Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahrs spätestens mit Ablauf des 30.11., so haben Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Tipp

Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwölftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1.12. des Jahres im TVöD-B (im Gegensatz zum früheren Tarifrecht BAT) nicht vorgesehen.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, Kündigung durch den Beschäftigten, Kündigung durch den Arbeitgeber, Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Erreichen der Regelaltersgrenze usw.).

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung entfällt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet. Die Regelung benachteiligt Beschäftigte, die vor dem 1.12. wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters.[1] Die Regelung verstößt nicht gegen das AGG. Da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen sind (mittelbare Diskriminierung). Auch andere Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem 1.12. ausscheiden, haben unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Der Anspruch auf eine (anteilige) Jahressonderzahlung entfällt auch dann, wenn der Mitarbeiter weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (näher hierzu unten). § 20 TVöD kennt keine Anknüpfung mehr an den Begriff "öffentlicher Dienst". Selbst bei einem Wechsel aus einem Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber/Dienstherrn entsteht aus dem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung.

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