1 Einleitung

1.1 Tarifvertrag TVöD-B

Für die Beschäftigten in Einrichtungen zur Pflege und Betreuung hilfebedürftiger Personen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt der Tarifvertrag für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B).

Während der Besondere Teil Krankenhäuser in seiner ursprünglichen Fassung sowohl für die Krankenhäuser als auch für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen Anwendung fand – allerdings mit teilweise unterschiedlichen Regelungen für die jeweiligen Bereiche –, bestehen seit 1.8.2006 für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser und für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen ohne Krankenhäuser 2 getrennte Tarifverträge.

Nach § 39 TVöD-B ersetzen die Regelungen des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen in ihrem Geltungsbereich die bisherige Fassung des Tarifvertrags für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Seit 1.11.2009 beinhaltet der Besondere Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch spezielle Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes. Sie umfassen eigene Regelungen zur Eingruppierung (Anlage 1 – Entgeltordnung Teil B Abschnitt XXIV zum TVöD-B)bzw. zum Entgelt (§ 12.2.TVöD-B), zum Gesundheitsschutz (§ 3.2 TVöD-B) und zur Qualifizierung (§ 5.1 Abs. 4 TVöD-B). Die Bestimmungen finden auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-B tätig sind (§ 36 Abs. 2 TVöD-B).

Die in diesem Beitrag enthaltenen Zitate beziehen sich auf die für die Anwendung des Tarifrechts maßgebenden durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die jeweilige Sparte:

  • die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) bzw.
  • die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen ohne Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B).

Im Folgenden werden die spezifischen Bestimmungen für die Beschäftigten, die durch eine Tätigkeit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen unter den Tarifvertrag für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen, zusammenfassend dargestellt. Der Besondere Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen entspricht allerdings in vielen Bestimmungen dem Besonderen Teil für die Krankenhäuser. Auf die Erläuterungen zum Besonderen Teil für die Krankenhäuser als Einrichtungen der Krankenbehandlung wird deshalb immer wieder verwiesen. Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes besteht ein eigener Beitrag "Sozial- und Erziehungsdienst".

1.2 Weitere Tarifverträge neben dem TVöD-B

Neben dem Besonderen Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen gelten nach § 36 TVöD-B folgende weitere Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung:

2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Besonderen Teils für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist in seinem § 1 TVöD-B geregelt. Dabei ist dieser Tarifvertrag zum Besonderen Teil für die Krankenhäuser nachrangig; er gilt für Beschäftigte nur dann, wenn die Einrichtungen nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des Besonderen Teils für die Krankenhäuser erfasst werden; siehe dazu Abschnitt 2.5. Im Einzelnen:

2.1 Tarifbindung

Die Anwendung des Besonderen Teils für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen setzt zunächst voraus, dass der Tarifvertrag überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Arbeitgeber der Beschäftigten muss gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-B Mitglied eines Verbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sein, er muss also kraft Verbandsmitgliedschaft als Arbeitgeber in der Tarifbindung stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Tarifvertrag auch durch eine einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien für das Beschäftigungsverhältnis verpflichtend vereinbart werden.

Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Besonderen Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung erfasst einen später vom Arbeitgeber und einer Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrag nicht, wenn die VKA an dessen Abschluss nicht beteiligt war. Durch diese Klausel sollen nur die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands-)Tarifverträge in Bezug genommen werden. Dies können zwar auch firmenbezogene...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?