV-unterstützten Kartographie, der Visualisierung thematischer Inhalte in der Kartographie, Kenntnisse der Erhebungstechnik sowie der Aussagefähigkeit und der Besonderheiten der verwendeten Statistiken. Damit sei dargelegt, daß er Fachkenntnisse benötige, wie sie durch ein einschlägiges Hochschulstudium vermittelt würden. Außerdem ergebe sich daraus zugleich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des geschilderten Aufgabengebietes. Dasselbe gelte auch für seine Tätigkeit im Themenfeld des Luftverkehrs. Auch hier gehe es um Aufgaben, die er nach seinem Arbeitsvertrag habe erledigen müssen. Inhaltlich habe es sich dabei nicht um bloße Zuarbeit gehandelt. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.680,83 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. Dezember 1982 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.982,82 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. Dezember 1982 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Aufgaben des Klägers entsprächen denen sonstiger Sachbearbeiter. Demgemäß werde er tarifgerecht vergütet. Ihm obliege die Beschaffung von Daten aus Statistiken, Verbandsstatistiken und behördeninternen Datensammlungen, die Aufbereitung der Daten, die Aufstellung von Tabellen, die Berechnung von Durchschnittswerten, die Anfertigung von Häufigkeitsdiagrammen, die Festlegung von signifikanten Schwellenwerten, die Anfertigung von Kartenentwürfen, die schriftliche Formulierung der erfüllten Aufgaben für den Projektleiter, Korrekturarbeit an den Tabellen der Bundesforschungsanstalt, die Anwendung logischer Prüfverfahren, die Überprüfung von Druckvorlagen sowie die Mitwirkung an der Farbabstimmung während des Kartendruckes. Zudem seien die Aufgaben des Klägers bei der Herstellung des Atlasses vorübergehender Natur gewesen. Fremdsprachliche Kenntnisse habe er dafür nicht benötigt, auch keine Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung. Für Spezialbereiche gebe es in der Bundesanstalt besondere Dienste, auf die jeweils bei Bedarf zurückgegriffen werden könne. Lediglich soweit der Kläger zwei Kartenblätter des Atlasses eigenverantwortlich bearbeitet habe, seien die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Auch hierbei handele es sich jedoch nur um eine vorübergehend übertragene Tätigkeit, die außerdem auch nur 13 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausgemacht habe. Daß sich die Arbeiten an dem Atlas länger hingezogen hätten, ändere an dem lediglich vorübergehenden Charakter der Tätigkeit nichts.
Weiter hat die Beklagte erwidert, einen dienstlichen Auftrag zur Bearbeitung des Themenfeldes "Luftverkehr" habe der Kläger niemals erhalten. Einen solchen Themenbereich gebe es bei der Bundesanstalt überhaupt nicht. Der Verkehrsreferent des Bundesbauministeriums, der gewußt habe, daß der Kläger Hobbyflieger sei, habe im Januar 1981 mit dem Kläger über Fragen des Luftverkehrs gesprochen. Darüber habe der Kläger seinen Referatsleiter in Kenntnis gesetzt und einen Vermerk erstellt, der jedoch amtlich in keiner Weise verwendet worden sei. Außerdem sei der Kläger lediglich als Zuhörer vom 2. bis 5. November 1981 in den Hessischen Landtag geschickt worden, der damals über die umstrittene Startbahn 18 West verhandelt habe. Darüber habe der Kläger einen Bericht erstellt, der jedoch keine relevanten Informationen enthalten habe und lediglich dem Bundesministerium zur Kenntnis gegeben worden sei.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger unter Beschränkung der Zinsforderung auf den dem eingeklagten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag sein volles Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a bzw. III BAT hat.
1. Das Landesarbeitsgericht hat beiderseitige Tarifbindung festgestellt, so daß im Anspruchszeitraum zwischen den Parteien der BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.
Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich beanspruchten Vergütungsgruppen entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblagen im Anspruchszeitraum dem Kläger im Bereiche der Erstellung des Atlasses zur Raumordnung zwei Aufgaben. Einmal war er wie die sonstigen Sachbearbeiter mit der Beschaffung, Sichtung und Auswertung von Daten und deren vorbereitender Verarbeitung für die danach erfolgende wissenschaftlich-verantwortliche Bearbeitung durch andere Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger hat daneben aber auch für zwei Kartenblätter die wissenschaftlich- verantwortliche Bearbeitung erledigt. Während die beiden Aufgabenkomplexe zusammengenommen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachten, entfiel danach auf die wissenschaftlich verantwortliche Bearbeitung der zwei Kartenblätter ein Anteil von 13 v.H. der Gesamtarbeitszeit.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung nimmt das Landesarbeitsgericht insoweit beim Kläger zwei jeweils tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge an. Soweit der Kläger wie die übrigen Sachbearbeiter bei der Herstellung des Atlasses eingesetzt war, betrachtet das Landesarbeitsgericht mit Recht als Arbeitsergebnis die zur alsdann folgenden wissenschaftlichen Aufarbeitung genügende vorbereitende Verarbeitung des Materials aufgrund der Beschaffung, Sichtung und Auswertung. Dabei stehen Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fest. Das Landesarbeitsgericht führt auch näher aus, daß und warum dieser Aufgabenbereich des Klägers von seinen sonstigen Aufgaben, auch denen im Zusammenhang mit der wissenschaftlich-verantwortlichen Bearbeitung der beiden Kartenblätter des Atlasses, tatsächlich trennbar ist, was es mit weiteren vergleichbaren Beispielsfällen aus dem Bereiche der öffentlichen Verwaltung belegt. Schließlich nimmt das Landesarbeitsgericht auch mit Recht an, daß die Sachbearbeitertätigkeit des Klägers bei der Erstellung des Atlasses tarifrechtlich selbständig bewertbar ist.
Soweit der Kläger dagegen die beiden Kartenblätter des Atlasses über die Sachbearbeitertätigkeiten hinaus selbst wissenschaftlich ausgewertet hat, sieht das Landesarbeitsgericht mit Recht als Arbeitsergebnis die wissenschaftliche Verwertung des von den Sachbearbeitern aufgearbeiteten Stoffes zur Publikation im Atlas an. Während auch insoweit Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen, geht das Landesarbeitsgericht auch hier mit Recht davon aus, daß dieser Aufgabenkomplex des Klägers von seinen sonstigen Aufgaben, auch denen bei der Herstellung des Atlasses, tatsächlich trennbar ist, was im einzelnen damit belegt wird, daß die entsprechenden Aufgaben bei der bestehenden Behördenstruktur und Aufgabenverteilung ohne weiteres einem anderen Bediensteten zur Erledigung übertragen werden könnten. Auch dieser Aufgabenkomplex des Klägers ist einer selbständig tariflichen Bewertung zugänglich.
Schließlich sieht das Landesarbeitsgericht auch noch die Aufgaben des Klägers im sogenannten "Themenfeld Luftverkehr" als einen weiteren selbständigen Arbeitsvorgang an. Dafür wird von ihm zwar eine nähere Begründung nicht gegeben. Insoweit kann jedoch auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zurückgegriffen werden. Das Arbeitsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß es sich dabei um ein innerlich zusammengehöriges, nicht weiter aufteilbares Arbeitsgebiet handelt, das dem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkunde insgesamt zur Erbringung eines einheitlichen Arbeitsergebnisses übertragen worden war. Auch insoweit ist eine selbständige tarifliche Bewertung möglich.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion den seinen entsprechenden Ausführungen in abstrakter Weise vorangestellten zutreffenden Begriff des Arbeitsvorganges wieder aufgegeben hat. Hierfür fehlt in der Revision auch eine nähere Begründung. Dabei ist für eine Heranziehung des § 286 ZPO schon deswegen kein Raum, weil insoweit nicht etwa die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden, sondern seine materiellen Rechtsausführungen. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht etwa, wie die Revision meint, soweit der Kläger mit Aufgaben im Bereiche der Herstellung des Atlasses beschäftigt war, zu Unrecht zwei Arbeitsvorgänge angenommen. Dafür hat es vielmehr aufgrund seiner Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts eine nähere und zutreffende Begründung gegeben, die der vorliegenden konkreten Fallgestaltung entspricht. Schon angesichts der unterschiedlichen Arbeitsergebnisse, die der Kläger einmal bei seiner Sachbearbeitertätigkeit und zum anderen bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung der beiden Atlasblätter zu erbringen hatte, aber erst recht deswegen, weil nach den näher begründeten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts trotz eines fachlichen Zusammenhanges beide Aufgaben tatsächlich trennbar und im übrigen auch tariflich unterschiedlich bewertbar sind, erweist sich die diesbezügliche Beurteilung des Landesarbeitsgerichts als zutreffend (vgl. BAG 30, 229, 234 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Darauf, daß jeder Sachbearbeiter in der Lage sein muß, alle in seinem Referat anfallenden Arbeiten selbständig auszuführen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so daß auch die hierzu erhobene prozessuale Rüge der Revision aus § 139 ZPO nicht durchgreift.
2. Das Landesarbeitsgericht nimmt weiter richtig an, daß alle die die zuvor gewürdigten Arbeitsvorgänge des Klägers ausmachenden Aufgaben zu seinen nach seinem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeiten gehörten, demnach für seine tarifliche Mindestvergütung nach §§ 22, 23 BAT maßgeblich sind und ihm nicht etwa nur vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT übertragen worden waren. Dazu wird vom Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, daß es nach § 24 Abs. 1 BAT eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit nicht gibt (vgl. die Urteile des Senats vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT und 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT mit weiteren Nachweisen). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es vorliegend entgegen der Meinung der Beklagten jedoch nicht entscheidend an. Das hat seinen Grund, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt, insbesondere darin, daß kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß die gewürdigten Aufgaben des Klägers diesem nur vorübergehend übertragen worden sind. Zwar bestimmt § 24 Abs. 1 BAT nicht näher, in welcher Weise und unter Beachtung welcher rechtlicher Formalien die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu erfolgen hat. Daher kann sich die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit aus einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Arbeitgebers und damit je nach der Fallgestaltung auch aus den jeweiligen Umständen ergeben (vgl. Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, BAT, § 24 Rz 2). Die Rechtssicherheit fordert indessen, daß dem Angestellten jeweils hinreichend deutlich erkennbar wird, daß er vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausüben soll (vgl. BAG 31, 26, 32 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des öffentlichen Arbeitgebers.
Vorliegend konnte der Kläger jedoch nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erkennen, daß die mit der Erstellung des Atlasses verbundenen Arbeiten ihm nur vorübergehend nach § 24 Abs. 1 BAT übertragen werden sollten. Eine diesbezügliche Erklärung - die sonst häufig aus Gründen der Rechtsklarheit schriftlich abgefaßt wird - ist dem Kläger gegenüber seitens seiner Vorgesetzten unstreitig nicht abgegeben worden. Auch aus den Umständen war ein entsprechender Erklärungswille der Beklagten für den Kläger nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht nicht, daß Aufgaben wie die Herstellung des Atlasses, an der der Kläger in zweifacher Weise beteiligt war, wie viele Aufgaben gerade im Forschungsbereich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches vorübergehenden Charakter haben. Gleichwohl kann vorliegend aber zugunsten der Beklagten § 24 Abs. 1 BAT nicht angewendet werden. Die Herstellung des Atlasses wie die Tätigkeiten des Klägers im Bereiche des Luftverkehrs gehören nämlich zu den allgemeinen Aufgaben der Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung auf der einen und gegenständlich zu dem Komplex der Aufgaben auf der anderen Seite, die der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag, also gemäß §§ 22, 23 BAT, zu erfüllen hatte. Wenn ihm derartige Aufgaben nach dem Willen der Beklagten nur vorübergehend nach § 24 Abs. 1 BAT übertragen werden sollten, bedurfte es daher schon im Interesse der Rechtssicherheit einer entsprechend deutlichen Willenskundgabe seitens der Beklagten.
Dabei kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die zuvor gewürdigten Aufgaben des Klägers im Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich ausgewiesen waren. Rechte und Pflichten der Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmen sich nämlich nicht nach dem Geschäftsverteilungsplan, sondern einmal nach den in Betracht kommenden tariflichen Bestimmungen und im übrigen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht in für den erkennenden Senat bindender Weise festgestellt, daß der Kläger alle vorgenannten Aufgaben unter Einschluß derer im Bereiche des Luftverkehrs in Kenntnis und mit Billigung seiner Vorgesetzten erledigt hat. Das schließt das Landesarbeitsgericht bei den Aufgaben des Klägers im Bereich des Luftverkehrs mit Recht schon daraus, daß der Kläger darüber dienstlich im Ministerium verhandelt hat. Weitere Einwendungen erhebt auch die Revisionserwiderung hiergegen nicht.
3. Zwar ist die Tätigkeit des Klägers keine herkömmliche, typische Verwaltungstätigkeit. Dennoch ist sie, auch bezüglich der Aufgaben des Klägers im Bereiche des Luftverkehrs, dem "sonstigen Innendienst" im tariflichen Sinne zuzuordnen (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen), so daß mit dem Landesarbeitsgericht die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst heranzuziehen sind. Danach sind zu vergüten
nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist,
nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt und
nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
Diese Fallgruppen bauen aufeinander auf, so daß mit dem Landesarbeitsgericht zunächst zu überprüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob jeweils die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Bei den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a fordern die Tarifvertragsparteien mit "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach. Demgegenüber fordern nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a als Qualifizierung eine besondere Verantwortung der Tätigkeit, die ihren Grund im Behördenapparat, den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter, aber auch in sonstigen vergleichbaren Folgeerscheinungen haben kann (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 28. April 1982 - 4 AZR 728/79 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Weiter fordern nach der bisherigen Senatsrechtsprechung die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a und 1 b eine nochmalige zweifache Heraushebung, und zwar einmal durch die "besondere Schwierigkeit der Tätigkeit" und außerdem durch eine entsprechende Bedeutung des Aufgabengebietes, die sich ihrerseits beispielsweise aus dessen Größe, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann, wobei jeweils eine gewichtige Heraushebung gefordert wurde (vgl. BAG 36, 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das schon genannte Urteil des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
4. An der Senatsrechtsprechung zu den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a ist festzuhalten. Daran hat sich mit Recht auch das Landesarbeitsgericht bei seiner näheren Überprüfung der 37 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausmachenden Sachbearbeiteraufgaben des Klägers bei der Herstellung des Atlasses orientiert. Zwar hat sich das Landesarbeitsgericht zum Rechtsbegriff der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse nicht näher in abstrakter Weise geäußert. Aus seinen entsprechenden subsumierenden Ausführungen ergibt sich jedoch, daß es dabei vom zutreffenden, der Senatsrechtsprechung entsprechenden Rechtsbegriff ausgegangen ist. Dazu führt das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, der Kläger habe für seine vorbereitenden Aufgaben bei der Herstellung des Atlasses weitreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Datenbeschaffung, der Statistik, der raumpolitischen Zielsetzungen der Bundesrepublik, der Kartographie sowie des einschlägigen Rechts und ein beträchtliches Erfahrungswissen benötigt und eingesetzt. Für diese Schlüsse des Landesarbeitsgerichts spricht auch eine hohe Lebenswahrscheinlichkeit. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind bei seiner Subsumtion nicht erkennbar. Das Landesarbeitsgericht hat hierbei auch alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt.
Weiter führt das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgehend und damit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, daß der Kläger, soweit er in Sachbearbeiterfunktion bei der Herstellung des Atlasses vorbereitende Tätigkeiten geleistet hat, durchweg und insgesamt selbständige Leistungen im tariflichen Sinne zu erbringen hatte. Auch das liegt bei der damaligen Aufgabenstellung des Klägers nahe und wird im einzelnen vom Landesarbeitsgericht damit begründet, der Kläger habe in selbständiger Gedankenarbeit die beschafften Daten bis zum Beginn der verantwortlich-wissenschaftlichen Auswertung (die ihm im allgemeinen nicht oblag) vorbereitend auswerten und aufarbeiten müssen.
5. In seinem Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat, nachdem das mit breiter Begründung vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Zweifel gezogen worden war, entschieden, daß die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT des Teils I für technische Angestellte (VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21, VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10, VergGr. III BAT Fallgruppe 2 und VergGr. II a BAT Fallgruppe 8), obwohl darin in größerer Zahl und teilweise sogar kumuliert unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, verfassungskonform und justitiabel sind. Sie verstoßen, wie der Senat im einzelnen ausgeführt hat, weder gegen das für Rechtsnormen geltende Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das gilt auch für die vorliegend heranzuziehenden, nach Rechtssystem und Inhalt gleichermaßen aufgebauten Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.
Der Senat hat jedoch sein Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zum Anlaß genommen, seine bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Vergütungsordnung des BAT zu überprüfen. Dabei war sie teilweise aufzugeben und zu ändern. Diese unmittelbar nur die technischen Angestellten betreffende Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auch auf die vorliegend anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a, VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a und VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b für den Verwaltungsdienst aus, während sich bei den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a weder eine Änderung noch eine nähere Klarstellung als erforderlich erweist.
a) Aufzugeben ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zu dem Qualifizierungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a. Hier ist zunächst klarzustellen, daß die Tarifvertragsparteien eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung fordern, weil sie ausdrücklich in den Merkmalen eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen.
Aus den in dem Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - im einzelnen dargelegten Gründen ist im übrigen davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien mit dem Rechtsbegriff der "Verantwortung" bzw. der "besonders verantwortlichen Tätigkeit", womit inhaltlich dasselbe gemeint ist, nicht auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten abstellen, auch nicht auf die sogenannte "politische Verantwortung". Vielmehr ist nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der entsprechenden Tarifnormen (z.B. VergGr. II a BAT Fallgruppe 8, VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a sowie wie vorliegend VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a) auf die Bedeutung des Wortes "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, daß innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt, was beispielsweise mit der entsprechenden Verantwortung von Eltern und Lehrern, aber auch Ärzten, Ingenieuren und Redakteuren erläutert wird (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Bd. 32, S. 2729). In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" auch im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Diese Absicht der Tarifvertragsparteien wird in den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a deswegen besonders deutlich, weil sie darin von einer "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" sprechen und damit den Rechtsbegriff der Verantwortung ausdrücklich auf den konkreten Dienst- oder Arbeitsbereich beziehen. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder - wie etwa beim Einsatz von Computern - auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt.
Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat keineswegs, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich ist. Der Senat verkennt weiter keineswegs, daß die Tarifvertragsparteien innerhalb der Vergütungsordnung zum BAT auch an anderer Stelle (z.B. in VergGr. II a BAT Fallgruppe 8 sowie bei den Verwaltungsangestellten in VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a) auf das Maß der Verantwortung des Angestellten abstellen. Darauf kommt es jedoch bei der Interpretation der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a, die vorliegend heranzuziehen sind, nicht an. Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien durchweg den Begriff der "Verantwortung" bzw. der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" seiner rechtlichen Terminologie nach in gleicher Weise. Trotzdem sind Art und Inhalt der Verantwortung jeweils unterschiedlich danach, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifvertragsparteien die Heraushebung durch das Qualifikationsmerkmal besonderer Verantwortung fordern, wobei der Senat auch Bedacht darauf nimmt, daß - wie andere Qualifizierungsmerkmale - bei bestimmten Angestelltengruppen, insbesondere bei denen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, das Qualifizierungsmerkmal besonderer Verantwortung bzw. Verantwortlichkeit der Tätigkeit mehrfach vorkommt (vgl. VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a). Damit wird das entsprechende Qualifikationsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a, daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.
Da die Tarifvertragsparteien - wie auch sonst in der Vergütungsordnung zum BAT - in den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a darauf verzichten, konkrete Gründe für die Verantwortung des Angestellten zu normieren, ist im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung daran festzuhalten, daß Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der herausgehobenen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und die weiteren Urteile vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 14. Dezember 1977 - 4 AZR 476/76 - AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen). Dafür spricht auch die Erwägung, daß in aller Regel Angestellte der VergGr. IV b BAT in der Behördenhierarchie irgendwelchen Vorgesetzten unterstehen, von deren Weisungen mehr oder weniger abhängig sind und je nach den Umständen ihre eigenen Arbeitsergebnisse diesen auch zur Überprüfung, Kontrolle oder Unterschrift vorzulegen verpflichtet sind. Diese den sachkundigen Tarifvertragsparteien und darüber hinaus allgemein bekannten Umstände sollen nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien jedenfalls der Annahme der besonderen Verantwortung im Sinne der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a nicht prinzipiell im Wege stehen.
b) Die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a (und 1 b) fordern (in unterschiedlichem Ausmaß) eine Heraushebung aus VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a in zweifacher Weise. Einmal wird eine Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit gefordert und daneben eine solche durch ihre "Bedeutung".
Indem die Tarifvertragsparteien hier nicht nur "Schwierigkeit" der Tätigkeit, sondern "besondere Schwierigkeit" verlangen, fordern sie damit schon nach dem Tarifwortlaut insoweit eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a hinaus. Die Schwierigkeit der Tätigkeit muß also in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein. Dagegen fehlt in den Tätigkeitsmerkmalen bei der Bedeutung der Tätigkeit das Adjektiv "besondere". Zwar ist die diesbezügliche Formulierung der Tarifvertragsparteien in den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a für den Verwaltungsdienst nicht ganz so klar und eindeutig wie in denen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 für technische Angestellte. Der entsprechende Wille der Tarifvertragsparteien, den Grad der Heraushebung bei Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit im Rahmen der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a unterschiedlich zu gestalten, ergibt sich aber auch hier schon hinreichend deutlich aus dem Tarifwortlaut, insbesondere aus der Unterlassung der Verwendung des Adjektivs "besondere" bei der Bedeutung der Tätigkeit. Ganz eindeutig ergibt sich diese rechtliche Konsequenz jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Ersichtlich wollen nämlich die Tarifvertragsparteien, wie die ähnliche Formulierung und Abgrenzung in beiden Merkmalen zeigt, sowohl bei den Verwaltungsangestellten (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a) als auch bei den technischen Angestellten (VergGr. III BAT Fallgruppe 2) jeweils bei Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ein einheitliches, gleichförmiges Ausmaß der Heraushebung. Die Tarifvertragsparteien wiederholen auch an anderer Stelle ausdrücklich das Wort "besondere", wenn sie es auf das zweite Merkmal bezogen wissen wollen (vgl. den Klammerzusatz zu VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 "deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere Erfahrung..... voraussetzt".).
Damit ist bei den Verwaltungsangestellten der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a zunächst einmal eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit über die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a hinaus zu fordern. Außerdem muß sich die Tätigkeit durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben.
c) Im übrigen ist im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung (wie bei den technischen Angestellten) auch bei den Verwaltungsangestellten daran festzuhalten, daß die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a) die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten betrifft, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Demgemäß fordern insoweit die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insgesamt muß also jedenfalls die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a von einem Angestellten gefordert werden können (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und das weitere Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Auch hier ist im übrigen zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich in keiner Weise beschränken. Gefordert wird lediglich, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation fordern muß. Demgemäß muß sich ihre Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden muß (vgl. auch dazu das zuvor genannte Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und das weitere Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
d) Bei der Bedeutung des Aufgabengebietes (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b) knüpfen dagegen die Tarifvertragsparteien - anders als bei der Anforderung der Schwierigkeit - an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach etwas "von Bedeutung" ist, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Bd. 30, S. 316), wobei auch der Gesetzgeber den Begriff der "Bedeutung" häufig in gleicher Weise verwendet (vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ohne ihn selbst zu definieren. Entsprechend verfahren auch die Tarifvertragsparteien. Auch sie sehen davon ab, den Rechtsbegriff der "Bedeutung der Tätigkeit" gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, so daß grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a kommt es also lediglich darauf an, ob - gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
6. Aus den Gründen der vorliegenden Fallgestaltung ist es weiterhin erforderlich, näher auf die bisher in der Senatsrechtsprechung noch nicht behandelten Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b einzugehen, zu deren Erfüllung es ausreicht, wenn sich die Tätigkeit
"mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe
1 a heraushebt."
In welcher Weise diese quantitativ beschränkte Heraushebung rechtlich zu realisieren ist, wird von den Tarifvertragsparteien nicht näher bestimmt. Dabei sind drei Lösungsmöglichkeiten denkbar: Man könnte unter Verzicht auf die Arbeitsvorgänge auf die gesamte auszuübende Tätigkeit des Angestellten abstellen und demgemäß rein quantitativ prüfen, ob 33,333 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Aufgaben besondere Schwierigkeit und Bedeutung im zuvor gewürdigten tariflichen Sinne haben. Möglich wäre es weiter, im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung zu dem Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen (vgl. die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 37, 181, 187 = AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen) darauf abzustellen, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils zu einem Drittel die Qualifizierungsmerkmale der Schwierigkeit und Bedeutung erfüllen. Schließlich bietet sich die dritte rechtliche Möglichkeit an, danach zu entscheiden, ob ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge ihrerseits überhaupt in dem rechtserheblichen Ausmaß die Anforderungen der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit erfüllen.
Unter Aufgabe der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen muß aus rechtlichen und praktischen Gründen die letzte der drei aufgezeigten Alternativen angewendet werden. Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, daß die Tarifvertragsparteien in § 22 BAT n.F. die Arbeitsvorgänge zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes gemacht haben. Daher hält es der Senat für unstatthaft und dem Willen der Tarifvertragsparteien widersprechend, bei der Auslegung einer singulären Fallgruppe der Vergütungsordnung im Sinne der ersten Alternative von diesem Grundprinzip des gesamten Vergütungssystems des BAT wieder abzugehen, zumal dafür auch der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang keinerlei Rechtfertigung bieten. Andernfalls würde im Rahmen der Anwendung einer singulären Fallgruppe der Vergütungsordnung zudem der sogenannten "einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung zu den §§ 22, 23 BAT a.F., die die Tarifvertragsparteien mit den §§ 22, 23 BAT n.F. haben beseitigen wollen, neue rechtliche Bedeutung zuerkannt. Das aber widerspräche dem aus der Gesamtstruktur des § 22 BAT n.F. zu erkennenden Willen der Tarifvertragsparteien. Deshalb ist auch dabei zu verbleiben, daß tariflich selbständig zu bewertende, tatsächlich trennbare Tätigkeiten, die keine Zusammenhangstätigkeiten darstellen, jeweils für sich zu bewerten sind und nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen (BAG 37, 181 = AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Danach müssen deshalb Tätigkeiten, die nicht schwierig und bedeutungsvoll sind, von anderen Tätigkeiten mit Schwierigkeit und Bedeutung getrennt werden.
Zwar scheint der nunmehr vom Senat vorgenommenen Beurteilung § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT entgegenzustehen, wonach, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt werden, das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung zu gelten hat. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen gefordert, sie müßten jeweils in dem tariflich geforderten Ausmaß (etwa zu einem Drittel) innerhalb der die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausmachenden Arbeitsvorgänge erbracht werden. Bei der tariflichen Anforderung der selbständigen Leistungen waren mit dieser Beurteilung - zumindest in vielen Fällen - auch praktisch brauchbare und gerechte Ergebnisse zu erzielen. Bei den vorliegend anzuwendenden tariflichen Anforderungen der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ist das jedoch unmöglich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik ist nämlich eine menschliche Tätigkeit und insbesondere ein Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 BAT n.F. schwierig oder nicht schwierig bzw. bedeutungsvoll oder nicht bedeutungsvoll, während ein nur teilweise oder gar zu einem bestimmten Bruchteil schwieriger oder bedeutungsvoller Arbeitsvorgang begrifflich nicht vorstellbar ist. Das wird nunmehr auch im Fachschrifttum anerkannt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, aaO, § 22 Rz 9) und muß umsomehr deswegen gelten, weil die Tarifvertragsparteien inzwischen auch noch Tätigkeitsmerkmale eingeführt haben, die eine Heraushebung der Tätigkeit dadurch verlangen, daß sie "mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist" (VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 b; VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 b). Ein zu einem Bruchteil verantwortungsvoller Arbeitsvorgang und damit ein nur zu einem bestimmten und bestimmbaren Teil verantwortungsvolles Arbeitsergebnis ist aber schlechterdings unvorstellbar.
Im übrigen läßt der nicht ganz eindeutige Wortlaut des § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT, in dem ausdrücklich auch die gesamte auszuübende Tätigkeit des Angestellten in Bezug genommen wird, auch die jetzt vom Senat vorgenommene Auslegung zu. Für sie spricht weiter insbesondere, daß nach Nr. 1 Satz 2 der Protokollnotizen zu § 22 Abs. 2 BAT, denen tariflicher Charakter zukommt, jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf. Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung; auch deswegen verdient sie den Vorzug (vgl. die Urteile des Senats vom 13. November 1985 - 4 AZR 269/84 - und 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Damit ist es vorliegend ausreichend, wenn der Kläger in ein Drittel seiner Gesamtarbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgängen die tariflichen Anforderungen der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit erfüllt. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und Tarifanwendung ist bei der Anforderung der selbständigen Leistungen und der Verantwortung in Zukunft gleichermaßen zu verfahren.
7. Zwar geht das Landesarbeitsgericht beim Rechtsbegriff der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" von der bisherigen, im vorliegenden Urteil teilweise aufgegebenen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus. Trotzdem entsprechen die Ausführungen inhaltlich der geänderten Senatsrechtsprechung. Aus seinen subsumierenden Ausführungen ergibt sich nämlich deutlich, daß das Landesarbeitsgericht vorliegend die besondere Verantwortung des Klägers damit begründet, daß die von ihm durchgeführten vorbereitenden Arbeiten an dem Atlas, die nach seinen Feststellungen 37 v.H. der Gesamtarbeitszeit ausmachen, ohne weitere Nachprüfung für die wissenschaftliche Auswertung verwendet worden sind und auf diese Weise Bestandteil der Verkehrsplanung wurden. Nach den vorstehenden Ausführungen des Senats kann aber gerade darin die besondere Verantwortung im Sinne des Qualifizierungsmerkmals der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a bestehen. Damit erweist sich diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts als tarifgerecht und im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes unbedenklich möglich.
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der weiteren Anforderung der Schwierigkeit der Tätigkeit (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a), bei der sich weder inhaltlich noch nach dem Grade der Heraushebung die Rechtsprechung des Senats geändert hat. Hier geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, den es auch bei seiner Subsumtion beibehält. Das ergibt sich besonders deutlich daraus, daß das Landesarbeitsgericht näher ausführt, der Kläger benötige für seine vorbereitende Tätigkeit bei der Erstellung des Atlasses keine gegenüber denen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a "deutlich gesteigerten Kenntnisse", wobei sich das Landesarbeitsgericht auf die entsprechende Zeugenaussage des Vorgesetzten des Klägers (Dr. M) bezieht. Weiter begründet es seinen diesbezüglichen Schluß damit, insoweit habe der Kläger eine "typische Sachbearbeitertätigkeit" ausgeführt, zu der weiterreichende Kenntnisse, selbst wenn sie der Kläger persönlich besitze, nicht erforderlich seien, womit das Landesarbeitsgericht zugleich der entsprechenden Beurteilung des Arbeitsgerichts folgt. Damit verneint das Landesarbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung, soweit der Kläger in Sachbearbeiterfunktion vorbereitend bei der Herstellung des Atlasses tätig war, die Erfüllung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a. Dabei brauchte es auf die Bedeutung dieser Aufgabe des Klägers (die es auch verneint) nicht mehr einzugehen, weil zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a (und Fallgruppe 1 b) die Anforderungen der Schwierigkeit und Bedeutung kumulativ erfüllt sein müssen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Auch alle entscheidungserheblichen Umstände sind von ihm anhand des beiderseitigen Parteivorbringens berücksichtigt worden. Eine weitergehende revisionsgerichtliche Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils findet angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffes der Schwierigkeit der Tätigkeit und des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes nicht statt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Es ist unzutreffend, wenn die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit den Details der vorbereitenden Tätigkeit des Klägers bei der Herstellung des Atlasses beschäftigt. Vielmehr wird das Gegenteil aus seinen Feststellungen und seinen Rechtsausführungen belegt. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht deutlich hervorgehoben, daß der Kläger insoweit Daten nicht nur zu sammeln, sondern sie auch vorbereitend auszuwerten hatte. Auf alle Einzelheiten der Aussage des Zeugen Dr. M brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl. das Urteil des Senats vom 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT), zumal vom Landesarbeitsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug genommen worden war. Die Revision führt auch selbst nicht näher aus, inwiefern das Landesarbeitsgericht die Aussage des Zeugen Dr. M rechtsfehlerhaft verwertet oder ausgelegt haben soll. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision hat das Landesarbeitsgericht im einzelnen ausgeführt und gewürdigt, daß die vorbereitende Sachbearbeitertätigkeit des Klägers unmittelbar für raumpolitische Entscheidungen verwendet worden ist. In gleicher Weise hat es auch den "thematischen Zusammenhang" der Kartenblätter gewürdigt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision hat das Landesarbeitsgericht die Aufgabenstellung des Klägers auch keineswegs am einzelnen Kartenblatt orientiert. Die diesbezüglichen prozessualen Rügen der Revision, die der Kläger auf § 286 ZPO stützt, greifen schon deswegen nicht durch, weil der Sachverhalt insoweit unstreitig und deswegen für eine Heranziehung dieser die gerichtliche Tatsachenfeststellung betreffenden Verfahrensnorm überhaupt kein Raum ist (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). In Wahrheit will der Kläger mit diesen prozessualen Rügen auch lediglich darauf hinweisen, vom Landesarbeitsgericht seien entscheidungserhebliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Das aber betrifft die materielle Rechtsanwendung.
Die Revision kann weiter auch nicht erfolgreich rügen, das Landesarbeitsgericht habe beim Rechtsbegriff der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zu Lasten des Klägers zu strenge Anforderungen oder gar solche im Sinne der Erfordernisse der VergGr. I b BAT gestellt. Vielmehr ist das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff der Schwierigkeit der Tätigkeit ausgegangen, was schon daraus deutlich wird, daß das Landesarbeitsgericht ausdrücklich und mit näherer Begründung ausführt, die fachlichen Kenntnisse, die der Kläger bei der vorbereitenden Erstellung des Atlasses benötigt habe, hielten sich im Rahmen der Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und reichten nicht beträchtlich darüber hinaus. Auf Fragen einer akademischen Ausbildung und dadurch erworbener Kenntnisse ist dagegen das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang überhaupt nur deswegen eingegangen, weil sich der Kläger im vorliegenden Prozeß auf sein abgeschlossenes Studium bezogen und mehrfach gegenüber den Instanzgerichten hervorgehoben hatte, schon seine vorbereitenden Aufgaben bei der Erstellung des Atlasses hätten seinem Studium entsprechende Fachkenntnisse erfordert, während der (sachverständige) Zeuge Dr. M das Gegenteil bekundet hatte. Schließlich übersieht die Revision, daß das Landesarbeitsgericht die Fachkenntnisse des Klägers auf allen einschlägigen Gebieten, auch in der Erhebungstechnik und in der Aussagefähigkeit von Statistiken, berücksichtigt hat, wobei es ohnehin weitgehend um Rechtsfragen schon im Bereiche der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a geht. Auch insoweit bestand, wie beide Vorinstanzen richtig hervorheben, schon angesichts des unstreitigen Sachverhalts für weitere Beweiserhebungen durch Vernehmung von Zeugen und Einschaltung von Sachverständigen kein Raum.
Das Landesarbeitsgericht geht schließlich in Übereinstimmung mit der neuen Senatsrechtsprechung richtig davon aus, daß die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b dann erfüllt werden, wenn bei einem Drittel der Arbeitszeit des Klägers ausmachenden Arbeitsvorgängen die tariflichen Anforderungen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit erfüllt waren.
8. Während das Landesarbeitsgericht aus den zuvor dargelegten Gründen mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung annimmt, daß die 37 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausmachende vorbereitende Sachbearbeitertätigkeit des Klägers bei der Erstellung des Atlasses nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a BAT entspricht, wird das von ihm mit näherer Begründung bejaht, soweit der Kläger selbst zwei Kartenblätter des Atlasses wissenschaftlich ausgewertet hat. Demgegenüber werden auch von der Beklagten keine Einwendungen erhoben. Diese Tätigkeit des Klägers hat jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) nur 13 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht, so daß zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b noch weitere 20,333 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllende, ebenfalls den Anforderungen dieser Vergütungs- und Fallgruppe entsprechende Arbeitsvorgänge des Klägers hinzukommen müßten. Daran fehlt es jedoch, so daß das Landesarbeitsgericht deswegen die Klage mit Recht abgewiesen hat.
Zwar hält es das Landesarbeitsgericht für rechtlich möglich, daß auch die Aufgaben des Klägers im Bereiche des Luftverkehrs, die einen selbständigen Arbeitsvorgang bilden, den Erfordernissen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a bzw. Fallgruppe 1 b entsprechen. Das Landesarbeitsgericht stellt jedoch für den erkennenden Senat gemäß § 561 ZPO bindend fest, daß dieser Aufgabenkreis des Klägers nicht den notwendigen Zeitanteil von 20,333 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausmachte. Dabei schließt das Landesarbeitsgericht mit Recht die diesbezüglichen Veröffentlichungen des Klägers aus, weil sie privaten Charakter haben und für sie ein dienstlicher Auftrag nicht bestand. Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, die Arbeitsplatzüberprüfungskommission habe angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiete des Luftverkehrs 27 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, wovon 6 v.H. der Gesamtarbeitszeit auf die nicht berücksichtigungsfähigen privaten Veröffentlichungen entfallen seien. Selbst bei der Berechnungsweise dieser Kommission entfällt daher auf die rechtserheblichen Aufgaben des Klägers im Bereiche des Luftverkehrs nur ein Anteil von 21 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit, der nur ganz knapp ausreicht, um das in den Merkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b geforderte Ausmaß von besonders schwierigen und bedeutungsvollen Tätigkeiten zusammen mit den Aufgaben des Klägers im Bereiche der beiden Atlasblätter zu erfüllen.
Demgegenüber geht das Landesarbeitsgericht bei den Aufgaben des Klägers im Bereiche des Flugverkehrs, bezogen auf seine Gesamtarbeitszeit, nur von einem Anteil von höchstens 10 v.H. aus. Das folgert das Landesarbeitsgericht aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Referatsleiters Dr. M, auf die sich der Kläger in der Klageschrift berufen hatte, und die inhaltlich mit dessen Zeugenaussage übereinstimmt. Das Landesarbeitsgericht weist weiter darauf hin, für ein höheres zeitliches Ausmaß seiner Aufgaben im Bereiche des Luftverkehrs fehle es im Vorbringen des Klägers an Anhaltspunkten. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangen, die Aufgaben des Klägers auf dem Gebiete des Luftverkehrs und im Bereiche der selbständigen wissenschaftlichen Auswertung der beiden Atlasblätter erreichten nicht das tariflich geforderte Ausmaß qualifizierender Aufgaben im Sinne des entsprechenden Erfordernisse der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b.
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Die Revision kann nicht erfolgreich einwenden, bezüglich der Aufgaben des Klägers im Bereiche des Luftverkehrs sei in der Berufungsinstanz ein Zeitanteil von 23 v.H. unstreitig gewesen. Vielmehr hat die Beklagte durchgehend ausdrücklich bestritten, daß es derartige Aufgaben im Referat des Klägers überhaupt gegeben habe und daß sie, sofern er sie erledigt habe, zu dessen arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen gehört hätten. Schon daraus ergibt sich, daß insoweit weder ein unstreitiger Sachverhalt vorlag noch ein übereinstimmender Tatsachenvortrag bestand. Wie groß der Zeitaufwand des Klägers bei dem Hearing zur Startbahn West war, ist ebenfalls rechtsunerheblich, denn dabei handelt es sich nicht um den entscheidenden Berechnungsfaktor. Daher geht auch die diesbezügliche prozessuale Rüge des Klägers nach § 139 ZPO fehl. Weiter durfte das Landesarbeitsgericht im Rahmen freier Beweiswürdigung nach der Aussage des Zeugen Dr. M zu dem Schluß kommen, daß die Veröffentlichungen des Klägers zu Fragen des Luftverkehrs nach dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zu seiner auszuübenden Tätigkeit gehörten. Soweit sich der Kläger außerdem hierzu auch noch darauf beruft, als weiterer Zeuge hätte der Abteilungsleiter Dr. S gehört werden müssen, steht dem schon § 295 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar ist ein entsprechendes Beweisangebot in dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 1983 enthalten (Bl. 105 der Vorakten). Dieser Schriftsatz war jedoch an das Arbeitsgericht gerichtet, so daß nach § 295 Abs. 1 ZPO die prozessuale Rüge der Unterlassung der Vernehmung dieses Zeugen spätestens beim Landesarbeitsgericht hätte angebracht werden müssen. Abgesehen davon hat das Arbeitsgericht mit eingehender Begründung ausgeführt, warum es diesen vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen hat.
9. Schließlich übersieht der Senat nicht, daß sich auch vorliegend die Erfüllung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a bzw. Fallgruppe 1 b aus einer Gesamtbetrachtung aller Arbeitsvorgänge gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT ergeben könnte (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - mit weiteren Nachweisen). Das wäre freilich nur dann möglich, wenn sich auch die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Schwierigkeit der Tätigkeit aus der Zusammenfassung der Arbeitsvorgänge des Klägers ergeben könnte. Das ist zwar sowohl begrifflich denkbar als auch nach der weiten und Einschränkungen nicht vorsehenden Abfassung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT rechtlich möglich. Praktisch dürfte eine derartige Fallgestaltung jedoch nur selten vorkommen. Deswegen wäre es Sache des Klägers gewesen, für diese außergewöhnliche rechtliche Möglichkeit irgendwelche Anhaltspunkte zu liefern. Das ist seinerseits jedoch weder in den Tatsacheninstanzen noch gegenüber dem Revisionsgericht geschehen, wozu in der Revisionsinstanz nach § 561 ZPO auch insoweit ohnehin neuer Tatsachenvortrag ausgeschlossen wäre.
10. Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BAGE 51, 282-308 (LT1-5) |
BAGE, 282 |
RdA 1986, 335 |
AP Nr 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-5) |
PersV 1988, 362-371 (LT1-5) |