Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfällt uneingeschränkt dem Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B. Die entsprechende Person ist Teilzeitbeschäftigter gemäߧ 24 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG (§2 Abs. 2 TzBfG).
Damit wird der Rechtsprechung des
BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 Abs. 1 TzBfG Rechnung getragen.
Konsequenzen für die Praxis:
1. Anspruch auf anteiliges Entgelt:
Alle geringfügig Beschäftigten eines TVöD-Arbeitgebers haben Anspruch auf TVöD-K/TVöD-B-Entgelt. Daraus folgt u. a.:
- Sie sind einzugruppieren.
- Sie haben Anspruch auf anteiliges Entgelt (§ 24 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B).
- Sie haben Anspruch auf Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-K/TVöD-B.
- Sie haben Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung.
- Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD-K/TVöD-B, also auch während der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses.
- Sie haben Anspruch auf Urlaub nach TVöD-K/TVöD-B.
Bei der Einstellung eines Beschäftigten auf geringfügig entlohnter Basis ist jeweils konkret die maximal zulässige Stundenzahl der Beschäftigung zu ermitteln.
A wird zum 1.3.2024 als Verwaltungsangestellte in einem städtischen Krankenhaus in Bayern in Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TVöD-K als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Ihr Monatsgehalt soll 538 EUR betragen. Sie verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung.
Monatsentgelt nach Tabelle |
2.928,99 EUR |
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2.928,99 EUR |
: 167,40 Std. = |
17,50 EUR/Std. |
Jahressonderzahlung 2024 Durchschnittsbetrag nach § 20 TVöD-K (84,51 % von 2.928,99 EUR) |
2.475,29 EUR |
: 12 Monate = 206,27 EUR/ : 167,40 Std. = |
1,23 EUR/Std. |
Entgelt/Stunde insgesamt |
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18,73 EUR/Std. |
Das Stundenentgelt beträgt sonach 18,73 EUR.
538 EUR : 18,73 EUR ergibt eine maximale monatliche Stundenzahl von 28,72 Stunden bzw. eine durchschnittliche maximale wöchentliche Stundenzahl von 6,61 Stunden (28,72 : 4,348). Entweder das städtische Krankenhaus schließt den Vertrag konkret mit diesen Konditionen ab oder aber es vereinbart z. B. eine gerundete Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 6,5 Stunden, was einem Monatsentgelt von 529,31 EUR entspräche (6,5 x 4,348 = 28,26 x 18,73).
2. Anspruch auf Zusatzversorgung: Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben nach § 25 TVöD-K Anspruch auf die Zusatzversorgung. Sie unterliegen auch dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) sowie des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K).
3. Bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht gehen die zuständigen Sozialversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen verstärkt dazu über, bei der Prüfung der Versicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigten strengere Maßstäbe anzulegen. Bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht werden Entgeltansprüche auch ohne tatsächliche Zahlung mit einbezogen, wenn ein Anspruch auf solche Leistungen aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung besteht (sog. Phantomlöhne). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es nur auf den Anspruch und nicht auf die tatsächliche Zahlung an. Ein vereinbarter Verzicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird nicht anerkannt; ein solcher wird als "unzulässige Rechtsausübung" angesehen. Der geringfügig Beschäftigte hat Anspruch auf anteilige Vergütung nach TVöD-K. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht wären diese Ansprüche, auch wenn sie nicht gezahlt worden sind, fiktiv zu berücksichtigen. Werden hierdurch die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, wäre eine Nachversicherung zulasten des Arbeitgebers für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vorzunehmen. Die Beitragspflicht würde in diesen Fällen selbst dann eingreifen, wenn der Anspruch auf Zahlung entfallen wäre, weil ihn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig geltend gemacht hat und eine tarifliche Ausschlussklausel besteht.
Hinsichtlich des Anspruchs auf anteilige Jahressonderzahlung hat sich die Situation seit dem 1.1.2003 entschärft. In Abkehr vom Entstehungsprinzip gilt hier nunmehr wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einmalzahlungen zählen nur zur Sozialversicherungspflicht, wenn sie auch tatsächlich gezahlt werden.
Geringfügige Beschäftigungen sollten zukünftig nur noch dergestalt vereinbart werden, dass auch unter Berücksichtigung (fiktiven) anteiligen TVöD-K/TVöD-B-Entgelts sowie anteiliger Jahressonderzahlung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
4. Studierende: Studierende unterliegen in vollem Umfang dem TVöD. Dementsprechend haben sie bei Vorliegen eines Dauerarbeitsverhältnisses – auch wenn es nicht über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgeht – einen Anspruch auf Zusatzversorgung.