Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Landwirtschaftlichen Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Feststellung, inwieweit Heraushebungsmerkmale aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen erfüllt sind, kommt es auf einen Vergleich der Tätigkeit des Anspruchstellers mit den Tätigkeiten der im Tarifvertrag aufgeführten Angestellten an.
2. Ob für einen überwiegend als Bodenschätzer eingesetzten Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen die Heraushebungsmerkmale des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I VergGr. III Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT/BL gegeben sind, ist nicht durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer Bodenschätzer oder anderer Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger zu ermitteln, sondern durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten anderer gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten aller Fachrichtungen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und der „sonstigen” Angestellten im Sinne der betreffenden Vergütungs- und Fallgruppen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. März 1997 – 13 Sa 28/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger (ALS) bei dem beklagten Land beschäftigten Klägers.
Der am 3. März 1938 geborene Kläger verließ Ende Juli 1963 nach fünf Semestern Studium die Höhere Landbauschule in Nürtingen/Neckar als Staatlich geprüfter Landwirt und wurde im Jahre 1982 zum Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Landbau nachgraduiert.
Er trat am 1. September 1963 in die Dienste des beklagten Landes. Nachdem er zunächst beim Hessischen Landesamt für Bodenforschung – Abt. Bodenkunde – als technischer Angestellter mit Vergütung nach VergGr. VI b BAT beschäftigt war, wechselte er zum 1. Februar 1964 in die Finanzverwaltung des Landes. Laut § 1 des Arbeitsvertrags vom 3. Februar 1964 wurde er als Angestellter bei dem Finanzamt Wiesbaden-Herrngartenstraße unter Eingruppierung in die VergGr. V b BAT eingestellt. Nach § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Nach einer mehrmonatigen Ausbildung für den Dienstposten eines Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) wurde der Kläger zuerst im Finanzamt Limburg und ab November 1966 im Finanzamt Wiesbaden eingesetzt, in dem er bis heute beschäftigt ist. Seit dem 1. Juli 1966 erhielt er Vergütung nach VergGr. IV b BAT und seit dem 1. Januar 1967 nach VergGr. IV a BAT. Seit dem 1. Mai 1983 wird seine – unverändert gebliebene – Tätigkeit nach VergGr. III BAT vergütet.
Der Kläger ist im Finanzamt Wiesbaden als ALS für die Bezirke der Finanzämter Wiesbaden I und II, Rüdesheim und Bad Schwalbach zuständig. Sein Beschäftigungsbezirk umfaßt den Landkreis Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis. Die geologischen Verhältnisse des Gebietes sind sehr verschieden und umfassen fast alle geologischen Zeiträume.
Zu den Aufgaben des Klägers als ALS gehören vor allem Arbeiten auf dem Gebiet der Bodenschätzung, die ihre Grundlage in den §§ 12 und 13 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 haben. Dessen Ziel ist die Bestandsaufnahme aller landwirtschaftlich genutzten Flächen Deutschlands hinsichtlich Beschaffenheit (Bodenart, Zustandsstufe, Entstehungsart) und Ertragsfähigkeit. Da die nach dem Bodenschätzungsgesetz durchzuführenden Erstschätzungen im wesentlichen seit 1952 abgeschlossen sind, ist der Kläger mit Nachschätzungen befaßt. Nachschätzungen werden insbesondere erforderlich, wenn sich die Qualität des Bodens aus unterschiedlichen Gründen verbessert oder verschlechtert, die Nutzungsart der jeweiligen Böden geändert wird oder sich nach rechtskräftig abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren vielfältige Änderungen des Bodens ergeben haben. Bei einer Bodenschätzung führt der ALS zunächst vorbereitende Arbeiten durch. Er beschafft sich über die Katasterämter Kartenmaterial, vergleicht dieses im Rahmen eines sogenannten Feldvergleiches mit den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen am Schätzungsort, bewertet die zur Schätzung mit heranzuziehenden Vergleichsstücke und sucht sie ggf. neu aus. Danach wird das zu schätzende Bodenstück abgegangen, an verschiedenen Stellen werden Probebohrungen und Grabungen durchgeführt und anhand dieser sowie anhand der Begutachtung des zu schätzenden Bodenstücks die Schätzung vorgenommen. Die Ergebnisse werden zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ausgearbeitet. Erhobene Einwände und Beschwerden gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung werden bearbeitet. Die Gesamtarbeitszeit des Klägers beinhaltet zu mindestens 50 % die zuvor beschriebenen Schätzungsmaßnahmen. Unstreitig hat er sich über die Jahre hinweg in seiner Tätigkeit allen Anforderungen gewachsen gezeigt.
Der Kläger begehrte erstmalig im Jahre 1972 Vergütung nach VergGr. III BAT. Mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 1. Dezember 1986 wurde ihm mitgeteilt, die Tarifgemeinschaft der Länder habe eine Regelung über die Eingruppierung der ALS beschlossen, nach der deren Einstieg in die VergGr. III BAT ermöglicht werde. Diese werde nach zehnjähriger Bewährung in der VergGr. IV a BAT gewährt. Der Kläger erhielt rückwirkend zum 1. Mai 1983 Vergütung nach VergGr. III BAT.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 beantragte der Kläger, ihn nach VergGr. II a BAT zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion lehnte seinen Antrag mit Schreiben vom 13. April 1992 und vom 15. Mai 1992 ab und teilte ihm mit, die Tätigkeit der ALS würde nunmehr nach den Tätigkeitsmerkmalen für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte nach Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT bewertet. Er erfülle mit seiner Tätigkeit die Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 c BAT.
Mit Schreiben vom 6. März 1993 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine vorherigen Schreiben erneut, rückwirkend zum Januar 1991 nach VergGr. II a BAT vergütet zu werden. Seinen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion zuletzt mit Schreiben vom 10. Februar 1994 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle seit dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT (Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau) und habe demzufolge nach zehnjähriger Bewährung einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT. Seine Tätigkeit, die zu 62 % der Gesamtarbeitszeit aus Bodenschätzungsaufgaben bestehe, sei von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung geprägt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich aus den besonderen Bodenverhältnissen in seinem Zuständigkeitsbereich. Eine besondere Bedeutung liege in dem Einfluß der Bodenschätzungsergebnisse im steuerlichen Bereich, insbesondere als Grundlage für die Einheitsbewertung der landwirtschaftlichen Betriebe, wie auch im nichtsteuerlichen Bereich, etwa bei der Flurbereinigung und mittelbar über den Einheitswert, den Vergleichswert oder den Hektarwert als Wertmaßstab, Bemessungs- und Leistungsgrundlage und Abgrenzungs- und Sortiermerkmal.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 Vergütung gemäß VergGr. II a zu bezahlen und den Differenzbetrag zwischen den VergGr. III BAT und II a BAT jeweils ab dem 16. des laufenden Monats, beginnend mit dem 16. Januar 1991 mit 4 % zu verzinsen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verpflichten, rückwirkend ab Mai 1993 Vergütung gemäß VergGr. II a zu bezahlen und den Differenzbetrag zwischen den VergGr. III BAT und II a BAT jeweils ab dem 16. des laufenden Monats, beginnend ab dem 16. Mai 1993 mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls für den Zeitraum vor September 1992 verfallen. Er habe seinen Anspruch zwar mit Schreiben vom 25. Juni 1991 geltend gemacht, jedoch später nicht weiterverfolgt.
Im übrigen sei seine Tätigkeit weder von besonderer Schwierigkeit noch von Bedeutung. Die eigentliche Bedeutung des Aufgabenbereichs der Bodenschätzung liege in der Übernahme der Ergebnisse von Nachschätzungen in das Liegenschaftskataster nach der Zeichnung von Schätzungsurkarten, dem Schreiben der Schätzungsbücher und dem Erstellen der Gemeindebeschreibung. Mit Rücksicht auf die bereits bei den Erstschätzungen von 1936 bis 1953 entwickelten Musterstücke der Bodenschätzung seien die Folgebearbeitungstätigkeiten u.a. durch Vorschriften, Anweisungen und Pauschalierungen vereinfacht. Das Vorhandensein von verschiedenen Bodenverhältnissen in dem Bezirk des Klägers stelle keine Besonderheit dar, die erhöhten Einsatz von Wissen und Können erfordere, da dies für das gesamte Bundesgebiet gelte. Auch aus der relativen Selbständigkeit, die ein ALS bei seiner Tätigkeit habe, lasse sich nicht auf die Bedeutung seines Aufgabengebietes schließen. Die Ergebnisse der Bodenschätzung wirkten sich, soweit Einheitswertfeststellungen zugrunde gelegt würden, nur noch mit Bruchteilen von Promille auf die Steuer eines einzelnen Steuerpflichtigen aus. Die aufgrund der Bodenschätzung festgestellten Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft erfaßten durchschnittlich nur 1–5 % des tatsächlichen Marktwertes dieses Grundvermögens. Der darauf anzuwendende Vermögensteuertarif für natürliche Personen von 0,5 % des steuerpflichtigen Vermögens ergebe regelmäßig einen Steuerbetrag unterhalb der Freibetragsgrenze. Die Auswirkung der Schätzung auf die festzusetzenden Steuern sei gleich Null.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tätigkeit des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Der Klageanspruch setzt voraus, daß mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II a BAT entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale im Abschnitt E für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau des Teils II der Anlage 1 a zum BAT/BL heranzuziehen. Diese haben in dem Unterabschnitt I für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte folgenden Wortlaut:
„VergGr. II a
…
1 b. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
VergGr. III
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
…
VergGr. IV a
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
…
VergGr. IV b
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
…”
3. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Bodenschätzung ist als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten, der unstreitig zumindest 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung des von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriffs des Arbeitsvorgangs (vgl. nur Senatsurteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ausgeführt, alle Tätigkeiten des Klägers, die mit der Nachschätzung zusammenhingen, führten zu dem Arbeitsergebnis einer sachgerechten Nachschätzung anhand der bestehenden Vorschriften. Die Nachschätzungen seien von seinen übrigen Tätigkeiten auch tatsächlich abgrenzbar und tarifrechtlich selbständig bewertbar.
b) Diese Beurteilung ist zutreffend und entspricht den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung. Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind die Aufgaben des Klägers im Bereich der Bodenschätzung nicht weiter aufteilbar und tarifrechtlich einheitlich zu bewerten. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts entspricht auch der, die der Senat bei der Eingruppierung von Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen vertreten hat (Senatsurteile vom 29. August 1984 – 4 AZR 309/82 – BAGE 46, 292 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 11. September 1985 – 4 AZR 128/84 –, n.v.).
c) Ob die übrigen Aufgaben des Klägers, wie etwa die Sachverhaltsfeststellungen zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder die zur Einkommenbesteuerung der Land- und Forstwirte einen einzigen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bilden oder aus zwei oder mehr Arbeitsvorgängen bestehen, kann dahinstehen. Denn die angeführten Aufgaben belegen nach den Angaben des beklagten Landes 24,1 % bzw. 7,3 %, nach den Angaben des Klägers 25 % seiner Gesamtarbeitszeit. Von Bedeutung für seine Eingruppierung in die VergGr. II a BAT wären die anderen Aufgaben aber nur, wenn sie mindestens die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit belegen würden.
4. Die oben aufgeführten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der VergGr. IV b Fallgruppe 1 erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden VergGr. IV a Fallgruppe 1, der VergGr. III Fallgruppe 1 und letztlich die der begehrten VergGr. II a Fallgruppe 1 b zu überprüfen. Hierbei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
a) Soweit es sich bei den Tarifmerkmalen der genannten Fallgruppen um unbestimmte Rechts begriffe handelt, ist die revisionsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
b) Der Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Landbau und erfüllt damit unstreitig die subjektiven Voraussetzungen für die Heranziehung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Er übt eine entsprechende Tätigkeit aus, da zur Erfüllung seiner Aufgaben als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger (ALS) eine derartige Ausbildung erforderlich ist. Damit erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT.
c) Das Landesarbeitsgericht hat – dem Arbeitsgericht folgend – angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle ebenfalls die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1.
Unter dem Qualifizierungsmerkmal der „besonderen Leistungen” in VergGr. IV a Fallgruppe 1 wird eine erhöhte Qualität der Arbeit gefordert, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 erhöhten Wissens und Könnens erfordert (Senatsurteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 309/82 – aaO). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ausgeführt, die besonderen Leistungen ergäben sich aus den üblicherweise bei der Ausbildung für ALS erworbenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Bodenkunde, Geologie, Botanik, Klimakunde, der allgemeinen Landwirtschaft und des Vermessungswesens, die bei seiner Tätigkeit benötigt würden. Zudem hat es die von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 6 aufgeführten Beispielstätigkeiten zu dieser Vergütungsgruppe herangezogen und angenommen, die Bodenschätztätigkeit des Klägers sei mindestens etwa mit der des „… verantwortlichen Schätzens der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen” in Nr. 6 Buchst. u) vergleichbar. Diese Bewertung hält sich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen durften das Tarifmerkmal pauschal überprüfen, da die Parteien um dessen Erfüllung nicht streiten.
d) Demgegenüber erfordert die Eingruppierung nach VergGr. III Fallgruppe 1 BAT langjährige praktische Erfahrung des Angestellten und eine Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebt. Der Kläger hat eine „langjährige praktische Erfahrung”. Hierfür reicht schon eine 3-jährige Erfahrung aus (Senatsurteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 309/82 – aaO). Zusätzlich fordern die Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 eine Heraushebung aus VergGr. IV a Fallgruppe 1 in zweifacher und jeweils verschiedener Weise. Einmal wird die „besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit und daneben eine Heraushebung durch die „Bedeutung” der Tätigkeit gefordert.
(1) Nach der Senatsrechtsprechung betrifft das tarifliche Merkmal der „besonderen Schwierigkeit” – ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff – die Anforderung an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Besondere Schwierigkeit der Tätigkeit erfordert insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insgesamt muß also jedenfalls die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT von einem Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gefordert werden können (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
(2) Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers die „besondere Schwierigkeit” im tariflichen Sinne aufweist, zum einen auf die geologischen Verhältnisse in seinem Beschäftigungsbezirk und zum anderen auf die Problematik der Nachschätzung im Vergleich zur Erstschätzung abgestellt. Es hat ausgeführt, im Schwierigkeitsgrad von Erstschätzungen und Nachschätzungen gebe es keinen Unterschied. Der Beschäftigungsbezirk des Klägers sei – wie die Bodenverhältnisse in der gesamten Bundesrepublik – wegen seines starken kleinräumigen Wechsels der Böden als schwierig zu bezeichnen. Somit seien in allen Finanzamtsbezirken der Bundesrepublik die gleichen Anforderungen an die Bodenschätzung zu stellen. Daraus ergebe sich, daß es die Tätigkeit des Klägers im Geltungsbereich des BAT nur in einem einzigen Schwierigkeitsgrad gebe. Die Bodenschätzung sei also weder besonders schwierig noch besonders leicht. Sie trage das Maß ihrer Anforderungen in sich und sei einer Differenzierung nach tariflichen Maßstäben nicht zugänglich. Eine zweifache Heraushebung – aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT, die sich ihrerseits aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT heraushebe – sei denknotwendig ausgeschlossen.
(3) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landesarbeitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, die Tätigkeit des Klägers müsse sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT herausheben und prüft die Tätigkeit auf ihren Schwierigkeitsgrad. Mit der Schlußfolgerung, es gebe die Tätigkeit für Bodenschätzungen in Deutschland nur in einem einzigen Schwierigkeitsgrad, so daß eine tarifliche Differenzierung nicht möglich sei, hat es jedoch rechtsfehlerhaft den Vergleichsmaßstab der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT verlassen und auf eine im Tarifwerk nicht vorgesehene Vergleichsgruppe abgestellt. Es hat nämlich eine Vergleichsgruppe gebildet, die ausschließlich aus „Bodenschätzern” besteht, und hat innerhalb dieser keine Unterschiede festgestellt. Die Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 betreffen wie auch in VergGr. IV Fallgruppe 1 jedoch „gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung … sowie sonstige Angestellte,… deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung … aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 heraushebt.” Die einschlägigen Vergütungsgruppen beinhalten kein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal für Bodenschätzungen oder auch nur für Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige. Die Tätigkeit des Klägers ist folglich daran zu messen, ob sie sich in gefordertem Maße aus der in der VergGr. IV a Fallgruppe 1 verlangten Tätigkeit heraushebt. Dafür geben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 6 (u.a. für die VergGr. IV a Fallgruppe 1) sowie in der Protokollnotiz Nr. 5 (u.a. für die VergGr. III Fallgruppe 1) Beispielstätigkeiten an. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es nicht notwendig, daß die zu prüfenden Tätigkeiten ausdrücklich in der Tarifnorm bzw. der Protokollnotiz genannt werden. Die dort genannten Aufgaben haben nach dem Tarifwortlaut nur Beispielcharakter. Es muß sich jedoch um Tätigkeiten handeln, die den in der Protokollnotiz ausdrücklich aufgeführten vergleichbar sind und insbesondere bei ihrer Ausführung einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern (Senatsurteil vom 11. März 1987 – 4 AZR 385/86 – AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
(4) Die zweifache Heraushebung der Schwierigkeit der Tätigkeit einmal im Rahmen der besonderen Leistungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT und außerdem durch das entsprechende Erfordernis der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT erweist sich auch aufgrund der insoweit möglichen deutlich abgrenzbaren und nachvollziehbaren Begriffsbestimmungen als justitiabel und praktisch anwendbar. Selbst wenn die von dem Angestellten zu bearbeitende Materie ihrerseits schwierig ist, ergibt sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit des Angestellten, so daß gleichermaßen die Anwendung der Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 rechtlich möglich ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – aaO). Damit ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dem Kläger die VergGr. III Fallgruppe 1 BAT nicht aus Rechtsgründen schlechthin verschlossen.
5. Die danach an sich gebotene Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO entbehrlich, wenn das Revisionsgericht die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann. Der Senat kann den Rechtsstreit unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden, da die Feststellungen getroffen sind und neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zu erwarten ist.
a) Dem Kläger steht die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. II a BAT nicht zu, weil seinem Vorbringen die Heraushebung seiner Tätigkeit aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 durch ihre besondere Schwierigkeit nicht entnommen werden kann.
(1) Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers müssen hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten gestellt werden. Da bereits die „besonderen Leistungen” im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 1 sich aus der Schwierigkeit der Tätigkeit, d.h. dem geforderten besonderen fachlichen Wissen und Können des Angestellten, ergeben können, ist dann in der VergGr. III Fallgruppe 1 eine weitere Steigerung der Schwierigkeit zu fordern. Die Tarifvertragsparteien haben sowohl der VergGr. IV a Fallgruppe 1 als auch der VergGr. III Fallgruppe 1 in den Protokollnotizen Nrn. 6 und 5 Beispiele gegeben, die den jeweiligen Merkmalen zuordnende Tätigkeiten bezeichnen. Damit haben sie eine Klarstellung vorgenommen, um die Anwendung der tarifrechtlichen Bewertung zu erleichtern. Bereits der Wortlaut („Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen … sind z.B.”) zeigt, daß die Kataloge nicht erschöpfend sind, vielmehr eine Ausweitung bei vergleichbaren Tätigkeiten möglich ist.
Zur Auslegung des Merkmals „besondere Schwierigkeit” ist die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. III Fallgruppe 1 heranzuziehen. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen als „Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit” anzusehen sind und daher der VergGr. III zugeordnet werden. Dagegen finden sich in der Protokollnotiz Nr. 6 Tätigkeiten, die „besondere Leistungen” erfordern. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine Tätigkeit mit besonderen Leistungen, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit.
(2) Der Kläger knüpft die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit insbesondere an die Bodenverhältnisse in seinem Beschäftigungsbezirk. Er müsse bodenkundliche und geologische Kenntnisse haben, um seine Aufgabe in diesem Schwierigkeitsgrad lösen zu können. Die VergGr. IV a Fallgruppe 1 fordert aber schon mit „besonderen Leistungen” einen Einsatz erhöhten Wissens und Könnens. Für die von ihm begehrte Vergütung nach VergGr. II a müßte seine Tätigkeit den in der Protokollnotiz Nr. 6 festgelegten Wertigkeitsrahmen übersteigen. Die dort aufgeführten Beispielstätigkeiten, soweit sie dem Aufgabenbereich des Klägers nahekommen, etwa in Nr. 6 Buchst. I „…, z.B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden”, in Nr. 6 Buchst. n „Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten” oder in Nr. 6 Buchst. u „… verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen” sind Tätigkeiten, die strukturell eher dem Bereich der Erhebung von Daten, deren Feststellung und in abgegrenzten Bereichen auch deren Wertung zugeordnet werden können. Auch diese Tätigkeiten erfordern Kenntnisse in bestimmten Bereichen, die denen des Klägers im Hinblick auf Geologie und Bodenkunde im Schwierigkeitsgrad durchaus entsprechen. Die Protokollnotiz Nr. 5, die eine „besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit indiziert, führt dagegen in passenden Beispielen, etwa der Nr. 5 Buchst. i „Selbständiges Auswerten von Strukturdaten”, Nr. 5 Buchst. k „Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z.B. Beurteilung der topographischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehoftstandorte” oder in der Nr. 5 Buchst. n „Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes” Tätigkeiten auf, die strukturell eine weitere „Stufe” beinhalten. Sie gehen über das Erheben von Daten hinaus in die Phase der Auswertung und beinhalten teilweise auch konzeptionelle Tätigkeiten. Soweit noch Werte ermittelt werden, wie in Nr. 5 Buchst. n, ist der Bereich umfassender, während in Nr. 6 Buchst. u etwa der Pflanzenbestand und das Inventar von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen geschätzt werden. Die Tätigkeit des Klägers weist dabei deutlich Berührungspunkte zu den in der Protokollnotiz Nr. 6 genannten Tätigkeiten auf. Er nimmt eine Bodenuntersuchung im Gelände vor und schätzt die Beschaffenheit des Bodens sowie dessen Ertragsfähigkeit. Die von ihm ermittelten Daten finden im steuerlichen Bereich – soweit Einheitswertfeststellungen zugrunde gelegt werden – Verwendung. Eine Aus- bzw. Verwertung der Daten findet damit nicht im Bereich des Klägers statt. Er ermittelt Daten, die anschließend von anderen Bediensteten der Steuerverwaltung für die Bewertung verwendet werden.
(3) Eine beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit ergibt sich auch nicht aus den sehr unterschiedlichen Bodenverhältnissen, die im Bezirk des Klägers vorhanden sind. Zweifellos handelt es sich bei der Bodenschätzung um eine anspruchsvolle Tätigkeit, die vom Kläger ein erhöhtes Wissen und Können erfordert. Diese Wertung gilt jedoch auch für die in der Protokollnotiz Nr. 6 genannten Beispielstätigkeiten und ist damit von der Anforderung der „besonderen Leistungen” erfaßt. Die fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers, die seinem Vorbringen zu entnehmen sind, heben sich demgegenüber nicht in beträchtlicher, gewichtiger Weise heraus. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Gutachters. Demnach gehört es weder zur Aufgabe noch zur Zuständigkeit der Bodenschätzer, eine wissenschaftliche Bodeninventur zu erstellen. Die Anforderung an die geologischen Kenntnisse, die im Rahmen der Bodenschätztätigkeit erforderlich sind, bemißt sich an ihrer Konzeption. Für den korrekten Umgang mit den für die Bodenschätzung entwickelten zwei Schätzungsrahmen reichen nach seiner Ansicht bescheidene gewissenschaftliche Kenntnisse aus. Zudem zeichnen sich die Böden in der ganzen Bundesrepublik Deutschland durch starken kleinräumigen Wechsel aus. Somit mußte auch die Konzeption der Bodenschätzung für die Bundesrepublik vom Vorliegen unterschiedlicher Bodenarten ausgehen und dies entsprechend – in den Schätzungsrahmen und Vorgaben – umsetzen. Der Umstand, daß der Kläger in seinem Beschäftigungsbezirk solche Bodenverhältnisse vorfindet, begründet keine über die „übliche” Bodenschätztätigkeit hinausgehende Schwierigkeit. Die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne kann er damit nicht belegen.
b) Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß sich seine Tätigkeit durch die „Bedeutung des Aufgabengebietes” im tariflichen Sinne aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebt.
(1) Wenn die Tarifvertragsparteien eine Heraushebung durch die „Bedeutung des Aufgabengebietes” – ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff – fordern, so knüpfen sie dabei im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht wie bei der Schwierigkeit der Tätigkeit an die fachlichen Anforderungen auf seiten des bearbeitenden Angestellten an, sondern an die Auswirkungen der Tätigkeit (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es kommt also darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten – aus welchem Grund auch immer – deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller seien. Die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die Bedeutung des Aufgabengebietes sind hohe Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – aaO, m.w.N.).
(2) Der Kläger weist zwar auf den Einfluß der Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Einheitsbewertung der landwirtschaftlichen Betriebe und im nichtsteuerlichen Bereich auf die Flurbereinigung sowie mittelbar über den Einheitswert, den Vergleichswert oder den Hektarwert als Wertmaßstab, Bemessungs- und Leistungsgrundlage und Abgrenzungs- und Sortiermerkmal hin. Diese Ausführungen sind jedoch sehr allgemein gehalten und belegen als solche die „Bedeutung” im Tarifsinne nicht. Der Kläger hat nämlich auch die konkreten Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, daß sich seine Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IV a BAT heraushebt. Diesen Bezug läßt das Vorbringen des Klägers vermissen. Es fehlt auch das Vorbringen dazu, in welchem Ausmaß die von ihm erstellten Schätzwerte im steuerlichen Bereich verwendet werden oder inwiefern – wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat – „die Bodenschätzer die Grundlage für planerisches Handeln bereiten”.
Die insoweit vom Kläger nach § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch (§ 565 a ZPO).
6. Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu derjenigen vom 29. August 1984 (– 4 AZR 309/82 – AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Fall betraf ebenfalls die Eingruppierung eines Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen. Dort war das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die überwiegende Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT. Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „besondere Schwierigkeit” und „Bedeutung” durch das Landesarbeitsgericht konnte der Senat nur beschränkt überprüfen. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hielten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Im vorliegenden Fall konnte der Senat selbst überprüfen, ob die Tätigkeit die Anforderungen des Merkmals erfüllt. Hier ist das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit” nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Schneider, Seifner, Wolf
Fundstellen
BB 1998, 2532 |
RdA 1999, 227 |
ZTR 1999, 78 |
AP, 0 |
AuA 1999, 188 |