Mit Einführung der Entgeltordnung VKA wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung VKA zugeordnet. Ebenso wie bei der Einführung der Entgeltordnung des Bundes fand eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen nicht statt. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ergibt sich nach der Entgeltordnung VKA eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Es handelt sich um Sonderfälle der Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung. Die Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung der Höhergruppierung findet sich deshalb in § 29b TVÜ-VKA. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bezüglich des Antrags bedarf es nicht. Der Antrag auf Höhergruppierung kann nur bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden. Verspätet gestellte Anträge sind nicht zu berücksichtigen und begründen daher keinen Anspruch auf Höhergruppierung, selbst wenn die Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe vorsieht. Die Tarifautomatik ist insoweit außer Kraft gesetzt.
Bezüglich der Umsetzung der Höhergruppierung wirkt der Antrag auf den 1.1.2017 zurück.
Die Beschäftigten werden also für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellen, rückwirkend zum 1.1.2017 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgt in diesen Fällen nicht stufengleich, sondern betragsmäßig nach § 17 Abs. 4 (VKA) TVöD in der Fassung bis 28.2.2017. Eine Ausnahme besteht bei Vollzug dieser Höhergruppierung insofern, der Beschäftigte abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in der höheren Entgeltgruppe nicht mindestens der Stufe 2 sondern bei einer Zuordnung zur Stufe 1 in der bisherigen Entgeltgruppe auch der Stufe 1 in der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, allerdings unter Mitnahme der Stufenlaufzeit.
Da der Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA immer auf den 1.1.2017 zurückwirkt, kann es zu Überzahlungen und Mindervergütungen kommen. Insbesondere wenn Beschäftigte bereits im Laufe des Jahres 2017 einen Stufenaufstieg erreicht haben und nach Vollzug des Stufenaufstiegs eine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA beantragen, kann es zu Überzahlungen an die Beschäftigten kommen, die mit zukünftigen Entgeltansprüchen aufzurechnen sind. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD findet aufgrund der Sonderregelung des § 29b TVÜ-VKA (Antragsfrist bis 31.12.2017) keine Anwendung.