Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Ruhen einer Altersrente. Beteiligung an einer gewerblichen Tierhaltung
Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung an einer gewerblichen Tierhaltung auf Flächen, die zuvor nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Rentenbeziehers oder seines Ehegatten gehört haben, führt nicht zum Ruhen der Altersrente.
Orientierungssatz
1. § 30 Abs 2 S 1 ALG enthält keine § 48 Abs 1 SGB 10 verdrängende Spezialvorschrift.
2. Eine erweiternde Auslegung des § 21 Abs 2 S 4 ALG und des § 21 Abs 7 S 3 ALG dahingehend, dass eine gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung, unabhängig von der Fläche, auf der sie betrieben wird, aus Gründen des Konkurrentenschutzes generell abgabeschädlich sein solle, lässt sich mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Bestimmungen sowie deren Zielsetzung nicht vereinbaren.
3. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 S 1 iVm § 21 Abs 2 S 4 und Abs 7 S 3 ALG auf den vorliegenden Lebenssachverhalt zu Lasten der Rentenbezieherin würde gegen § 31 SGB 1 und das Freiheitsrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und Abs 3 GG) verstoßen.
Normenkette
SGB 10 § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4, § 50 Abs. 1 S. 1; ALG § 30 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, S. 4, Abs. 7 Sätze 1, 3, Abs. 8, § 1 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 Sätze 1-2; ASRG 1995 Art. 1; BewG § 51 Abs. 1a S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 51a; BewG Anl 1; BewG Anl 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; SGB 1 § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 31; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Altersrentenbewilligung und Rückforderung überzahlter Beträge wegen Beteiligung der Klägerin an einem gewerblichen Schweinemastbetrieb.
Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits zum 1.7.1998 sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben und die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, erkannte die Beklagte ihr ab 1.4.2000 Altersrente zu (Bescheid vom 24.2.2000) .
Vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 betrieb die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) auf von einem Dritten neu gepachteten Flächen eine gewerbliche Schweinemast. Davon erfuhr die Beklagte im Zusammenhang mit einem von der Klägerin nach dem Tod des Ehemannes im August 2003 gestellten Witwenrentenantrag. Die Beklagte bewertete die Beteiligung der Klägerin an dem Schweinemastbetrieb als Ruhenstatbestand, hob nach Anhörung der Klägerin die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2003 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 4 SGB X auf und forderte die für diesen Zeitraum gezahlten 10.315,03 Euro gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurück (Bescheid vom 8.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2004).
Das Sozialgericht (SG) hat der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben und die vorgenannten Verwaltungsakte aufgehoben (Urteil vom 7.4.2006). Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass durch die gewerbliche Tierhaltung ein Ruhenstatbestand iS des § 30 Abs 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht ausgelöst worden sei. Nach der allein in Betracht kommenden dritten Variante dieser Vorschrift sei es rentenschädlich, wenn die Abgabe nach § 21 Abs 2 ALG vor Ablauf von neun Jahren ende. Dies sei hier nicht der Fall, denn die GbR habe sich für die Schweinemast neuer Pachtflächen bedient. Eine analoge Anwendung scheide wegen fehlender planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes aus.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 16.11.2006). Es hat sich den Entscheidungsgründen des SG angeschlossen und weiter ausgeführt: Die Rente der Klägerin ruhe auch nicht nach Maßgabe der ersten beiden Varianten des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG, wonach der Betrieb eines Unternehmens der Landwirtschaft unter Leitung bzw Beteiligung eines Rentenempfängers einem Rentenanspruch entgegenstehe. Eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung, die wie der vorliegende Schweinemastbetrieb die Grenzwerte des § 51 Bewertungsgesetz (BewG) überschreite, sei kein Unternehmen der Landwirtschaft iS des § 1 Abs 4 ALG.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 21 und 30 ALG. Den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Bei der streitgegenständlichen Fallgestaltung müsse der Ruhenstatbestand des § 30 Abs 2 Satz 1 erste Variante ALG um die Regelung des § 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG ergänzt werden. Flächen, deren landwirtschaftliche Nutzung auf längere Dauer dadurch unmöglich sei, weil sie mit einem zur gewerblichen Tierhaltung genutzten Stall überbaut seien, würden nach § 21 Abs 2 Satz 4 ALG - entgegen § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG - nicht als abgegeben gelten. Außerdem setze § 21 Abs 7 Satz 3 ALG die Möglichkeit eines Rückbehalts dieser Flächen außer Kraft. Der Gesetzgeber habe sich zur Einführung dieser Regelungen veranlasst gesehen, weil die gewerbliche Tierhaltung bzw Tierzucht die agrarstrukturelle Zielsetzung der Abgabe konterkariere. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers solle nur derjenige eine Rente erhalten, der nicht mehr als Konkurrent flächenabhängig produzierender Betriebe in Erscheinung trete, weil er außer der Landbewirtschaftung auch die Produktion solcher Erzeugnisse aufgegeben habe, die bei entsprechender Flächenausstattung landwirtschaftliche Erzeugnisse wären. Hinsichtlich einer gewerblichen Tierhaltung auf gepachteten bzw gemieteten Stallflächen gelte nichts anderes. Würde diese als rentenunschädlich betrachtet, könne die Hofabgabeklausel durch wechselseitige Stallvermietung umgangen werden. Es müsse deshalb von einem Ruhen der Rente ausgegangen werden, sobald ein Rentenbezieher eine gewerbliche Tierhaltung in hierfür angemieteten Stallungen aufnehme. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Übertragung des Rechtsgedankens des § 21 Abs 2 Satz 4 ALG auf die Ruhensregelung des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG. Eine Anwendung der Abgaberegelung sei auch deswegen geboten, weil viele Betriebe bestrebt seien, die nach § 51 BewG bzw § 13 Abs 1 Nr 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen zu geringer Flächenausstattung nicht landwirtschaftlichen, sondern gewerblichen Tierbestände auszugliedern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2006 und das Urteil des SG Oldenburg vom 7.4.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Es bestehe keine gesetzliche Regelungslücke. § 21 Abs 2 Satz 4 ALG sei nur auf gewerbliche Tierhaltung anwendbar, die auf Flächen erfolge, die zu dem ehemaligen Unternehmen der Landwirtschaft gehört hätten und bei der Abgabe zurückbehalten worden seien. Die Schweinemast sei hier aber nicht auf Flächen des früheren Unternehmens betrieben worden. Die Auffassung der Beklagten, nur derjenige solle eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erhalten, der nicht nur die Landbewirtschaftung, sondern jegliche Produktion von Erzeugnissen einstelle, die bei entsprechender Flächenausstattung landwirtschaftliche Erzeugnisse wären, könne nicht nachvollzogen werden. Der Gesetzgeber habe das Begehren der Beklagten zu einer Gesetzesänderung, die deren Auffassung stütze, abgelehnt. Die Beklagte wolle mit ihrer Gesetzesauslegung eine unzulässige Normerweiterung erreichen. Hätte der Gesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte er dies zB im Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz festlegen können. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Revision, mit der die Beklagte begehrt, die der isolierten Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) stattgebenden Entscheidungen des LSG und SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat keinen Erfolg, denn das LSG hat Bundesrecht nicht verletzt (§§ 162, 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Dieses und auch schon das SG haben zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht ermächtigt war, wegen der Beteiligung der Klägerin als Gesellschafterin einer GbR an dem betreffenden gewerblichen Schweinemastbetrieb die Bewilligung der Altersrente rückwirkend für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2003 aufzuheben und die für diesen Zeitraum gezahlten Geldbeträge von insgesamt 10.315,03 Euro zurückzufordern.
Als Ermächtigungsgrundlage kommt im vorliegenden Fall allein § 48 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
§ 30 Abs 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs 1 SGB X verdrängende Spezialvorschrift. Diese gesetzliche Bestimmung ordnet nach ihrem Wortlaut lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des (monatlichen Zahlungs-)Anspruchs auf Rente aus der AdL an, sie ermächtigt die landwirtschaftlichen Alterskassen als zuständige Träger jedoch nicht, die Bewilligungen von Renten mit Wirkung für die Zukunft bzw rückwirkend aufzuheben; ebenso wenig setzt sie diese - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft (zum sog Selbstvollzug von Gesetzen eingehend: BSG, Urteil vom 30.1.1996 - 4 RA 16/95, BSGE 77, 253, 258 f = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 6 f; BSG, Urteil vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88, BSGE 65, 185, 188 f = SozR 1300 § 48 Nr 57 S 174) . Eine Aufhebung der Bewilligung wegen nachträglich eingetretenen Ruhens kann deshalb nur nach Maßgabe des § 48 Abs 1 SGB X erfolgen.
Rechtsfehlerfrei sind LSG und SG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs 1 SGB X in diesem Fall nicht vorliegen. Denn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 24.2.2000 zugrunde lagen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ab 1.6.2000 keine rechtserhebliche und damit wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Beteiligung der Klägerin als Gesellschafterin einer GbR an einem gewerblichen Schweinemastbetrieb auf von einem Dritten neu gepachteten Flächen erfüllt keinen der Ruhenstatbestände des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG (1.). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit auch keine durch entsprechende Anwendung des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG iVm § 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG zu schließende Lücke vor (2.). Eine Analogie dieser Vorschriften zu Lasten der Klägerin würde zudem gegen § 31 SGB I sowie das Freiheitsrecht der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes) verstoßen (3.).
1. Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegende Sachverhalt die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 1 und 2 ALG (von der Beklagten und den Vorinstanzen als erste und zweite Variante bezeichnet) mangels eines auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmens der Landwirtschaft, das die Klägerin allein als Landwirt übernommen bzw an dem sie sich im Rahmen einer GbR als Mitunternehmerin beteiligt hat, nicht erfüllt. Ebenso hat das LSG, dem SG folgend, rechtsfehlerfrei entschieden, dass auch die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 3 ALG ("dritte Variante") nicht erfüllt sind, weil die gewerbliche Schweinemast auf von einem Dritten neu gepachteten Flächen erfolgt ist.
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§ 30 Abs 2 Satz 1 ALG idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) regelt drei Tatbestände, in denen die monatlichen Zahlungsansprüche des Beziehers einer Rente aus der AdL vom Beginn des folgenden Kalendermonats an ruhen: |
- die Übernahme eines oder mehrerer Unternehmen der Landwirtschaft oder von Unternehmensteilen, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs 7 ALG überschreitet (Regelung 1, dazu unter a), |
- die Beteiligung an einem Unternehmen der Landwirtschaft als Mitunternehmer oder als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder die Mitgliedschaft bei einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs 2 ALG betreibt (Regelung 2, dazu unter b), |
- die vorzeitige Beendigung (dh vor Ablauf des Mindestabgabezeitraums von neun Jahren) einer Abgabe nach § 21 Abs 2 und 4 ALG (Regelung 3, dazu unter c). |
a) Die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 1 ALG liegen vor, wenn der Bezieher einer Rente aus der AdL nachträglich, also nach Erlass des bewilligenden Verwaltungsaktes, erneut (mindestens) ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmensteile "übernimmt", welche allein oder zusammen mit nicht abgegebenen Unternehmensteilen die Höchstgrenzen des zulässigen Rückbehalts überschreiten. Ausgehend von der Definition des Landwirts in § 1 Abs 2 Satz 1 und 2 ALG als Unternehmer, der in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, liegt eine "Übernahme" nur vor, wenn auf den übernommenen Flächen unter Leitung eines selbstständig Tätigen Bodenbewirtschaftung betrieben wird. Dieser Ruhenstatbestand scheidet hier schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht allein ein Unternehmen übernommen, sondern sich lediglich im Rahmen einer GbR an einem Unternehmen beteiligt hat. Eine Mitunternehmerschaft wird nicht von § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 1 ALG, sondern von § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 2 ALG erfasst.
b) Die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 2 ALG liegen vor, wenn der Bezieher einer Rente aus der AdL gemeinsam mit Anderen erneut ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, entweder als Mitunternehmer, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibenden juristischen Person. Mitunternehmer sind insbesondere die Gesellschafter einer GbR, denn diese haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und sind am Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff, 722 BGB; zum Gesellschafter einer Landwirtschaft betreibenden GbR als Mitunternehmer: BSG, Urteil vom 17.7.2003 - B 10 LW 9/02 R, SozR 4-5868 § 85 Nr 1; zum Begriff des Mitunternehmers im einkommensteuer- und bewertungsrechtlichen Sinn: § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BewG) .
Im vorliegenden Fall war die Klägerin zwar Gesellschafterin einer GbR und damit als Mitunternehmerin an einem Unternehmen beteiligt. Dieses betrieb jedoch keine Landwirtschaft.
Eine ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibende GbR muss nach § 1 Abs 2 und 4 ALG den Boden bewirtschaften. Zur Bodenbewirtschaftung gehören nach § 1 Abs 4 Satz 2 ALG "diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet".
Nach § 51 BewG hängt die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung - ebenso wie nach § 13 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG - vom Verhältnis des Tierbestandes zur regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche, also der Anzahl der Vieheinheiten (VE) je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche ab. Werden bestimmte in Abs 1a und Abs 2 dieser Vorschrift geregelte Grenzen der VE nicht überschritten, gehören die Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Umrechnungsschlüssel der Tierbestände in VE richtet sich nach dem (regelmäßig objektiv bestimmten) Futterbedarf der einzelnen Tierart und der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl im Einzelnen § 51 Abs 1a Satz 2 und Abs 4 Satz 1 iVm Anlage 1 und 2 BewG). Das BewG geht davon aus, dass eine Tierzucht oder Tierhaltung nur dann als Urproduktion zur Landwirtschaft gehört, wenn sie im Zusammenhang mit einer Bodenbewirtschaftung und einer eigenen (für die einzelne Tierart objektiv bestimmten) Futtergrundlage betrieben wird oder betrieben werden könnte. Werden die in § 51 BewG genannten Grenzen nachhaltig, dh während mehrerer Wirtschaftsjahre, überschritten, wird immer ein gesamter Tierbestandszweig aus der Landwirtschaft ausgegliedert. Der gewerblichen Tierhaltung zuzurechnen sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes, wie zB die Schweinemast (§ 51 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 iVm mit Anlage 2 Nr 2 BewG). Beschränkt sich der Betrieb in der Tierhaltung ausschließlich auf einen Zweig, wie zB auf Schweinemast, wird der gesamte Tierbestand zur gewerblichen Tierhaltung gerechnet. Wird die Tierzucht oder Tierhaltung gemeinschaftlich betrieben, kommt es darauf an, in welchem Betrieb die Tiere stehen. Werden diese von der Gesellschaft oder Gemeinschaft unmittelbar gehalten, liegt ein selbständiger Betrieb der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor. Für die Abgrenzung ist dann auf die Verhältnisse des gemeinschaftlichen Betriebs abzustellen, wobei die Sonderregelungen in § 51a BewG zu beachten sind, die unter bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen die Tierzucht oder Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung zuordnen (Zur Abgrenzung der landwirtschaftlichenvon der gewerblichen Tierhaltung nach dem BewG: Kessler in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 51 BewG RdNr 1 ff; Eisele in Rössler/ Troll, BewG, 14. Aufl, § 51 RdNr 1 ff; Friebel in Kreutziger/Lindberg/Schaffner, BewG, § 51 RdNr 1 ff).
Zwar hat das LSG keine konkreten Feststellungen zu den Verhältnissen des Schweinemastbetriebes getroffen, an dem die Klägerin beteiligt gewesen ist, der Senat hat jedoch keine Bedenken, davon auszugehen, dass es sich tatsächlich nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb gehandelt hat. Zu dieser Beurteilung ist nicht nur die Beklagte aufgrund ihrer Ermittlungen im Verwaltungsverfahren gelangt, sondern es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die betreffende GbR über hinreichende landwirtschaftliche Flächen verfügt haben könnte. Vielmehr handelt es sich gerade um einen außerhalb des (vom Ehemann der Klägerin auf den Sohn übergegangenen) landwirtschaftlichen Unternehmens in angemieteten Stallungen tätigen Schweinemastbetrieb.
c) Rechtsfehlerfrei hat das LSG, dem SG folgend, auch angenommen, dass wegen der im Jahre 2000 erfolgten Beteiligung der Klägerin an einer gewerblichen Schweinemast auf von einem Dritten neu gepachtetem Grund die bereits 1998 abgeschlossene Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht vorzeitig (vor Ablauf von neun Jahren) beendet worden ist und damit auch nicht der Ruhenstatbestand des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 3 ALG erfüllt ist.
Die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands des § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 3 ALG liegen vor, wenn der Bezieher einer Rente aus der AdL bestimmte Abgabeformen (Abgabe nach § 21 Abs 2 oder Abs 4 ALG) vorzeitig beendet, also diese Abgabehandlungen vor Ablauf des Mindestabgabezeitraums von neun Jahren rückgängig macht.
Eine Abgabe des Unternehmens, die nach § 11 Abs 1 Nr 3 ALG Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente aus der AdL ist, setzt nach § 21 Abs 1 ALG grundsätzlich die Übertragung des Eigentums voraus (hierzu zB BSG, Urteil vom 7.12.2000 - B 10 LW 17/99 R, SozR 3-5868 § 21 Nr 3 S 17) . Dem stehen nach § 21 Abs 2 und Abs 4 ALG Tatbestände gleich, die eine langjährige Unmöglichkeit, Flächen landwirtschaftlich zu nutzen, umschreiben: eine mindestens neunjährige Verpachtung (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2), eine mindestens neunjährige Belastung mit einem Nießbrauch (Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2), eine Stilllegung (Abs 4) und ein Auffangtatbestand, der verwirklicht wird, wenn "in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer (mindestens neun Jahre) unmöglich gemacht ist" (Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 2). Hiervon sieht § 21 Abs 2 Satz 4 ALG für den Fall der einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebenen gewerblichen Tierzucht oder gewerblichen Tierhaltung eine Ausnahme vor. Nach § 21 Abs 8 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat. Gemäß § 21 Abs 7 ALG steht die Zurückbehaltung von Flächen bis zu der dort genannten Höchstgrenze (25 vH der Mindestgröße nach § 1 Abs 5 ALG) einer Abgabe grundsätzlich nicht entgegen (Satz 1), es sei denn, auf den zurückbehaltenen Flächen wird einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung betrieben (Satz 3 iVm Abs 2 Satz 4).
Im Hinblick auf die hier im Rahmen der Ruhensregelung des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen über die Abgabeschädlichkeit der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung in § 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG ist zum einen zu prüfen, ob eine nach § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG erfolgte Abgabe durch eine einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebene gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung iS des § 21 Abs 2 Satz 4 ALG vorzeitig (vor Ablauf von neun Jahren) beendet worden ist. Zum anderen ist zu prüfen, ob iS des § 21 Abs 7 Satz 3 (iVm Abs 2 Satz 4) ALG auf den bei der Abgabe zulässig zurückbehaltenen Flächen vorzeitig (vor Ablauf von neun Jahren) eine gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betrieben worden ist. Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor.
Eine Abgabe iS des Auffangtatbestands des § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG ist gegeben, wenn - verglichen mit den Abgabeformen der langjährigen Verpachtung und der Belastung mit einem Nießbrauch - "in ähnlicher Weise" die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko für längere Dauerunmöglich gemacht ist, wenn es also dem bisherigen Landwirt verwehrt ist, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die (landwirtschaftliche) Bewirtschaftung (der Flächen) wieder aufzunehmen. Mit der gesetzlich vorgegebenen Langfristigkeit der Abgabe soll das Ziel erreicht werden, für den Abgebenden in Zukunft eine (landwirtschaftliche) Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen und so eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten (vgl BSG, Urteil vom 6.5.1999 - B 10 LW 3/98 R, SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 3 f; BSG, Urteil vom 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R, SozR 3-5868 § 21 Nr 2 S 9; zum prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft iS des § 2 Abs 3 Satz 1 GAL: BSG SozR 5850 § 2 Nr 15 S 34). Eine Abgabe iS dieser Vorschrift liegt ua dann vor, wenn die bisherige landwirtschaftliche Nutzung von bestimmten Flächen für längere Dauer dadurch unmöglich gemacht wird, dass die Flächen mindestens neun Jahre lang einer ausschließlich nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ("Entwidmung"), zB einer Bebauung oder gewerblichen Nutzung, zugeführt werden (dazu: BSG SozR 5850 § 2 Nr 16 S 39) . Hiervon nimmt § 21 Abs 2 Satz 4 ALG die einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebene gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung aus und sieht, wie sich aus der Wortwahl "weiterhin" ergibt, den Übergang zu dieser nichtlandwirtschaftlichen Nutzung(ausnahmsweise) nicht als Abgabe an, "da anderenfalls die agrarstrukturelle Zielsetzung (der Abgabe) konterkariert würde" (so die Begründung des Gesetzesentwurfs: BT-Drucks 12/5700 S 73 zu § 21). Das Gesetz stellt also hinsichtlich der abgegebenen Flächen die einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebene gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung gleich.Von dieser Vorschrift wird der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht erfasst, denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG erfolgte die gewerbliche Schweinemast auf anderen als den abgegebenen Flächen, nämlich auf neu von einem Dritten gepachteten Flächen.
Abgabeschädlich ist es auch, wenn auf den zulässig zurückbehaltenen Flächen gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betrieben wird, denn § 21 Abs 7 Satz 3 ALG erklärt § 21 Abs 2 Satz 4 ALG für entsprechend anwendbar. Diese Fallgestaltung liegt hier ebenfalls nicht vor, weil die GbR, wie das LSG bindend festgestellt hat, für die gewerbliche Schweinemast keine zulässig zurückbehaltenen Flächen in Anspruch genommen hat.
Eine erweiternde Auslegung des § 21 Abs 2 Satz 4 ALG und des § 21 Abs 7 Satz 3 ALG dahingehend, dass eine gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung, unabhängig von der Fläche, auf der sie betrieben wird, aus Gründen des Konkurrentenschutzes generell abgabeschädlich sein solle, lässt sich mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Bestimmungen sowie deren Zielsetzung nicht vereinbaren. Als Ausnahmeregelungen sind diese Bestimmungen dem Wortlaut entsprechend eng auszulegen. Ziel der bereits im bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte (GAL) als spezielle Anspruchsvoraussetzung geforderten Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens war es, mit dazu beizutragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden (dazu etwa BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81, SozR 5850 § 2 Nr 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Diese Zielsetzung verfolgt der Gesetzgeber auch mit den Vorschriften über die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in § 11 Abs 1 Nr 3, § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 21 ALG (hierzu BT-Drucks12/5700 S 73 zu § 21). Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Langfristigkeit der Abgabe soll eine künftige (landwirtschaftliche) Bewirtschaftung der Flächen durch den bisherigen Landwirt ausgeschlossen werden ("prinzipiellendgültiger Verlust"; vgl BSG SozR 5850 § 2 Nr 15 S 34; BSG SozR 3-5850 § 2 Nr 1 S 3; BSGSozR3-5868 § 21 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 2 S 9) .
Mit diesen gesetzgeberischen Zielen unvereinbar ist es nach dem Willen des Gesetzgebers auch, dass auf den abgegebenen oder zulässig zurückbehaltenen Flächen weiterhin einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung (als in der Regel eigentlich nicht abgabeschädliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung) betrieben wird (§ 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG). Es entspricht jedoch nicht dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, dass die Produktion aller Erzeugnisse der gewerblichen Tierzucht oder der gewerblichen Tierhaltung, die bei entsprechender Flächenausstattung landwirtschaftliche Erzeugnisse wären, auch auf nachträglich von einem Dritten gepachteten Flächen "abgabeschädlich" sein soll. Nur der Übergang von landwirtschaftlicher Nutzung zu einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebener gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung auf den abzugebenden Flächen sollte nach den Gesetzesmaterialien im Wege einer Fiktion nicht als Abgabe angesehen werden (vgl BT-Drucks 12/5700 S 73 zu § 21) . Entsprechendes hat das Gesetz für die einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betriebene gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung auf Flächen bestimmt, die bei der Abgabe zulässig zurückbehalten wurden. Flächen, die zu keinem Zeitpunkt zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört haben, können von der Regelung des § 21 ALG zur Abgabe landwirtschaftlicher Flächen von vorneherein nicht erfasst werden. Hätte der Gesetzgeber den Betrieb einer gewerblichen Tierhaltung oder Tierzucht generell als rentenschädlich angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei den Rentenanspruchsvoraussetzungen ausdrücklich geregelt hätte.
2. Rechtsfehlerfrei ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass die Nichtberücksichtigung des vorliegenden Lebenssachverhalts (gewerbliche Tierhaltung auf von einem Dritten neu gepachteter Fläche) als Ruhenstatbestand iS des § 30 Abs 2 Satz 1 ALG nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruht, die mittels Analogie geschlossen werden müsste (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl, S 370 ff).
Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung auf Antrag entschieden, dass nach dem ALG insoweit ein differenziertes System von Regel und Ausnahme besteht, das grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (BSG, Urteil vom 25.7.2002 - B 10 LW 12/01 R, SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG, Urteil vom 17.7.2003 - B 10 LW 9/02 R, SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10) . Ebenso hat der Senat mangels planwidriger Regelungslücke eine rechtsergänzende Auslegung des § 3 Abs 2 Nr 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) abgelehnt, wenn nach der Abgabe an sich abgabeschädliche Umstände (hier: Heirat der Tochter des Abgebenden) eintreten (BSG, Urteil vom 24.4.2003 - B 10 LW 6/02 R, SozR 4-5864 § 3 Nr 1) .Nichts anderes gilt für die im ALG geregelten Ruhenstatbestände. Sie bedürfen jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt keiner aus Gründen der Gleichbehandlung im Wege einer Analogie zu schließenden Ergänzung. Eine Lücke läge allenfalls dann vor, wenn ein für den Anspruch auf Rente aus der AdL schädlicher Umstand im Rahmen der Ruhensregelung nicht berücksichtigt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das ASRG 1995 hat in § 30 ALG ua das Ruhen von Renten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der AdL geregelt (vgl BT-Drucks 12/5700 S 76 zu § 30). Das GAL hatte bereits in § 10 Abs 6 Ruhenstatbestände geregelt, die für den Fall einer erneuten unternehmerischen Betätigung als Landwirt ein Ruhen der monatlichen Zahlungsansprüche vorsahen. Wie die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens dienten auch diese Ruhenstatbestände speziellen agrarstrukturellen Zielen, nämlich dazu die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten (vgl Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10. Aufl, S 382) . Die durch die Hofabgabe schutzbedürftig gewordenen Landwirte sollten jedenfalls dann nicht durch eine Einkommensersatzleistung angemessen für das Alter versorgt werden, wenn sie erneut als Unternehmer landwirtschaftliche Flächenbewirtschaften oder sich ua als Mitunternehmer an einem landwirtschaftlichen Unternehmenbeteiligen, denn in diesem Fall ist deren Schutzbedürftigkeit wieder entfallen. Diese Erwägungen gelten auch für die in § 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 1 und 2 ALG geregelten Ruhenstatbestände.
Der im ASRG 1995 erstmals geregelte Ruhenstatbestand der vorzeitigen Beendigung bestimmter Abgabeformen (§ 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 3 ALG) verfolgt ebenfalls das Ziel, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit, also der Bodenbewirtschaftung (§ 1 Abs 4 Satz 2 ALG) bestimmter Flächen, bei bestimmten Abgabeformen für einen Mindestabgabezeitraum von neun Jahren sicherzustellen. Vor Ablauf von neun Jahren darf auf den früheren landwirtschaftlichen Flächen rentenunschädlich aber auch keine gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich betrieben werden (§ 30 Abs 2 Satz 1 Regelung 3 ALG iVm § 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG) . Eine analoge Anwendung dieser Ruhensregelung dahingehend, dass aus Gründen des Konkurrentenschutzes vor Ablauf von neun Jahren die Produktion aller Erzeugnisse der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung, die bei entsprechender Flächenausstattung landwirtschaftliche Erzeugnisse wären, auch auf nachträglich von einem Dritten gepachteten Flächen zum Ruhen der monatlichen Zahlungsansprüche führen soll, wie dies die Beklagte meint, entspricht demnach weder dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen noch der Zielsetzung der im Gesetz geregelten Ruhenstatbestände. Im Übrigen wäre es widersinnig, einen Umstand, der einer Rentengewährung nicht entgegenstehen würde, dann, wenn er nach dem Rentenbeginn eintritt, als Ruhenstatbestand anzusehen.
Soweit die Beklagte meint, eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften sei auch deshalb geboten, weil ansonsten die Hofabgabeklausel durch wechselseitige Stallvermietung umgangen werden könnte, hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 17.4.2002 - B 10 LW 4/01 R (SozR 3-5868 § 1 Nr 5 S 38) und vom 24.4.2003 - B 10 LW 6/02 R (SozR 4-5864 § 3 Nr 1 RdNr 20) darauf hingewiesen, dass denkbaren Missbrauchsfällen mit dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begegnet werden könne. Anhaltspunkte für die Annahme eines treuwidrigen Umgehungsgeschäftes finden sich hier indessen nicht.
3. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Satz 1 iVm § 21 Abs 2 Satz 4 und Abs 7 Satz 3 ALG auf den vorliegenden Lebenssachverhalt zu Lasten der Klägerin würde zudem gegen § 31 SGB I und das Freiheitsrecht der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und Abs 3 GG) verstoßen.
Der sich einfachgesetzlich aus § 31 SGB I und verfassungsrechtlich aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 und Abs 3 GG ergebende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert ist, das ausreichend bestimmt sein muss (vgl stellvertr BVerfGE 95, 267, 307 f; 98, 218, 251 f) . Insbesondere bedürfen Grundrechtseingriffe der Exekutive durch belastende Verwaltungsakte - wie hier die Aufhebung zuerkannter subjektiver Rechte wegen nachträglicher rechtserheblicher Änderung aufgrund des Vorliegens eines Ruhenstatbestands - einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Legislative muss der Exekutive dafür hinreichend klare gesetzliche Maßstäbe bereitstellen, damit der normunterworfene Bürger die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, sowie die Judikative in die Lage versetzt wird, die Exekutive anhand klarer rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (hierzu stellvertr BVerfGE 110, 33, 53 ff) .
Dementsprechend regelt § 31 SGB I: "Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt." Zu diesen Rechten gehören nach § 23 Abs 1 Nr 2 SGB I auch die Ansprüche aus der AdL.
Zur Handlungsfreiheit des Einzelnen, die durch Art 2 Abs 1 GG geschützt ist, gehört auch das Recht, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind, und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören (vgl BVerfGE 42, 20, 27 f) . Die Verwaltung ist deshalb nicht befugt, selbst neue Eingriffstatbestände zu schaffen, auch nicht im Wege der analogen Anwendung einer Norm (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146) . Die Beklagte war mithin auch in diesem Fall nicht ermächtigt, § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 30 Abs 2 Satz 1 ALG analog auf den vorliegenden Lebenssachverhalt anzuwenden. Ob es dem Parlament von Verfassungs wegen freisteht, einen umfassenden Schutz der Landwirtschaft vor der Konkurrenz durch gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung als weitere negative Anspruchsvoraussetzung für Renten zu regeln, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Da die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung nicht vorliegen, war die Beklagte auch nicht berechtigt, nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X einen Geldbetrag von 10.315,03 Euro zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen