Ob der Kläger im Zeitraum ab 1. Januar 1974 Mitglied der Beklagten und beitragspflichtig ist, läßt sich aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Diese lassen keine Entscheidung darüber zu, ob die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Existenzgrundlage zu berücksichtigen sind und ob diese Flächen allein, zusammen mit den Forstflächen oder ob bereits letztere allein eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bilden. Das LSG hat schon deshalb keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil es das im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe maßgebliche Monatsprinzip verkannt hat:
Für die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen sind die – im jeweiligen Monat geltende – materielle Rechtslage und die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend (vgl Urteil des Senats vom 7. Dezember 1989, 4 RLw 11/88, AgrarR 191, 102 = VdKMitt 1990, Nrn 4, 43). Die Beurteilung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht muß daher jedenfalls dann kontinuierlich monatsweise für den gesamten streitigen Zeitraum und nicht, wie vom LSG und der Beklagten praktiziert, lediglich punktuell für bestimmte Zeitpunkte erfolgen, wenn sich – was vorliegend, wie noch aufzuzeigen sein wird, der Fall ist – die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Betrachtung reicht aus, denn die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind feste Monatsbeiträge (§ 12 GAL idF vom 14. Dezember 1965 ≪BGBl I S 1448≫, im folgenden: GAL 1965; geändert durch Art 1 Nr 13 Buchst b des 3. Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft ≪3. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz – 3. ASEG≫ vom 20. Dezember 1985 ≪BGBl I S 2475≫). Sie können nicht geteilt werden (BSGE 16, 273, 274); deshalb sind auch diejenigen Landwirte Mitglied und in Höhe des vollen Monatsbeitrags beitragspflichtig, die nur während eines Teils im Monat die Voraussetzungen der Regelungen über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht erfüllen (vgl Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10. Aufl 1983, S 437).
I. “Mitglied” der landwirtschaftlichen Alterskasse ist gemäß § 17 Abs 1 GAL 1965 jeder “landwirtschaftliche Unternehmer” (§ 1 GAL), dessen Unternehmen im Bereich der Alterskasse seinen Sitz hat (vgl hierzu BSG SozR Nr 4 zu § 1 GAL 1965 und BSGE 57, 280, 288). “Beitragspflichtig” ist – vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender anderweitiger Regelungen – jeder “landwirtschaftliche Unternehmer” iS des § 1 GAL (§ 14 Abs 1 GAL in der seit 1. Januar 1974 geltenden Fassung des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte ≪Siebtes Änderungsgesetz GAL – 7. ÄndG-GAL≫ vom 19. Dezember 1973 ≪BGBl I S 1937≫, geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Art 1 Nr 15 des 3. ASEG).
1. “Unternehmer” iS des GAL ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (§ 1 Abs 2 GAL 1965). “Landwirtschaftliche Unternehmer” iS dieses Gesetzes sind gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 GAL 1965 alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Landwirtschaftlicher Unternehmer kann danach, wie sich aus der Definition des § 1 Abs 2 GAL und der in § 1 Abs 3 GAL geforderten “Bodenbewirtschaftung” ergibt, nur sein, wer sich land- oder forstwirtschaftlich betätigt. Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte allein begründen noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer (Urteil des 11. Senats des BSG vom 3. Mai 1984, SozR 5420 § 2 Nr 30, zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung; Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1994, SozR 3-5864 § 1 Nr 3 zur Stillegung/Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen iS des FELEG; offengelassen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Beschluß des 2. Senats vom 12. Juni 1989, HV-Info 1989, 2026, 2027). Demzufolge können, wie der 11. Senat zu § 2 GAL idF vom 27. Juli 1957 (BGBl I S 1063) bereits entschieden (Urteile vom 6. März 1972, SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF, vom 6. Juli 1972 – 11 RLw 8/71 –, GVLAK RdSchr AH 17/72 = VdKMitt 1972, 409, 410, und vom 19. März 1976 – 11 RLw 7/75 –, GVLAK RdSchr AH 22/76) und der Gesetzgeber mit § 1 Abs 5 Satz 3 GAL idF des 2. Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (2. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz – 2. ASEG) vom 9. Juli 1980 (BGBl I S 905) klargestellt hat, allein der Besitz von oder das Nutzungsrecht an nicht nur vorübergehend brachliegenden, dh nachhaltig nicht genutzten Flächen die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Dem wird das LSG im Blick auf die vom Kläger angeblich landwirtschaftlich genutzten Flächen im nachstehenden Sinn nachzugehen haben:
a) Unternehmen der “reinen Landwirtschaft” sind gekennzeichnet vor allem durch die Bodenbewirtschaftung, dh durch die Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen auf eigene Rechnung dienen (Noell, aaO, S 155 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: September 1989, S 494a ff, mwN).
Entgegen der Ansicht des Klägers setzen diese Tätigkeiten nicht zwingend das Vorhandensein einer “funktionsfähigen Hofstelle” voraus. Eine solche ist für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht unabdingbar. Je nach der konkreten Nutzung können solche Flächen auch ohne Hofstelle oder sonstiges Betriebszentrum bewirtschaftet werden (vgl Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, 14. Aufl 1987, § 69 BewG RdNr 63 zu sog Gemüsebauern). Gegenteiliges läßt sich der – zu § 35 des Bundesbaugesetzes ergangenen – Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (nicht, wie vom Kläger angegeben, des Bundesverwaltungsgerichts) vom 26. Februar 1972 (IV OE 75/70, BRS 24 Nr 61) nicht entnehmen. Diese enthält die vom Kläger angegebene Aussage, der Betrieb eines (reinen) landwirtschaftlichen Unternehmens erfordere die dauernde Anwesenheit des Landwirts auf seiner Hofstelle, nicht. Erfordert hingegen die konkrete Nutzung eine Hofstelle und ist eine solche, wie nach dem Vortrag des Klägers in seinem Falle, nicht vorhanden, so liegen diese Flächen gezwungenermaßen brach und haben bereits aus diesem Grunde für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft außer Ansatz zu bleiben.
Unerheblich ist, daß der Kläger in größerer Entfernung von seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche wohnt. Hierbei handelt es sich um einen in der Person des Klägers liegenden Umstand. Die Beurteilung, ob eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage besteht, ist aber gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 GAL für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung (im Gegensatz zum Steuerrecht; vgl zum steuerrechtlichen Begriff der Existenzgrundlage in § 69 Abs 2 BewG das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1974, BFHE 113, 250, 253) unabhängig vom jeweiligen Unternehmer vorzunehmen. Zudem setzt die Unternehmereigenschaft nicht voraus, daß der Unternehmer die vorkommenden Tätigkeiten eigenhändig erledigt. Ausreichend ist vielmehr, daß das Unternehmen auf seine Rechnung geht, er also den Gewinn und Verlust zu tragen hat. Für die Erledigung der erforderlichen Arbeiten kann er sich daher auch eines (ortsansässigen) Verwalters oder sonstiger Angestellter oder Beauftragter bedienen (vgl Noell, aaO, S 153).
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger (uU: auch) ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt:
Unternehmen der “Forstwirtschaft” betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Dies setzt nicht voraus, daß jedes Jahr angebaut und schlagreifes Holz geschlagen wird (sog Nachhaltsbetrieb, vgl § 55 Abs 3 BewG 1965); es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen, gegebenenfalls jahrzehntelangen Abständen (sog aussetzende Unternehmen, vgl § 53 BewG 1965). Dies gilt insbesondere bei der Bewirtschaftung kahlgeschlagener Waldflächen. Bei diesen besteht die forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, den Pflegearbeiten und der Kontrolle des Wachstums; die Frage der Holzgewinnung stellt sich in einem solchen Stadium noch nicht (BSG SozR 2200 § 647 Nr 5; vgl auch Beschluß des 2. Senats des BSG vom 12. Juni 1989, aaO; s ferner Brackmann, aaO, S 494g f, mwN).
2. Noch nicht abschließend kann beurteilt werden, ob die vom Kläger seit dem 1. Januar 1974 bewirtschafteten Flächen eine Existenzgrundlage bildeten:
a) Eine “Existenzgrundlage” war gemäß § 1 Abs 4 Satz 1 GAL 1965 idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (6. ÄndG-GAL) vom 26. Juli 1972 (BGBl I S 1293), in Kraft seit 1. Oktober 1972, insbesondere gegeben, wenn der “Einheitswert” oder der “Arbeitswert” des Unternehmens eine von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nach billigem Ermessen aufgrund der örtlichen oder bezirklichen Gegebenheiten festzusetzende “Mindesthöhe” erreichte. Als Einheitswert war nach § 1 Abs 4a GAL 1965 idF des 6. ÄndG-GAL der für die Erhebung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert zugrunde zu legen, wobei der Wert für Wohngebäude (Wohnungswert) außer Ansatz zu bleiben hatte, wenn er im Einheitswertbescheid ausgewiesen war; verpachtete Flächen waren mit ihrem Hektarsatz (Hektarwert) von dem Einheitswert der Eigentumsflächen abzuziehen. Die Mindesthöhe nach dem Arbeitsbedarf war unter Berücksichtigung der Kulturarten zu bemessen und konnte entweder nach der Zahl der Arbeitstage oder der Flächengröße festgesetzt werden (§ 1 Abs 4 Satz 2 GAL 1965 idF des 6. ÄndG-GAL).
b) Mit Wirkung vom 1. Juli 1980 wurde durch das 2. ASEG der Begriff “Einheitswert” durch den des “Wirtschaftswerts” ersetzt; letzterer wurde im durch das 2. ASEG neugefaßten, die bisherige Regelung ersetzenden § 1 Abs 5 GAL als “der durch die Finanzbehörden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte und im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert” definiert. Nach § 1 Abs 5 Satz 3 GAL idF des 2. ASEG sind verpachtete oder nicht nachhaltig genutzte Flächen mit dem Hektarwert der entsprechenden Nutzung zu bewerten; ihr Wert ist vom Wirtschaftswert abzuziehen. Die Regelung des § 1 Abs 4 Satz 2 GAL (Arbeitsbedarf) wurde zu § 1 Abs 7 GAL. Ferner ist seither auch die Festsetzung der Mindesthöhe nach dem “Flächenwert” zulässig, der sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwerts der jeweiligen Nutzung mit der Größe der im Unternehmen genutzten (Eigentums- und Pacht-)Fläche errechnet (§ 1 Abs 6 GAL).
c) Sinn des § 1 Abs 4 GAL ist allein die Frage des Vorliegens einer Existenzgrundlage, die im Einzelfall zweifelhaft sein kann, für die überwiegende Zahl aller Fälle nach klaren und einheitlichen Maßstäben beantworten zu können. Demgemäß ist die “Existenzgrundlage” alleiniges Kriterium für die von den Alterskassen in entsprechenden Beschlüssen festzulegenden “Mindesthöhen”; werden diese erreicht, wird eine Existenzgrundlage – ungeachtet der Umstände des Einzelfalles im übrigen – unwiderlegbar vermutet (st Rspr des BSG; vgl SozR Nr 7 zu § 1 GAL aF; SozR Nrn 1 und 6 zu § 1 GAL 1965; BSGE 43, 215, 216 = SozR 5850 § 1 Nr 2; BSG SGb 1982, 164, 166 mit Anm Küchenhoff). Andere Bestimmungsgründe, etwa sozial- oder strukturpolitische Absichten, haben bei der Festsetzung der Mindesthöhen außer Betracht zu bleiben (BSGE 43, 215, 216 f). Zwar sind die Alterskassen ermächtigt, die Mindesthöhen “nach billigem Ermessen” festzusetzen. Dies bedeutet jedoch nur, daß ihnen bei der satzungsrechtlichen Konkretisierung des Gesetzbegriffs der Existenzgrundlage ein legislativer Entscheidungsspielraum zusteht. Er ist darauf begrenzt zu entscheiden, welchen Einheitswert oder Wirtschaftswert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf eine Existenzgrundlage nach den örtlichen oder bezirklichen Gegebenheiten erfordert. Die Befugnis zu einer Orientierung nach einem anderen Kriterium als dem der Existenzgrundlage ergibt sich daraus nicht (BSGE 43, 215, 217).
Nur die so verstandene, den Alterskassen einen eng begrenzten Spielraum lassende Ermächtigung zum Erlaß autonomen Rechts (Satzung) hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Autonomiegewährung. Der Gesetzgeber hat sich seiner Rechtssetzungsbefugnis damit nicht völlig entäußert, sondern Inhalt und Schranken der Ermächtigung zur Konkretisierung der Versicherungspflichtgrenze hinreichend bestimmt (BSG aaO; BSGE 57, 280, 283 = SozR 5420 § 2 Nr 32; BVerfG SozR 5850 § 1 Nr 12). Es obliegt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, zu prüfen, ob die vom Satzungsgeber, hier der landwirtschaftlichen Alterskasse, als autonom gesetztes objektives Recht erlassenen Mindesthöhenbeschlüsse mit der Ermächtigung des § 1 Abs 4 GAL und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Zu dieser Prüfung ist auch das BSG jedenfalls dann befugt, wenn sich der Geltungsbereich der Mindesthöhenbeschlüsse, wie vorliegend, über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 SGG; vgl zur Prüfungskompetenz der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich durch Sozialversicherungsträger gesetzten autonomen Rechts stellvertretend BSGE 73, 253, 254 mwN und Urteil des 2. Senats des BSG vom 25. August 1994, 2 RU 39/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Eine Existenzgrundlage iS des § 1 Abs 4 GAL ist gegeben, wenn die Erträgnisse des Unternehmens für sich allein ausreichen, um eine bäuerliche Familie zu ernähren (BSGE 16, 279, 280; 17, 133, 135; BSG SozR Nrn 5 und 7 zu § 1 GAL aF). Hierfür kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht darauf an, ob das Unternehmen nach heutigen Vorstellungen für die bäuerliche Familie ein standesgemäßes Einkommen erbringt; vielmehr ist von den bei der Einführung der Altershilfe für Landwirte, also 1957, gegebenen Verhältnissen (Betriebsgrößen) auszugehen. Der Gesetzgeber hat, wie der 11. Senat des BSG in den genannten Entscheidungen (BSGE 43, 215, 217 f; 57, 280, 283 f) im einzelnen dargelegt hat, die “Existenzgrundlage” an den Verhältnissen von 1957 orientiert. Der 11. Senat hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit Hilfe dieses Begriffs grundsätzlich alle damals hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Unternehmer in die landwirtschaftliche Alterssicherung einbeziehen wollen. Ihm sei bei den Gesetzesänderungen seit 1961 die Praxis der Alterskassen bei der Festsetzung der Mindesthöhen bekannt gewesen. Es könne nicht angenommen werden, daß er immer wieder an eine “Existenzgrundlage” anknüpfende Regelungen getroffen habe, ohne die von den Alterskassen dafür festgesetzten Mindesthöhen zu berücksichtigen. Anders sei zB die ersatzlose Streichung des § 1 Abs 5 GAL durch das 2. ASEG mit der Begründung, die darin der Bundesregierung erteilte, nie ausgenutzte Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für die Festsetzung der Mindesthöhen durch Rechtsverordnung sei entbehrlich, nicht zu erklären. Dieser Auffassung, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BVerfG SozR 5850 § 1 Nr 12), schließt der erkennende Senat sich im nachstehenden Sinn an. Sie wird durch die seit den Entscheidungen des 11. Senats erfolgten weiteren Änderungen, zB die vom LSG angesprochene, 1988 eingefügte Regelung des § 1 Abs 4 Satz 2 GAL und insbesondere durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1889) gestützt. Letzteres grenzt den versicherten Personenkreis neu ab, hält aber an der bisherigen Definition des Merkmals der Existenzgrundlage, wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt ist (BT-Drucks 12/5700, S 69), fest.
Der Gesetzgeber hat mithin die der Beurteilung der Existenzgrundlage zugrunde zu legenden Kriterien (die im Jahre 1957 vorhandenen Betriebsgrößen, deren Erträgnisse damals typischerweise ausreichten, eine “bäuerliche Familie zu ernähren” ≪siehe oben≫) als Grundlage aller späteren Anpassungen “versteinert”. Das bedeutet:
Satzungsrechtliche Modifizierungen der Mindesthöhenbeschlüsse sind nur gerechtfertigt und zulässig, wenn sie den parlamentsgesetzlich umschriebenen Kreis der Unternehmen (nicht: der jeweiligen Unternehmer), die eine Existenzgrundlage bilden, nicht verändern, insbesondere nicht erweitern. Ausnahmen hiervon gibt es nur kraft spezialgesetzlicher Ermächtigung oder im Randbereich, etwa im Rahmen von typisierenden oder pauschalierenden Regelungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Vereinheitlichung oder der Anpassung der Mindesthöhen der einzelnen Alterskassen untereinander (“billiges Ermessen”; “modifizierte Versteinerungstheorie”).
Satzungsrechtliche Modifizierungen früherer Mindesthöhenbeschlüsse kommen in drei Fallgruppen in Betracht: Zum ersten können sie im Zuge der Umstellung auf einen anderen Maßstab, zB vom Einheitswert auf den Arbeitsbedarf, erfolgen. Zweitens können Änderungen vorgenommen werden, um Besonderheiten einzelner Bewirtschaftungsarten differenzierter als bisher zu berücksichtigen, zB im Wege der Festsetzung eigener Mindesthöhen für im einzelnen bestimmte Sonderkulturen. Drittens können sie dazu dienen, rechtlichen Änderungen, die zu einer Verschiebung der Beurteilung der Existenzgrundlage gegenüber den maßgebenden Verhältnissen von 1957 führen – zB bei nach dem Einheitswert festgesetzten Mindesthöhen durch eine Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Einheitswerte –, Rechnung zu tragen. Keinesfalls darf aber eine satzungsrechtliche Konkretisierung der Existenzgrundlage den Kreis der Unternehmen, deren Betrieb die Versicherungspflicht begründet, in seinen prägenden Strukturmerkmalen verändern.
aa) Erfolgt die “Festsetzung der Mindesthöhen” – wie in den Mindesthöhenbeschlüssen der Beklagten für die reine Landwirtschaft bis Ende Juni 1976 und für die Forstwirtschaft bis Ende 1988 – nach dem “Einheits- bzw Wirtschaftswert”, so haben die Alterskassen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – wohl entgegen der Ansicht des LSG – diesen nicht selbst zu ermitteln oder zu überprüfen. Sie sind vielmehr an die diesbezüglichen Feststellungen im Einheitswertbescheid des Finanzamts gebunden. Dies hat der Senat für die seit Juli 1980 geltende Rechtslage zur Vorschrift des § 1 Abs 5 GAL idF des 2. ASEG, die der Gesetzgeber mit einer Art “Feststellungswirkung” ausgestaltet hat, bereits geklärt (Urteil vom 31. August 1993, 4 RLw 7/92, Die Beiträge 1994, 155 ff = AgrarR 1994, 272 f mit Anm Bendel). Hieran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Nichts anderes gilt für § 1 Abs 4a GAL idF des 6. ÄndG-GAL (BSG SGb 1982, 164, 165 f mit Anm Küchenhoff; vgl auch BSG SozR 5420 § 4 Nr 2 zur vergleichbaren Vorschrift des § 65 Abs 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG).
bb) Der “Einheitswert” bestimmt sich nach §§ 1, 17 Abs 2 und 19 BewG idF vom 26. September 1974 (BGBl I S 2369) nach diesem Gesetz (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 1 GAL 1965; SozR 5850 § 7 Nr 1). Er setzt sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert zusammen (§ 48 BewG). Mithin ist bei gesondert ausgewiesenem Wohnungswert der Wirtschaftswert der maßgebliche “Einheitswert” iS des § 1 Abs 4, 4a GAL idF des 6. ÄndG-GAL. Der “Wirtschaftswert” setzt sich bei Betrieben mit nur einer Nutzung aus dem – gegebenenfalls noch durch Abschläge und Zuschläge (§ 41 BewG) korrigierten – Vergleichswert (§ 40 Abs 1 BewG) dieser Nutzung und aus den Werten der gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter (Nebenbetriebe, Abbauland und Geringstland; vgl §§ 42 bis 44 BewG) zusammen. Bei Betrieben mit mehreren Kulturarten werden die Vergleichswerte summiert (zur Berechnung im einzelnen vgl Rössler/Troll, aaO, § 46 BewG RdNr 1 f; Stöckel/Wadepuhl, Bewertungsgesetz/Vermögenssteuer, Stand: Juli 1993, Erl zu § 46 BewG). Maßgeblicher “Einheitswert” oder “Wirtschaftswert” bei Betrieben mit mehreren Kulturarten ist daher, wenn für verschiedene Nutzungen unterschiedliche Mindesthöhen gelten, der – gegebenenfalls korrigierte – Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zuzüglich etwaiger dieser Nutzung zuzurechnender Werte der gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter (vgl § 34 Abs 2 BewG).
cc) Maßgebender “Einheitswertbescheid”, auf den – wie erläutert – für die Beurteilung der Existenzgrundlage abzustellen ist, ist nicht der den Einheitswert – insgesamt – feststellende Bescheid, sondern der Bescheid, in dem das Finanzamt sein im Rahmen der Hauptfeststellungen, Wertfortschreibungen, Nachfeststellungen oder Einheitswertaufhebungen (vgl §§ 21 bis 24 BewG) gewonnenes Ermittlungsergebnis zu den einzelnen Vergleichswerten zuletzt – bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Zeitraum – niedergelegt hat. Hierdurch wird gewährleistet, daß die landwirtschaftlichen Alterskassen ihren Entscheidungen einen Wirtschaftswert zugrunde legen können, der den tatsächlichen, steuerrechtlich abschließend bewerteten Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung entspricht. Unerheblich ist, ob aus steuerrechtlichen Gründen eine Änderung der Vergleichswerte auch zu einer Änderung des Verfügungssatzes des Einheitswertbescheids führt oder es, beispielsweise wegen Unterschreitung der für eine Wertfortschreibung erforderlichen Mindestabweichung (vgl § 22 BewG), steuerrechtlich bei der bisherigen Einheitswertfestsetzung verbleibt (Urteil des Senats vom 31. August 1993, aaO).
dd) Soweit die Festsetzung der Mindesthöhen – wie in den Beschlüssen der Beklagten für die reine Landwirtschaft ab Juli 1976 und für die Forstwirtschaft ab Januar 1989 – nach dem “Arbeitsbedarf” (festgesetzt in Flächengröße) erfolgt, sind die Alterskassen bei der Umstellung auf diesen – im GAL ursprünglich nicht vorgesehenen (vgl § 1 Abs 4 GAL idF vom 27. Juli 1957 ≪BGBl I S 1063≫) – Maßstab ebenfalls nicht völlig frei. Sie haben vielmehr – wie von der Beklagten bei der 1976 erfolgten Umstellung im Bereich der reinen Landwirtschaft praktiziert – ausgehend von den bisherigen, nach dem Einheitswert bemessenen Mindesthöhen die bisherigen Mindesthöhen in der Weise umzurechnen, daß der Betrag der Mindesthöhe nach dem Einheitswert durch den Hektarsatz zu dividieren ist. Denn der Mindesteinheitswert errechnet sich aus dem Produkt von Hektarsatz und bewirtschafteter Fläche. Die vorzunehmende Division hat mithin die Fläche zum Ergebnis, bei der beim jeweiligen Hektarsatz die Mindesthöhe erreicht war. Als Hektarsatz kann dabei, wie bei der Beklagten erfolgt, zur weitergehenden Differenzierung der Durchschnittshektarsatz der Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen die Nutzflächen gelegen sind, in Ansatz gebracht werden; dies hat eine Vielzahl unterschiedlicher Mindesthöhen zur Folge. Die Umrechnung kann – entgegen der in der Vorlage des Geschäftsführers der Beklagten vom 2. April 1976 und der Vorlage des Vorstands vom 10. Mai 1976, die den Beteiligten bekannt sind, vertretenen Auffassung – auch dann erfolgen, wenn es, wie bei Forstflächen, keine Durchschnittshektarsätze gibt. In diesem Falle ist die Mindesthöhe durch den niedrigsten Hektarsatz der jeweiligen Gruppe zu dividieren; in der untersten Gruppe ist der steuerrechtliche Mindesthektarsatz anzusetzen. Hierdurch ist sichergestellt, daß der Kreis der Unternehmen, die nach dem bisherigen Maßstab eine Existenzgrundlage bilden, strukturell nicht verändert, insbesondere nicht erweitert wird.
Wählt die Alterskasse dagegen die ebenfalls zulässige Festsetzung nach dem in Arbeitstagen ausgedrückten Arbeitsbedarf, so hat sie nach erfolgter Umrechnung weiter zu ermitteln, welche Zahl von Arbeitstagen für die Bewirtschaftung der errechneten Mindestfläche in der jeweiligen Kulturart erforderlich ist.
e) Bei “Unternehmen mit verschiedenen Kulturarten” (Wirtschaftszweigen; sog Gemischtunternehmen), für die unterschiedliche Maßstäbe (Einheits- bzw Wirtschaftswert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf) zur Bestimmung der Existenzgrundlage festgesetzt sind – wie uU beim Kläger –, kann keine alle Kulturarten umfassende Mindesthöhe festgesetzt werden. Sofern keiner der verschiedenen Wirtschaftszweige für sich allein bereits die für ihn festgesetzte Mindesthöhe erreicht, kann das an der Mindesthöhe in einem Wirtschaftszweig prozentual Fehlende durch die Werte für den oder die anderen Wirtschaftszweige prozentual ergänzt werden (Noell, aaO, S 184). Die dies vorsehende Regelung in den Mindesthöhenbeschlüssen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin keine unzulässige Addition nicht vergleichbarer Größen. Die Vergleichbarkeit der Maßstäbe ist, soweit die Alterskassen vom ursprünglich allein als Maßstab vorgesehenen Einheitswert auf den Arbeitsbedarf umgestellt haben, durch die oa Umrechnung, die bei dieser Umstellung vorzunehmen ist, gesichert. Soweit die Mindesthöhenfestsetzung nach dem Flächenwert erfolgt, gilt nichts anderes. Der Flächenwert ist von steuerlichen Werten nicht völlig losgelöst. Es handelt sich bei ihm vielmehr um eine vereinfachte Feststellung des steuerlichen Einheits-/Wirtschaftswerts. Daher überrascht nicht, daß er in der Mehrzahl der Fälle mit dem steuerlichen Wert übereinstimmt und nur selten hiervon abweicht (so Noell, aaO, S 180 f). Ob in Einzelfällen möglicherweise auftretende erhebliche Abweichungen – wie für die landwirtschaftliche Krankenversicherung vorgesehen (vgl Noell, aaO, S 180; BSG SozR 5420 § 65 Nr 4) – auch im Bereich der Alterssicherung der Landwirte Rechnung getragen werden müßte oder sich daraus ergebende Härten im Rahmen notwendiger Typisierung und Pauschalierung hingenommen werden müßten (vgl dazu Urteil des Senats vom 31. August 1993, 4 RK 3/92, mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Beklagte die Mindesthöhen nicht nach diesem Maßstab festgesetzt hat.
II. Das BSG kann aus folgenden Gründen noch nicht abschließend beurteilen, ob im Fall des Klägers die vorgenannten Voraussetzungen für eine seit dem 1. Januar 1974 bestehende Mitgliedschaft und Beitragspflicht erfüllt sind:
1. Der Senat kann nicht entscheiden, ob der Kläger allein schon aufgrund rein landwirtschaftlicher Tätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmer war:
Die Feststellungen des LSG lassen nicht erkennbar werden, ob und gegebenenfalls für welche Abschnitte des streitigen Zeitraums seit 1974 die (rein) landwirtschaftliche Nutzfläche des Klägers zu berücksichtigen ist. Das LSG hat hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe am 1. Januar 1974 bereits über 3,5899 ha landwirtschaftliche … Nutzfläche “verfügt” bzw er “besitze” in unmittelbarer Nähe zum Forst landwirtschaftliche Flächen von 3,95 ha. Ob, gegebenenfalls in welchem Zeitraum, der Kläger diese Flächen auch bewirtschaftet hat, also als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig geworden ist, ist nicht festgestellt. Dies wird das LSG aufzuklären haben. Schon deshalb kommt es auf die diesbezügliche Rüge des Klägers nicht an. Das LSG wird bei der Sachaufklärung ua die Angaben des Klägers gegenüber der rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im am 28. September 1988 dort eingegangenen Meldeformular sowie im der Beklagten übersandten Betriebsfragebogen vom 5. März 1989 zu berücksichtigen haben.
2. Zu Recht hat das LSG den Kläger dagegen als forstwirtschaftlichen Unternehmer angesehen. Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist im übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig, daß es sich bei der Wiederaufforstung der kahlgeschlagenen Waldflächen um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich den planmäßigen Anbau von Holz handelt, die, wie der Kläger selbst vorträgt, auch für seine Rechnung erfolgt.
3. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG zur Größe und zur steuerlichen Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers jedoch (auch) nicht entscheiden, ob der Kläger aufgrund der (wie im Blick auf die rein landwirtschaftlich genutzten Flächen hierbei zu unterstellen ist) Bewirtschaftung dieser Flächen seit 1974 eine Existenzgrundlage iS des § 1 Abs 3, 4 GAL hatte.
4. Von Januar 1974 bis Juni 1976 war die Mindesthöhe in dem in diesem Zeitraum maßgeblichen Mindesthöhenbeschluß der Beklagten vom 22. November 1962 für Unternehmen der (reinen) Landwirtschaft und der Forstwirtschaft nach dem Einheitswert bemessen. Dieser Beschluß ist jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig.
a) Der Beschluß beinhaltet hinsichtlich der reinen Landwirtschaft keine Änderungen gegenüber dem seit 1. Oktober 1957 geltenden Mindesthöhenbeschluß vom 18. Januar 1960, der die maßgebenden Verhältnisse von 1957 widerspiegelt. Für Unternehmen der Forstwirtschaft wurden die Mindesteinheitswerte dagegen angehoben, weil sich die bisherigen Werte nicht bewährt hatten (vgl Punkt 3 der Niederschrift der Vertreterversammlung der Beklagten vom 22. November 1962). Hierin liegt eine zulässige Korrektur der von der Beklagten als nicht zutreffend erkannten bisherigen Mindesthöhe. Sie hat den Kreis der eine Existenzgrundlage bildenden Unternehmen jedenfalls nicht erweitert.
b) Der Beschluß ist auch nicht, jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers, deshalb rechtswidrig (geworden), weil er den Änderungen der Einheitswerte durch das BewG 1965, das erstmals 1974 angewandt wurde (Art 2 Nr 30 des Gesetzes zur Reform des Vermögenssteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze ≪Vermögenssteuerreformgesetz – VstRG≫ vom 17. April 1974 ≪BGBl I S 949, 961≫; Troll, DStR 1975, 115), noch nicht Rechnung getragen hat. Denn durch diese Steuerrechtsänderung wurden die Einheitswerte jedenfalls nicht angehoben. Vielmehr erfolgte bereits vor der erstmaligen Anwendung des BewG 1965 eine Korrektur der Einheitswertberechnung, und zwar durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I S 1118), welches die Beklagte zu der mit Beschluß vom 19. Mai 1976 erfolgten Änderung der Mindesthöhen mit Wirkung vom 1. Juli 1976 veranlaßt hat. Dieses Gesetz differenziert zwischen den vor und nach erstmaliger Anwendung des BewG 1965 anzuwendenden Vorschriften zur Berechnung der Einheitswerte. Für die Feststellung von Einheitswerten nach den Vorschriften des BewG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BewG vom 13. August 1965 (BGBl I S 851) geltenden Fassung wurde eine Senkung der Einheitswerte für Forstflächen um 60 vH angeordnet (§ 1 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Anpassung der Einheitswerte an die Reinertragsentwicklung in der Forstwirtschaft, im Obstbau und im Hopfenbau ≪Einheitswertanpassungsgesetz≫, verkündet als Art 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes ≪aaO≫). Diese Ermäßigung um 60 vH betrifft, da das BewG 1965 erstmals 1974 angewandt wurde, den vorliegend streitigen Zeitraum nicht.
Für die Folgezeit wurden, wie der Kläger zutreffend erkannt hat, gemäß § 55 Abs 9 BewG 1965, eingefügt durch Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes (aaO), die nach § 55 Abs 5 BewG 1965 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 vH vermindert. Dies geschah ebenfalls zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinertragsentwicklung. Die nach dem BewG 1965 neu berechneten Einheitswerte der Landwirtschaft lagen im Durchschnitt nicht sehr viel höher als diejenigen der Hauptfeststellung 1934 (vgl Prognose des Finanzausschusses in dessen schriftlichem Bericht vom 16. Juni 1965, zu BT-Drucks IV/3508, S 3; s auch Rössler/Troll, aaO, § 40 BewG RdNr 6). Sie betrugen schätzungsweise 135 % der nach dem BewG 1934 (RGBl I S 1035) festgesetzten Einheitswerte. Daher ergaben sich für den Zeitraum ab 1974 für die forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung des § 55 Abs 9 BewG 1965 jedenfalls keine höheren Einheitswerte als zuvor. Die Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften hatte deshalb bei den unverändert gebliebenen Mindesthöhen keine Erweiterung des Kreises der Unternehmen zur Folge, die eine Existenzgrundlage bildeten.
5. Der Haupteinwand des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit auch der späteren Mindesthöhenbeschlüsse besteht in dem Vorwurf, die Beklagte habe die “Besonderheiten eines forstwirtschaftlichen Aufbaubetriebes” nicht beachtet. Dieser Vorwurf ist nicht begründet.
Die Mindesthöhenbeschlüsse verletzen den in Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) normierten allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Dieser verbietet, Gruppen von Normadressaten gleich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß eine Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Die Beklagte mußte keine Sonderregelung für forstwirtschaftliche Aufbaubetriebe treffen. Dies gilt jedenfalls, soweit die für sie geltenden Mindesthöhen nach dem Einheits-/Wirtschaftswert bemessen sind. Dort wird nämlich der geringeren Ertragskraft jüngerer Bestände bereits im Rahmen der für die Beklagte verbindlichen steuerrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Dies ergibt sich aus den hinsichtlich forstwirtschaftlicher Nutzung anzuwendenden Vorschriften des BewG 1965:
Das BewG differenziert hinsichtlich mit Bäumen (oder Büschen) bestandenen Flächen, die keiner anderen landwirtschaftlichen Nutzung iS des § 34 Abs 2 Nr 1 BewG zuzuordnen sind, zwischen “Unland” (§ 45 BewG), “Geringstland” (§ 44 BewG) und “forstwirtschaftlicher Nutzung” im engeren Sinne (§§ 53 ff BewG). Bei dieser ist zwischen den Betriebsarten Hochwald, Mittelwald und Niederwald zu unterscheiden.
a) Zum “Unland” gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können; es wird nicht bewertet (§ 45 Abs 1, 2 BewG). Das Vorhandensein von Unland spielt daher für die Beurteilung, ob eine Existenzgrundlage gegeben ist, keine Rolle. Unter “Geringstland” sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen zu verstehen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können; es ist mit einem Hektarwert von 50,00 DM zu bewerten (vgl § 44 Abs 1, 2 BewG; s auch Rössler/Troll, aaO, § 44 BewG RdNrn 2 f). Soweit derartige Flächen forstwirtschaftlicher Nutzung im weiteren Sinne zuzuordnen sind, bedarf es wegen dieser Bewertung lediglich mit dem steuerlichen Mindesthektarwert keiner gesonderten Berücksichtigung des Alters der Bestände. Gleiches gilt für “Mittel- und Niederwald”. Die Bestände des “Niederwalds” wachsen (im Gegensatz zu Hochwald, bei dem der Nachwuchs entweder durch ausfallende Samen der Bäume ≪natürliche Verjüngung≫ oder durch planmäßige Pflanzung bzw Saat ≪sog Kernwüchse≫ entsteht) nicht aus Samen, sondern schlagen aus den Stöcken des vorher abgetriebenen Bestands aus (sog Stockausschläge) und werden in einer verkürzten Umtriebszeit von 15 bis 30 Jahren genutzt. “Mittelwald” ist eine Zwischenstufe von Hochwald und Niederwald, bei der die Bestände aus einer oberen Schicht verschiedener Alters- und Stärkeklassen, die aus Kernwüchsen entstanden sind, und aus einer Unterschicht mit Stockausschlag bestehen (vgl hierzu und zur Abgrenzung zwischen Hoch- und Mittelwald bei Überführung der Bestände in Hochwald – sog Überführungswald – Stöckel/Wadepuhl, aaO, § 55 Anm 2). Mittel- und Niederwald sind wegen der geringen Ertragsfähigkeit dieser Betriebsarten ebenfalls lediglich mit dem Mindestwert von 50,00 DM je Hektar zu bewerten (§ 55 Abs 7 BewG; vgl auch Stöckel/Wadepuhl, aaO, und zu BT-Drucks IV/3508, S 11).
Soweit es sich bei den forstwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers, was nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG), aber ergänzungsbedürftigen Feststellungen des LSG eher unwahrscheinlich ist, um Mittel- oder Niederwald handeln sollte, bedarf es daher ebenfalls keiner Sonderregelung für Aufbaubetriebe.
b) Beim “Hochwald” (um den es sich bei den Forstflächen des Klägers handeln dürfte, da dieser nach den Feststellungen des LSG auf seinen forstwirtschaftlichen Nutzflächen eine Forstwirtschaft aufbaut und er nach seinem Vortrag diese Flächen aufgeforstet hat) geht das Alter der Bestände bereits in die Berechnung des forstwirtschaftlichen Vergleichswerts ein. Deshalb bedarf es einer gesonderten Berücksichtigung der geringen Ertragsfähigkeit junger Bestände durch die Beklagte, die an die von den Finanzbehörden getroffenen Feststellungen gebunden ist, ebenfalls nicht.
Die “Bewertung der Betriebsart Hochwald” ist in § 55 Abs 1 bis 6, 9 BewG geregelt. Hochwald ist danach vorrangig im sog “Altersklassenverfahren” zu bewerten. Dies gilt immer dann, wenn dieser, wie im allgemeinen, aus Beständen gleichaltriger oder annähernd gleichaltriger Bäume besteht, die in langen Umtriebszeiten (100 Jahre und mehr) bewirtschaftet werden (sog Altersklassenwald; Rössler/Troll, § 55 BewG RdNr 4). Bei diesem Verfahren werden die Holzbestände derselben Holzart in Altersklassen (Altersstufen von 10 oder 20jährigen Intervallen) zusammengefaßt und für jede Altersklasse die durchschnittliche Ertragsklasse als das mit der Fläche gewogene Mittel aus den Ertragsklassen der einzelnen Holzbestände ermittelt. Auf dieser Ordnung aufbauend kommt es nunmehr darauf an, welche Holzmasse je Flächeneinheit für die Produktion weiteren Holzes zur Verfügung steht; dies findet in dem Bestockungsgrad (Verhältnis des Ist-Vorrats zum Soll-Vorrat der jeweiligen Holzart eines fiktiven Nachhaltsbetriebs) seinen Ausdruck (vgl zum Altersklassenverfahren im einzelnen Stöckel/Wadepuhl, aaO, § 55 BewG Anm 3 ff; Rössler/Troll, aaO, § 55 BewG RdNrn 7 ff). Beim Altersklassenverfahren ist mithin das Alter der Holzbestände ein wesentlicher Berechnungsfaktor. Soweit sich im Altersklassenverfahren kein Ertragswert oder ein Ertragswert von weniger als 50,00 DM je Hektar ergibt – beispielsweise bei den jüngsten Altersklassen, die mit Null angesetzt sind (vgl Rössler/Troll, aaO, RdNrn 16 und 22; s auch Beispiel einer Vergleichswertermittlung bei Stöckel/Wadepuhl, aaO, Anm 10) – ist gemäß § 55 Abs 6 BewG, wie bei Geringstland und Mittel-/Niederwald, ein Mindestwert von 50,00 DM je Hektar anzusetzen.
Soweit bei Hochwald das Altersklassenverfahren nicht anwendbar ist, weil dieser aus Beständen sehr ungleichaltriger und ungleichstarker, stamm- und gruppenweise gemischter Bäume besteht (Plenterwald), findet das sog “Vorratsklassenverfahren” Anwendung (Stöckel/Wadepuhl, aaO, Anm 5). Plenterwald wird stammweise genutzt. Die Bewertung erfolgt bei diesem nach dem konkreten Wert des vorhandenen Holzvorrats (vgl Stöckel/Wadepuhl, aaO, Anm 4 f). Da der Wert des Holzvorrats neben der Holzart auch von der Größe und damit vom Alter der Bäume abhängt, geht auch beim Vorratsklassenverfahren, das zu einem dem Ergebnis des Altersklassenverfahrens vergleichbaren Bewertungsergebnis führt (BT-Drucks IV/1488, S 47 zu § 42), das Alter der Bestände bereits in die für die Beklagte verbindliche Festsetzung des Vergleichswerts für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen ein. Eine weitergehende Berücksichtigung des Alters der Bestände ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine sachgerechte und angemessene Differenzierung ist in den Bewertungsregeln vorgesehen.
6. Für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1988 ist der diesen Zeitraum betreffende Mindesthöhenbeschluß vom 19. Mai 1976 zwar hinsichtlich des landwirtschaftlichen, wegen Teilnichtigkeit jedoch nicht hinsichtlich des Forstbetriebs des Klägers der Beurteilung, ob eine Existenzgrundlage gegeben ist, zugrunde zu legen:
a) Der Beschluß ist formell rechtmäßig. Bedenken gegen die Zuständigkeit der festsetzenden Organe und insbesondere gegen die Art und Weise der Publizierung des Beschlusses, nämlich der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der rheinisch-landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft “Sicher leben” bestehen nicht. Dies hat der 11. Senat des BSG (BSGE 57, 280, 284 f) bereits geklärt. Dessen Entscheidung, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken (BVerfG SozR 5850 § 1 Nr 12). Auch die für die reine Landwirtschaft mit diesem Beschluß erfolgte Umstellung auf den Maßstab des Arbeitsbedarfs, ausgedrückt in Flächengrößen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat anhand der bisherigen Größen und der Durchschnittshektarsätze die bisherigen Mindesthöhen in der oa Weise umgerechnet. Die strukturellen Vorgaben aus dem Jahre 1957 bleiben daher nach wie vor für die Beurteilung des Vorliegens der Existenzgrundlage maßgebend.
b) Hinsichtlich der Forstwirtschaft hat dieser Mindesthöhenbeschluß dagegen, wie der Kläger im Ergebnis zu Recht rügt, den Kreis der eine Existenzgrundlage bildenden Unternehmen gesetzwidrig erweitert:
Die bisherigen Mindesteinheitswerte wurden pauschal um 60 vH gesenkt, ohne daß eine entsprechende steuerrechtliche Senkung der Einheitswerte erfolgt war. Die Senkung der Einheitswerte um 60 vH betraf, wie erläutert, lediglich den Zeitraum bis Ende 1973. Auch für die Folgezeit erfolgte keine Änderung (Erhöhung) der Einheitswerte, welche die von der Beklagten durchgeführte Herabsetzung der Mindesthöhen um 60 vH rechtfertigen könnte. Die in Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (aaO) erfolgte Senkung der forstwirtschaftlichen Vergleichswerte um 40 vH wurde vielmehr durch die gleichzeitige Erhöhung der Einheitswerte aufgrund der Vorschriften des BewG 1965 zumindest teilweise kompensiert.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Klärung, wie sich die Regelungen des BewG 1965 im einzelnen auf die Höhe der Einheitswerte ausgewirkt haben. Denn die größtmöglichen Auswirkungen dieser Vorschriften lassen sich jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, also bei Betrieben, für die die Finanzverwaltung lediglich den Mindesthektarsatz in Ansatz gebracht hat, bereits dem oa Gesetz vom 22. Juli 1970 entnehmen. Nach dessen Art 3 § 1 Abs 1 Nr 1 war zwar für die Zeit bis Ende 1973 eine Senkung der Einheitswerte um 60 vH vorgesehen; es war jedoch mindestens ein Hektarsatz von 100,00 DM anzusetzen. Für die Folgezeit erfolgte zwar grundsätzlich eine Senkung der Vergleichswerte um 40 vH; die Regelungen des § 55 Abs 6 und 7 BewG 1965 blieben aber unberührt, dh für Hochwald war ebenso wie für Mittel- und Niederwald mindestens 50,00 DM je Hektar anzusetzen. Der gleiche Hektarsatz gilt, wie erläutert, für Geringstland. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte zum einen für Forstbetriebe eine Mindesthöhe von 3.600,00 DM bei einem Hektarsatz von bis zu 40,00 DM nicht bilden durfte; einen solchen Hektarsatz kann es nach den Vorschriften des BewG 1965 nicht geben. Zum anderen hätte die Beklagte bei Betrieben, für deren Fläche vor wie nach 1974 der Mindesthektarsatz anzusetzen ist, die Mindesthöhe – entsprechend der erfolgten Senkung des Mindesthektarsatzes von 100,00 DM auf 50,00 DM – lediglich um 50 vH senken dürfen. Zur Anpassung an die geänderten steuerrechtlichen Verhältnisse hätte mithin die Mindesthöhe nach dem Einheitswert von zuvor 9.000,00 DM auf 4.500,00 DM geändert werden dürfen.
Diesen Mindesteinheitswert hat das LSG seiner erneuten Entscheidung darüber, ob die Forstflächen des Klägers im Zeitraum Juli 1976 bis Dezember 1988 (allein oder zusammen mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche) eine Existenzgrundlage bilden, zugrunde zu legen.
c) Der Senat weicht mit der Feststellung, daß der Mindesthöhenbeschluß der Beklagten vom 19. Mai 1976 teilweise nichtig ist, weil er unzulässige Mindesthöhen festsetzt, nicht von der Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 13. Dezember 1984 (BSGE 57, 280) ab. Zwar hat der 11. Senat die Rechtmäßigkeit dieses Mindesthöhenbeschlusses grundsätzlich bejaht. Er hat jedoch zum einen nicht selbst überprüft, ob durch diesen Beschluß der Kreis der unter die Beitragspflicht fallenden Unternehmen erweitert wurde, sondern sich insoweit auf die – dies, wie erläutert unzutreffend – verneinenden Feststellungen des LSG gestützt. Zum anderen war diese Frage im vom 11. Senat zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Unternehmen des dortigen Klägers überschritt nämlich, worauf der Kläger des vorliegenden Verfahrens zutreffend hinweist, die vor wie nach Juli 1976 geltenden Mindesthöhen bei weitem.
7. Hinsichtlich des Mindesthöhenbeschlusses vom 13. Dezember 1988 gilt für den Zeitraum ab Januar 1989 im wesentlichen das vorstehend zum Beschluß vom 19. Mai 1976 Ausgeführte:
a) Die erneute Modifizierung der für die reine Landwirtschaft geltenden Mindesthöhen ist nicht zu beanstanden. Die Vereinheitlichung der bis dahin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten je nach der gemeindlichen Zuordnung der Grundstücke festgesetzten 1.590 verschiedenen Mindesthöhen ist durch die damit verfolgten Ziele gerechtfertigt. Diese unüberschaubare Vielfalt unterschiedlicher Mindesthöhen rechtfertigt es, wie auch die Harmonisierung mit den benachbarten Alterskassen, die bisherige Regelung zu vereinfachen. Die bisherigen Unterschiede der Mindesthöhen waren nur gering. So betrug im Falle des Klägers die bisherige Mindestfläche 4, 14 ha; nunmehr beträgt sie 4 ha. Eine derartige, nur den Randbereich betreffende Vereinheitlichung der Mindesthöhen hält sich im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung.
b) Hingegen ist der Beschluß über die Änderung der Mindesthöhe für den Bereich der Forstwirtschaft nichtig. Die Beklagte hat den bei der Umstellung auf den Maßstab des Arbeitsbedarfs zu beachtenden oa Vorgaben nicht Rechnung getragen. Sie hätte, wie bereits ausgeführt, die strukturellen Vorgaben aus dem Jahre 1957 beachten und dafür Sorge tragen müssen, daß der Kreis der Unternehmen, die eine Existenzgrundlage bilden, durch die Umstellung nicht erweitert wird. Die Festsetzung der Mindesthöhe für forstwirtschaftliche Flächen auf nunmehr 45 ha hätte bei unveränderter steuerrechtlicher Bewertung eine ertragskraftunabhängige Erweiterung des potentiellen Mitgliederkreises der Beklagten eröffnet. Denn aus der bis Ende 1988 anzusetzenden Mindesthöhe nach dem Einheitswert von 4.500,00 DM und dem Mindesthektarsatz für forstwirtschaftliche Flächen von 50,00 DM errechnet sich eine für das Erreichen der Mindesthöhe erforderliche Mindestfläche von 90 ha. Im übrigen steht die Festsetzung einer Mindestfläche für Forstflächen von 45 ha mit der festgesetzten Mindesthöhe für Geringstland von 90 ha nicht im Einklang. Da Geringstland, ebenso wie Forstflächen mit jungen oder minderwertigen Beständen, mit einem Hektarsatz von 50,00 DM zu bewerten ist, die Ertragskraft derartiger Flächen mithin nach den für die Beklagte maßgebenden steuerrechtlichen Vorgaben gleich hoch ist, hätte die Beklagte auch die Mindestflächen, bei deren Erreichen eine Existenzgrundlage gegeben ist, in gleicher Höhe festsetzen müssen.
Das LSG hat daher für die Zeit ab Januar 1989 für die Forstflächen von einer Mindesthöhe nach dem Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengrößen, von 90 ha auszugehen.
III. Nach alledem wird das LSG nunmehr für den Zeitraum ab Januar 1974 die sich aus den entsprechenden Einheitswertbescheiden der Finanzverwaltung ergebende steuerliche Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers, für den Zeitraum ab Juli 1976 die jeweilige Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche und für die Zeit ab Januar 1989 auch die Größe der Forstflächen zu ermitteln haben.
Sodann wird das LSG aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum der Kläger seine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet oder diese nachhaltig nicht genutzt, dh brachliegen lassen, oder aber verpachtet hat.
Der sodann vorzunehmenden Beurteilung, ob allein die landwirtschaftliche Nutzfläche (soweit der Kläger diese bewirtschaftet hat), allein die Forstflächen oder aber land- und forstwirtschaftliche Flächen zusammen eine Existenzgrundlage bilden, hatte das LSG die sich aus den Einheitswertbescheiden ergebenden Flächengrößen und -bewertungen zugrunde zu legen, und zwar grundsätzlich, ohne diese zu verändern, insbesondere ohne die anteilige Hof- und Gebäudefläche abzusetzen. Denn letztere ist in die Bewertung und damit in die Berechnung des Vergleichswerts für die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen (§ 40 Abs 3 BewG 1965); außer Betracht zu bleiben hat lediglich der – im Einheitswertbescheid gesondert ausgewiesene – Wohnwert.
Außerdem wird zu klären sein, welche Bedeutung (für die Zeit ab Januar 1989) die behaupteten Einkünfte aus Weihnachtsbaumverkauf und (für die Zeit bis Juni 1976) die Gruppeneinteilung für das Vorliegen einer Existenzgrundlage haben.