Entscheidungsstichwort (Thema)
Postdienstzeit. Berücksichtigung von Vordienstzeiten
Leitsatz (redaktionell)
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beim Ausschluß von Zeiten, die vor einer Tätigkeit für das MfS zurückgelegt worden sind, als Postdienstzeit durch die Regelung in Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (ebenso BAG Urteil vom 29. Januar 1998 – 6 AZR 360/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt im Anschluß an das Urteil vom 30. Mai 1996 – 6 AZR 632/95 – AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: DDR; TV Ang-O § 16; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 812, 818 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 1996 – 18 Sa 31/96 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 1996 – 22 Ca 30130/95 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.006,75 DM netto zuzüglich 3,45 DM Nebenkosten sowie 6,75 v.H. Zinsen seit dem 9. August 1995 sowie weitere 9.575,56 DM netto zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Vergütungsbestandteile zurückzuzahlen, die von der Berechnung seiner Postdienstzeit abhängig sind.
Der Beklagte war seit dem 1. September 1960 bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR tätig. Seit dem 1. Januar 1991 wurde er von der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, weiterbeschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 31. Januar 1991 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Ang-O) und die sonstigen für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom vereinbarten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
Durch Tarifvertrag Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet vom 5. Februar 1992, der rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft trat, wurde folgende Regelung über die Postdienstzeit in den TV Ang-O eingefügt:
„§ 16
Postdienstzeit
(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion Berlin in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; …
…
Ist ein von den vorstehenden Regelungen erfaßtes Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis aus arbeitnehmerseitigem Verschulden beendet worden, so gelten die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten nicht als Postdienstzeit. Bei den Unternehmen Postdienst und Telekom kann die zuständige Direktion, bei dem Unternehmen Postbank kann die Generaldirektion Postbank jedoch solche Zeiten im Einzelfalle nach billigem Ermessen ganz oder zu einem Teil als Postdienstzeit anrechnen.
…
Übergangsvorschriften:
1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1991
Von der Berücksichtigung als Postdienstzeit sind ausgeschlossen
- Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
- Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
- Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
…
Von einer Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind auch Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a), b) und c) zurückgelegt worden sind.”
Unter dem 11. September 1992 stellte der Beklagte einen formularmäßigen „Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten als Postdienst/Dienstzeit” seit dem 1. September 1960. Der Vordruck enthält unter Nr. 1 die Rubrik:
„Angaben von Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS/AfNS (einschließlich der Verpflichtung als informeller/inoffizieller Mitarbeiter)”
mit Raum für Angaben über „vom/bis” und „Art der Tätigkeit”. Der Beklagte setzte auf den Vordruck handschriftlich das Wort „keine”. Der Vordruck enthält ferner folgende Erklärung:
„Ich bin darüber belehrt worden, daß meine Angaben der Wahrheit zu entsprechen haben und unwahre Angaben nicht nur dienstlich geahndet, sondern auch als Betrug strafrechtlich verfolgt werden können. Mir ist bekannt, daß ich aufgrund unwahrer oder unrichtiger Angaben erzielte(n) höhere(n) Vergütung/Lohn ggf. zurückzuzahlen habe.”
Die Klägerin erkannte daraufhin die Zeit seit dem i. September 1960 als Postdienstzeit an. Aufgrund dieser Postdienstzeit wurde der Beklagte, der zunächst Vergütung nach VergGr. V a erhalten hatte, zum 1. Dezember 1991 in VergGr. IV b, zum 1. Dezember 1992 in VergGr. IV a (einschließlich Tätigkeitszulage) und zum 1. April 1993 in VergGr. III eingruppiert.
Mit Schreiben vom 27. September 1994 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Rechercheergebnisse über den Beklagten mit. Danach war der Beklagte in der Zeit von 1976 bis 1980 als GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit) und ab 13. August 1985 bis zur Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) als IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) für das MfS tätig.
Nachdem der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung unter dem 12. Dezember 1994 eine Tätigkeit für das MfS eingeräumt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. März 1995 von der Klägerin gekündigt.
Die Postdienstzeit des Beklagten setzte die Klägerin im Hinblick auf die tarifliche Regelung in § 16 TV Ang-O in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 1 letzter Satz auf den 3. Oktober 1990 fest. Bei dieser Verringerung der Postdienstzeit hätte dem Beklagten eine Vergütung nach VergGr. IV b seit dem 1. November 1992 und eine Vergütung nach VergGr. IV a seit dem 1. Oktober 1993 zugestanden.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der zuviel gezahlten Vergütung geltend. Diese hat sie für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 14. März 1993 auf 9.575,56 DM, für die Zeit vom 15. März 1993 bis zum 30. Juni 1994 auf 14.362,67 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. März 1995 auf 4.644,08 DM beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.006,75 DM netto zuzüglich 3,45 DM Nebenkosten sowie 6,75 v.H. Zinsen seit dem 9. August 1995 sowie weitere 9.575,56 DM netto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu. Als Postdienstzeit sei zumindest die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 31. Dezember 1975 anzuerkennen, die vor seiner Tätigkeit für das MfS gelegen habe. Soweit dies durch die Übergangsvorschrift Nr. 1 letzter Satz ausgeschlossen sei, verstoße diese tarifliche Bestimmung gegen höherrangiges Recht. Werde diese Zeit als Postdienstzeit berücksichtigt, habe er die ihm gezahlte Vergütung tarifgemäß erhalten. Im übrigen berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung, da er die vermeintlich überzahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages an die Klägerin. Die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1975, die der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegt hat, ist von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch nicht zu. Der Beklagte habe die ihm gezahlte Vergütung tarifgemäß erhalten. Dies folge daraus, daß die Zeit vom 1. September 1960 bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit für das MfS im Jahre 1976 als Postdienstzeit zu berücksichtigen sei. Die von der Klägerin zunächst vorgenommenen Höhergruppierungen seien deshalb gerechtfertigt gewesen. Soweit nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O von der Berücksichtigung als Postdienstzeit Zeiten ausgeschlossen seien, die vor einer Tätigkeit für das MfS zurückgelegt worden seien, verstoße diese tarifliche Bestimmung gegen Art. 3 GG.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte hat die der Höhe nach unstreitigen Beträge ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Zahlungen auf einer nicht tarifgemäßen Berechnung der Postdienstzeit beruhten. Die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1975, bei deren Berücksichtigung als Postdienstzeit die dem Beklagten gezahlte Vergütung tarifgemäß gewesen wäre, ist von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O ausgeschlossen.
1. Nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften sind von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen Zeiten, die vor einer Tätigkeit i.S.d. Buchst. a bis c (fortan Vordienstzeiten) zurückgelegt worden sind. Der Beklagte war in der Zeit von 1976 bis 1980 unstreitig als gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit für das Ministerium für Staatssicherheit tätig und hat damit in dieser Zeit eine Tätigkeit i.S.d. Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften ausgeübt. Die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1975, die er vor seiner Tätigkeit für das MfS in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegt hat und die zwischen den Parteien allein noch im Streit ist, ist deshalb von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften ausgeschlossen.
2. Die tarifliche Bestimmung der Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften verstößt, soweit sie den Ausschluß von Vordienstzeiten in den Fällen einer Tätigkeit für das MfS vorsieht, nicht gegen höherrangiges Recht. Die von ihr betroffenen Angestellten werden gegenüber den Angestellten, die nicht unter diese Tarifnorm fallen, nicht ungleich behandelt. Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Regelung in Nr. 4 Buchst. c letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Fällen der Übertragung einer Tätigkeit aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe im Urteil vom 30. Mai 1996 (– 6 AZR 632/95 – AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden. Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Sie haben damit auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAGE 67, 264, 272 = AP Nr. 9 zu § 63 BAT, zu II 5 a der Gründe). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Letzteres gilt insbesondere bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen (BAGE 77, 137 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR). Aufgabe der Gerichte ist es jedoch nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die sachgerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (BAGE 70, 62, 69 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985, zu II 2 b bb der Gründe).
b) Die Tarifvertragsparteien haben durch die Regelung in Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften die Grenzen ihres normativen Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
Durch den Ausschluß von Vordienstzeiten in den Fällen der Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften haben die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, bei denen Zeiten einer Tätigkeit als Postdienstzeit nach dieser Tarifnorm nicht zu berücksichtigen sind, mit den Arbeitnehmern gleichbehandelt, bei denen das Arbeitsverhältnis aus dem eigenen Verschulden unterbrochen war. Eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, bei denen mangels eines Ausschlußtatbestandes nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften eine ununterbrochene Tätigkeit als Postdienstzeit zu berücksichtigen ist, ist nicht geboten. Insoweit ist eine Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten sachlich gerechtfertigt.
aa) Nach § 16 Abs. 1 TV Ang-O ist Postdienstzeit, die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion Berlin in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Ist das Arbeitsverhältnis aus arbeitnehmerseitigem Verschulden beendet worden, gelten nach § 16 Abs. 1 Unterabs. 4 TV Ang-O die vor dem Ausscheiden zurückgelegten Zeiten nicht als Postdienstzeit.
Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien sind danach nicht gehalten, die Anrechnung der Postdienstzeit in gleicher Weise bei Arbeitnehmern zu regeln, deren Arbeitsverhältnisse eine ununterbrochene Beschäftigung aufweisen wie bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse schuldhaft unterbrochen waren. Die Differenzierung bei der Anrechnung von Postdienstzeiten, die vor Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liegen, je nachdem, ob der Angestellte aus seinem Verschulden ausgeschieden ist oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt.
bb) In entsprechender Weise haben die Tarifvertragsparteien in den Übergangsvorschriften die Anrechnung der Postdienstzeit vor dem 1. Januar 1991 geregelt. In den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis c haben sie aufgrund von Tatbeständen, die mit dem in § 16 Abs. 1 Unterabs. 4 TV Ang-O genannten vergleichbar sind, Zeiten von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausschluß der Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten ist – ebenso wie in der tariflichen Regelung in § 16 Abs. 1 Unterabs. 4 TV Ang-O – in den Fällen sachlich gerechtfertigt, in denen die Nichtberücksichtigung als Postdienstzeit auf dem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Dies gilt sowohl bei Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen der DDR (Buchst. b) als auch für Tätigkeiten, die aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden sind (Buchst. c). Hinsichtlich des Ausschlusses von Zeiten, die vor einer Tätigkeit für das MfS (Buchst. a) zurückgelegt worden sind, gilt nichts anderes. Ist ein Angestellter bewußt und gewollt für das MfS als einem der Hauptrepressionsorgane der ehemaligen DDR tätig geworden, so konnten die Tarifvertragsparteien diesen Tatbestand, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen, einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gleichsetzen.
cc) Soweit der Beklagte in der Regelung in Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften einen Verstoß gegen Art. 14 GG sieht, kommt ein solcher schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Nr. 401 e zum 1. Dezember 1991 keine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die in einem Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden, als Postdienstzeit hatte.
3. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB kann sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Der Beklagte kannte den Mangel des rechtlichen Grundes für die auf der nicht tarifgemäßen Berechnung der Postdienstzeit vorgenommenen Höhergruppierungen, so daß der Entreicherungseinwand nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.
Die Höhergruppierungen erfolgten auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 8. Februar 1993 rückwirkend ab 1. Dezember 1991. Der Änderungsvertrag beruhte auf der Berechnung der Postdienstzeit, die die Klägerin aufgrund des Antrags des Beklagten auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 11. September 1992 vorgenommen hatte. In diesem Antrag hatte der Beklagte falsche Angaben über eine Tätigkeit für das MfS gemacht. Dabei war ihm bekannt, daß die Angaben zu einer höheren Vergütung führten und er bei unwahren oder unrichtigen Angaben die dadurch erzielte höhere Vergütung zurückzuzahlen hatte.
4. Der Zinsanspruch, den die Klägerin der Höhe nach belegt hat, folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beklagte hat auch die im Mahnverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 3,45 DM zu tragen.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Söller, de Hair
Fundstellen