Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. nicht selbst genutztes Hausgrundstück. Verwertbarkeit. Verwertungshindernis. Veräußerung bzw Verpfändung des Miterbenanteils. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen, die dem Hilfebedürftigen als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehen.
Normenkette
SGB 2 § 9 Abs. 4 Hs. 1 Fassung: 2003-12-24, § 9 Abs. 4 Hs. 2 Fassung: 2003-12-24, § 12 Abs. 1 Fassung: 2004-11-19, Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 Fassung: 2004-11-19, Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 Fassung: 2004-11-19, Abs. 4 S. 1 Fassung: 2004-11-19, § 41 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2003-12-24; BGB § 2032 Abs. 1, § 2033 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2042 Abs. 1-2, §§ 2046, § 2046ff
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juli 2005 und für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als Zuschuss statt als Darlehen.
Der am 24. Juli 1960 geborene, alleinstehende Kläger war seit dem 26. November 2004 in Erbengemeinschaft mit seiner Schwester Miteigentümer eines Einfamilienhauses in A im Landkreis Lüneburg. Das Grundstück war mit zwei Hypotheken in Höhe von nominell 42.000 DM und 12.700 DM (beide eingetragen am 7. April 1972) und einer Grundschuld in Höhe von nominell 40.000 DM (eingetragen am 30. Oktober 1978) belastet. Nach dem Erbfall im September 2004 wohnten weder der Kläger noch seine Schwester in dem Haus. Es war nicht vermietet und (im streitigen Zeitraum) nicht zum Kauf angeboten. Die Schwester gab dazu in einer Erklärung vom 29. November 2004 an, dass sie das Haus voraussichtlich nicht verkaufen oder vermieten werde.
In dem Verwaltungsverfahren, das dem weiteren Revisionsverfahren des Klägers (B 14 AS 52/07 R) vorangegangen ist und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 betraf, ermittelte die Beklagte durch eine Auskunft bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Lüneburg auf Grundlage einer Sichtung der dort geführten Kaufpreissammlung einen überschlägigen Wert der Immobilie von rund 122.000 Euro.
Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 gewährte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 4. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehensweise für Juli 2005 und für September 2005 bis Dezember 2005. Den gegen die lediglich darlehensweise Leistungsgewährung gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hamburg ein von ihm in dem Parallelverfahren eingeholtes Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dipl. Ing. F beigezogen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 21. März 2006 ausgeführt, der Sachwert der Immobilie betrage ohne Berücksichtigung von Mängeln und Schäden ca 182.000 Euro. Für die Schätzung des aktuell erzielbaren Kaufpreises ergebe sich ein marktangepasster Sachwert in Höhe von rund 108.000 Euro. Aus dem Grundstücksmarktbericht 2006 (Teilmarkt Ein- und Zweifamilienhäuser) leite sich ein indirekter Vergleichswert von rund 134.000 Euro ab. Auf Grund der Ungenauigkeiten beim Lageabschlag im Sachwertverfahren sei der Vergleichswert bei der Schätzung des Verkehrswertes höher zu gewichten. In Abwägung aller Umstände schätze er den Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) in einem vermietungsfreien Zustand zum Wertermittlungsstichtag 20. Januar 2006 auf 128.000 Euro. Der Verkehrswert sei aus sachverständiger Sicht als Kaufpreis erzielbar. Eine Vermietung der Immobilie sei möglich, lasse aber keine ausreichende Rendite erwarten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2006 abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich darlehensweise erbracht, denn der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen.
Während des hiergegen anhängigen Berufungsverfahrens verkaufte die Erbengemeinschaft am 16. Februar 2007 das Haus zu einem Gesamtkaufpreis von 105.000 Euro. Ergänzend gab der Kläger dazu an, seine Schwester habe sich erst im September 2006 zum Verkauf bereit erklärt.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung mit Urteil vom 31. Mai 2007 zurückgewiesen. Der Kläger habe wegen seines zu berücksichtigenden Vermögens keinen Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli und September bis Dezember 2005 als Zuschuss gewährt würden. Der im Wege der Erbschaft erlangte Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus in A gehöre zu dem zu berücksichtigenden Vermögen (§ 12 Abs 1 SGB II). Die behauptete fehlende Veräußerungsbereitschaft der Miterbin im streitigen Zeitraum stehe einer Verwertbarkeit nicht entgegen, denn der Kläger könne als Miterbe grundsätzlich jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen (§ 2042 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) oder gemäß § 2033 BGB über seinen Nachlass verfügen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand begründe nur ein vorübergehendes Verwertungshindernis, dem durch die darlehensweise Gewährung Rechnung getragen worden sei. Ob und wie lange die Miterbin zu einer Veräußerung tatsächlich nicht bereit gewesen sei, spiele dabei keine maßgebliche Rolle. Ohnehin sei absehbar gewesen, dass sie einem Verkauf irgendwann zustimmen würde, denn das Haus habe nur Kosten verursacht, sie habe es aber ebenso wie der Kläger nicht bewohnen wollen.
Die Berücksichtigung des Miteigentumsanteils sei ferner nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II ausgeschlossen, insbesondere sei die Verwertung weder offensichtlich unwirtschaftlich noch liege in der Verwertung eine besondere Härte nach Satz 1 Nr 6 dieser Vorschrift. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit sei ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitsförderungsrecht sei die Verwertung nicht unwirtschaftlich gewesen. Zwar liege der erzielte Kaufpreis unter dem vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswert, doch hätte jeder normal und ökonomisch Handelnde das Grundstück veräußert, weil eine Vermietung keine ausreichende Rendite erbracht und sich der Wert der Immobilie altersbedingt vermindert hätte. Die erwarteten künftigen Wertsteigerungen durch einen geplanten Autobahnbau beeinflussten den Verkehrswert, auf den § 12 SGB II Bezug nehme, nicht, unabhängig davon, ob ein solcher Autobahnbau tatsächlich die erhofften Auswirkungen auf die Immobilienpreise habe. Dem Kläger werde auch nicht die Verschleuderung seines Vermögens abverlangt, denn es sei nicht auf den vom Sachverständigen genannten Sachwert in Höhe von 182.000 Euro als Verkehrswert abzustellen. Bei diesem Wert handele es sich lediglich um ein Zwischenergebnis der eigentlichen Wertermittlung. Dass der Sachverständige mit 128.000 Euro einen Wert als Verkehrswert geschätzt habe, der sich in Kenntnis des Kaufpreises als deutlich überhöht erwiesen habe, ändere daran nichts. Der Gutachter habe mit dem marktangepassten Sachwert von 108.000 Euro den Markt recht genau eingeschätzt; es seien allenfalls die übrigen für die Schätzung herangezogenen Parameter in Zweifel zu ziehen. Ein Verschleudern des Vermögens liege nicht schon vor, wenn der Verkehrswert mehr als 10 % unter dem Substanzwert liege. Die entsprechenden Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit beträfen nur die Verwertung von Lebensversicherungen, was sich schon darin zeige, dass der Begriff eines "Substanzwertes" einer Immobilie nicht mit Leben gefüllt werden könne. In der Verwertung des Grundstücks liege auch keine besondere Härte.
Einer exakten Bestimmung des Wertes des heranzuziehenden Vermögens bedürfe es nicht. Selbst wenn man die Belastung mit den Grundpfandrechten in nomineller Höhe berücksichtige, verbliebe nach Abzug der Grundpfandrechte in Höhe von 48.419,16 Euro ein Kauferlös in Höhe von 56.580,84 Euro, von dem ein hälftiger Anteil in Höhe von 28.290,42 Euro auf den Kläger entfalle. Bei einem anzurechnenden Vermögen nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 18.540,42 Euro habe dem Kläger lediglich ein Darlehen zugestanden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von § 12 SGB II. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er wegen der fehlenden Mitwirkung seiner Schwester als Miterbin an einer Veräußerung des Grundstücks nur die Möglichkeit gehabt, den Erbteil zu belasten oder zu veräußern oder die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Eine Belastung sei schon deshalb ausgeschieden, weil seine Schwester nicht bereit gewesen sei, ein etwaiges Darlehen durch Grundpfandrechte absichern zu lassen. Das LSG habe keinerlei Umstände festgestellt, die eine Veräußerungsmöglichkeit hinsichtlich des Erbteils belegten. Eine Veräußerung scheitere schon daran, dass für einen Erwerber überhaupt nicht absehbar gewesen sei, welchen Erlös er aus dem Erbteil hätte erzielen können. Rechtlich sei eine Veräußerung zwar möglich, es hätte sich auf Grund der mit der Verwertung des Erbteiles für den Erwerber verbundenen Risiken aber sicherlich kein Erwerber gefunden. Die klageweise Durchsetzung der Auseinandersetzung sei in der Praxis langwierig. Es sei mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren zu rechnen, so dass nicht absehbar gewesen sei, wann der Erlös aus der Verwertung zufließe. Zudem wäre die Verwertung des Grundstücks im Wege der Erbauseinandersetzung und der damit verbundenen Zwangsversteigerung des Grundstücks offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II gewesen, da nach Abzug der Gerichts- und Gutachterkosten ein Versteigerungserlös verblieben wäre, der erheblich unter dem Verkaufserlös gelegen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schwester im Laufe eines Erbauseinandersetzungsverfahrens einem freihändigen Verkauf zugestimmt haben würde, hätten im Zeitpunkt des Antrages auf Weiterbewilligung von Leistungen nicht vorgelegen. Schließlich sei der Verkauf des Grundstücks für sich genommen unwirtschaftlich gewesen. Zunächst sei zu beanstanden, dass das Gutachten mit dem Bewertungsstichtag 20. Januar 2006 erstellt worden sei, der die Verhältnisse bei Antragstellung nicht widerspiegele. Es sei nach dem Gutachten von einem Sachwert (unter Berücksichtigung der Alterswertminderung) in Höhe von 182.000 Euro auszugehen, dem der Verkaufserlös bzw gedachte Versteigerungserlös von 105.000 Euro gegenüberzustellen sei. Daraus ergebe sich ein grobes Missverhältnis, das den Schluss der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung rechtfertige. Es seien dem Gesetz keine Gesichtspunkte zu entnehmen, dass für die Ermittlung des Verkehrswertes § 194 BauGB heranzuziehen sei. Dagegen spreche schon, dass bei einer Gleichsetzung von Verkehrswert und dem erzielbaren Verkaufserlös eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit immer auszuschließen sei, da es zu Diskrepanzen zwischen dem Verkehrswert und dem erzielbaren Kaufpreis überhaupt nicht kommen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. September 2006 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die für die Monate Juli 2005 sowie September 2005 bis Dezember 2005 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zustanden.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2006, mit denen die Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für zwei Bewilligungszeiträume, nämlich für Juli 2005 einerseits und für September 2005 bis Dezember 2005 andererseits, als Darlehen bewilligt hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) zulässig. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten enthalten den Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden. Die Beklagte muss daher verpflichtet werden, die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht entgegen, dass die Geldleistungen bereits erbracht sind; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen (vgl Urteil des Senats vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - juris RdNr 13).
2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ≪BGBl I 2003, 2954≫) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen bejaht. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann jedoch das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden.
Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (zur Verwertbarkeit unter 3); dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier der Verkauf oder die Verpfändung des Erbteils (dazu unter 4.a), der Verkauf des Hausgrundstücks (dazu unter 4.b) sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (dazu unter 4.c) in Betracht. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (dazu unter 5). Nach § 9 Abs 4 SGB II ist schließlich hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs 4 2. Halbsatz SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung; jetzt § 23 Abs 5 SGB II).
3. Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören der Anteil an dem Nachlass, über den der Kläger nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB verfügen kann, der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff BGB). Anhand der Feststellungen des LSG kann schon nicht entschieden werden, ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr 25).
Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.
Zur Abgrenzung der hier streitigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs 4 SGB II hat der Senat im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 88, 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bereits entschieden, dass für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht ausreicht, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Vielmehr liegt eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG aaO RdNr 15).
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (so bereits angedeutet in BSG aaO mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm 1; aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15. Januar 2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris RdNr 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2008, K § 12 RdNr 111a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind. Ausnahmen von der abschnittsweisen Prüfung für jeden Bewilligungszeitraum sind etwa denkbar, wenn die Verwertbarkeit zu einem bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datum eintritt. Ändert sich während des laufenden Bewilligungszeitraums die für die ursprüngliche Prognose maßgebliche Sach- und Rechtslage (zB die Verhältnisse am maßgebenden Markt), ist eine Bewilligung nach den Grundsätzen des § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu überprüfen.
Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung (lediglich) für den Bewilligungszeitraum von einem halben Jahr folgt kein über § 12 Abs 2 und 3 SGB II hinaus gehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt. Soweit der Hilfebedürftige nach Bewilligung von Leistungen als Zuschuss von sich aus weitere zumutbare Schritte zur Beseitigung eines Verwertungshindernisses nicht unternimmt, ist nach entsprechender Belehrung durch den Träger der Grundsicherung die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bis hin zu seinem Wegfall nach § 31 Abs 4 Nr 2 SGB II.
Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II (nunmehr in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20. Juli 2006≪BGBl I 1706≫) verwirklicht. Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen waren (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
4.a) Der Hinweis des LSG auf die theoretisch in Betracht kommenden Verwertungsvarianten des Nachlasses durch Verkauf oder Verpfändung genügt nicht, um von seiner Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II auszugehen. Es fehlen Feststellungen dazu, ob eine Verwertung des gesamten Erbteils durch Verkauf oder Verpfändung im streitigen Zeitraum am Markt tatsächlich möglich war.
Rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder auch durch eine Verpfändung des Miterbenanteils entsprechend §§ 1273 Abs 2, 1258 BGB bestehen nicht. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs 1 BGB) ist das Vermögen des Erblassers mit dem Erbfall auf den Kläger und seine Schwester als Miterben als Ganzes übergegangen; der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu (§ 2032 BGB). Solange die Erbengemeinschaft ungeteilt fortbesteht, kann der einzelne Miterbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände, jedoch über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen verfügen (§ 2033 Abs 1 Satz 1 BGB).
Das LSG wird aber wegen der tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten noch festzustellen haben, wie die konkreten Möglichkeiten der Veräußerung eines Erbteils, der im Wesentlichen aus einem entsprechenden Anteil am Hausgrundstück besteht, einzuschätzen sind (zur praktisch geringen Bedeutung des Erbschaftsverkaufs an Dritte etwa Hau in jurisPK-BGB, 4. Aufl 2008, § 2371 BGB RdNr 8; Musielak in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl 2004, Vor § 2371 RdNr 15; Olshausen in Staudinger, BGB, 2004, Einl zu §§ 2371 ff RdNr 10). Dabei wird es den Einwänden des Klägers nachzugehen haben, für einen Erbschaftsverkauf unter den gegebenen Bedingungen bestehe überhaupt kein Markt, mithin keine tatsächliche Möglichkeit der Verwertung.
Hinsichtlich der rechtlich möglichen Verpfändung des Miterbenanteils ist ebenfalls zu überprüfen, ob eine solche Verwertung am Markt tatsächlich realisierbar ist (in Betracht kommt in erster Linie die Verpfändung an eine Bank) und welcher Wert hierfür im streitigen Zeitraum erlangt werden konnte. Insoweit fehlt es bislang an jeglichen Feststellungen.
b) Zum Vermögen des Klägers gehört ferner das in Miteigentum stehende Hausgrundstück. Es ist nicht gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II privilegiert, denn es wird vom Kläger unstreitig nicht selbst genutzt. Das LSG wird im Hinblick auf die rechtliche Verwertbarkeit des Grundstücks durch freihändigen Verkauf aufklären müssen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, die Miterbin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung (im Sommer 2005) dauerhaft geweigert, einem Verkauf des Grundstücks und der anschließenden Aufteilung des Erlöses zuzustimmen.
Vor der abschließenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs 1 BGB). Liegt eine dauerhafte und ernstliche (nicht nur gegenüber der Beklagten vorgeschobene) Weigerung der Miterbin vor, kann von einer Verwertungsmöglichkeit des Grundstückes durch freihändigen Verkauf innerhalb eines absehbaren Zeitrahmens nicht ausgegangen werden. In diesem Fall besteht die Verfügungsbeschränkung des § 2033 Abs 2 BGB als rechtliches Hindernis für eine Verwertbarkeit uneingeschränkt und auf unabsehbare Zeit fort.
Die Verwertbarkeit des einzelnen Nachlassgegenstandes folgt nicht unmittelbar aus dem Recht des Klägers, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Die Erbengemeinschaft ist zwar auf ihre Auflösung angelegt; jeder Miterbe kann jederzeit ihre Auseinandersetzung verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (§ 2042 Abs 1 BGB). Besteht der Nachlass (wie hier vorgetragen) nur aus einem Vermögensgegenstand, bedeutet dessen Veräußerung und die Verteilung des Gewinns zugleich die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dies lässt aber nicht den vom LSG getroffenen Schluss zu, der Kläger könne im Wege der Auseinandersetzung jederzeit die Zustimmung der Miterbin zu Verkauf und Übereignung des Grundstücks an einen Dritten verlangen. Werden sich die Miterben nicht über die Vorgehensweise für die Auflösung der Erbengemeinschaft einig, geben die §§ 2046 - 2048 BGB und § 2042 Abs 2 BGB durch den Verweis auf die §§ 749 Abs 2 und Abs 3, 750 - 758 BGB die Regeln an, nach denen die Auseinandersetzung vorzunehmen ist. Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen erfolgt in diesem Fall durch Zwangsversteigerung nach § 753 BGB iVm §§ 180 ff des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (vgl im Einzelnen unter c). Ein freihändiger Verkauf des Grundstücks scheidet dann aus.
c) Schließlich gehört auch der Anspruch auf Auseinandersetzung (vgl §§ 2046-2048 BGB und § 2042 Abs 2 BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB - ebenso wie der Miteigentumsanteil am Grundstück und der Anteil am Nachlass - zu dem klägerischen Vermögen, das dieser grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen hat. Rechtliche Einschränkungen stehen der Verwertbarkeit eines Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht entgegen. Für einen Ausschluss der sofortigen Auseinandersetzung durch entsprechende Verfügung des Erblassers (vgl § 2044 BGB) oder einen Aufschubgrund (vgl §§ 2043, 2045 BGB) ist bislang nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
Das LSG wird zunächst zu überprüfen haben, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - von seiner Schwester die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt hat, was vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Lage zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit von ihm zu fordern gewesen wäre. Wenn der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II. Eine solche Interessenlage des Klägers, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familienhafter Rücksichtnahme gegenüber der Schwester begründet sein könnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs. Sie könnte allenfalls im Rahmen der Prüfung der Unwirtschaftlichkeit bzw der besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II eine Rolle spielen (dazu unter 5). Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat, trägt er für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft.
Erst wenn feststeht, dass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch frei vereinbarten Vertrag (als Regelfall der Verwertung) trotz der dann drohenden Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen am Widerstand der Schwester gescheitert ist, bestehen hinsichtlich des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II. Wäre der Kläger im Ergebnis der weiteren Prüfung des LSG gezwungen gewesen, den Anspruch auf Auseinandersetzung klageweise geltend zu machen, führt dies dazu, dass für die beiden zur Entscheidung anstehenden Bewilligungszeiträume nicht absehbar gewesen wäre, wann er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Auseinandersetzungsanspruch hätte ziehen können. Denn eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung eines Nachlasses unter Beachtung der Regeln der §§ 2046 - 2048 BGB und § 2042 Abs 2 BGB kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten und langwierig sein (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1990, 1220). Das Vermögen wäre also in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich nicht verwertbar gewesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Sanktionierung dieses Verhaltens nach § 31 SGB II hat die Beklagte nicht in Erwägung gezogen.
5. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Verwertung der Vermögensgegenstände für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II ist, kann der Senat ebenfalls nicht treffen. Insbesondere wegen der Verwertung des Erbteils steht bislang nicht fest, welcher Wert durch einen Verkauf oder eine Forderungsverpfändung hätte erzielt werden können, so dass Aussagen zum Verhältnis von Substanz- und Verkehrswert nicht getroffen werden können.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R, juris RdNr 34; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 22 unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung zur Alhi). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (BSG jeweils aaO unter Hinweis auf Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208 zum Recht der Alhi). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 84). Künftige Gewinnaussichten, wie der Kläger und seine Schwester sie hier aufgrund einer Verbesserung der Verkehrsanbindung des Grundstücks erwartet haben mögen, bleiben dabei außer Betracht (Hengelhaupt, aaO, K § 12 RdNr 253).
a) Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von ererbtem Vermögen ist allein der mögliche Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung maßgeblich. Ein weitergehender Schutz von Vermögen, das nicht die (frühere) eigene wirtschaftliche Position des Hilfebedürftigen widerspiegelt, ist nicht gerechtfertigt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Substanzwertes vorliegend unerheblich, ob und welchen Wertverlust das Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Inwieweit solche im Laufe der Zeit eingetretenen Wertverluste bei der Verwertung von Hausgrundstücken überhaupt maßgeblich sein können, kann offen bleiben.
b) Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass das LSG sich zur Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstücks im Wesentlichen auf das vom SG eingeholte Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB gestützt hat, wenn auch solche Gutachten nicht die einzig denkbare Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes darstellen (vgl die Beispiele bei Mecke, aaO, 2. Aufl, § 12 RdNr 94; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 162). Die Wertermittlung nach § 194 BauGB iVm der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (vom 6. Dezember 1988, BGBl I, 2209 ≪WertV≫) enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Gutachterausschüsse nach §§ 192, 193 BauGB beschränkt (vgl BGH NJW-RR 2001, 732). Dabei geht es um die Bestimmung des Wertes, der sich bei rationalem Verhalten von Käufer und Verkäufer unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktbedingungen und der Eigenschaften des Bewertungsobjektes ergeben würde (Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand März 2007, § 194 RdNr 14). Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Verkehrswert in § 12 Abs 4 SGB II ein anderer Wert gemeint sein könnte.
In Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten hat das LSG allerdings weitergehende Festlegungen, ob es den vom Sachverständigen im wesentlichen durch Bezugnahme auf den Vergleichswert geschätzten Verkehrswert als zutreffend ansieht oder dem ermittelten Sachwert nach §§ 22 - 25 WertV den Vorzug geben will, nicht getroffen. Diese endgültigen Feststellungen wird es nachzuholen haben. Dabei wird es auch den Einwänden des Klägers, der Sachverständige habe den Verkehrswert nicht bezogen auf den Zeitpunkt nach § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II ermittelt, nachzugehen und zu überprüfen haben, ob sich in dem kurzen Zeitraum zwischen der für die Wertermittlung maßgeblichen Antragstellung (vgl § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II) und der Erstellung des Gutachtens Wertverschiebungen ergeben haben. Schließlich wird zu prüfen sein, ob sich die Belastungen des Grundstücks mit Grundpfandrechten auf den zu erzielenden Erlös ausgewirkt hätten.
Da nach den bisherigen Feststellungen des LSG die Verwertung des Grundstücks auch die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedeutet hat, ist zur Ermittlung des zu erwartenden Auseinandersetzungsguthabens im Grundsatz von dem Verkehrswert des Grundstücks im Antragszeitpunkt auszugehen. Zusätzlich sind davon ggf bestehende Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen (vgl §§ 2046, 2047 Abs 1 BGB).
Schließlich wird der Wert des Erbteils auf dem Markt wegen der mit einem Erbschaftskauf verbundenen Risiken für den Erwerber nicht notwendig der Hälfte des zu erwartenden Auseinandersetzungsguthabens entsprechen. Das LSG wird, wenn ein Erbschaftsverkauf als Verwertungsmöglichkeit überhaupt in Betracht kommt (vgl oben 4a), den Verkehrswert des Erbteils gesondert zu ermitteln haben.
c) Bei der abschließenden Bewertung, ob die Verwertung des ererbten Vermögens für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alternative SGB II war, sind die Besonderheiten mit einzubeziehen, die sich im Falle der Auflösung einer Miterbengemeinschaft ergeben. Vor diesem Hintergrund kann keine der unter 4. dargestellten Verwertungsalternativen von vornherein als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden. Scheidet die wirtschaftlich sinnvollste Verwertungsmöglichkeit wegen rechtlich nicht zu beseitigender Hindernisse aus (hier etwa der freihändige Verkauf und die anschließende Aufteilung des Erlöses), kann der Hilfebedürftige sich nicht darauf berufen, die übrigen Verwertungsmöglichkeiten stellten sich allein deshalb als offensichtlich unwirtschaftlich dar, weil sie gegenüber der nicht zu realisierenden Verwertungsmöglichkeit einen geringeren Erlös erwarten ließen. Insbesondere die (gerichtliche) Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs verbunden mit der Verwertung des Grundstücks durch Zwangsversteigerung ist nicht in jedem Fall als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft anzusehen, wie der Kläger meint. Sofern eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterbens scheitert, bleibt für den Hilfebedürftigen wie für jeden anderen ökonomisch handelnden Marktteilnehmer keine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit der Verwertung des Erbteils als die streitige Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt umso mehr, als die auf den Teilungsvorschriften der §§ 2042 Abs 2, 2046 - 2048 BGB beruhende gesetzliche Regelung in der Praxis einen "heilsamen Einigungsdruck" auf die Miterben ausübt (vgl Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl 2004, § 2042 RdNr 3) und so im Laufe streitiger Verfahren vielfach eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Demgegenüber ist die Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft vor allem dann unwirtschaftlich, wenn der Nachlassgegenstand - wie hier - keinerlei Nutzungsmöglichkeit erfährt und sein Unterhalt zusätzliche Kosten mit sich bringt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen