Die Jahressonderzahlung bemisst sich je nach Entgeltgruppe sowie Tarifgebiet West bzw. Ost nach einem unterschiedlichen Prozentsatz des in den Kalendermonaten Juli, August und September (Regelbemessungszeitraum) bzw. im Ersatzbemessungszeitraum (Einzelheiten hierzu Ziffer 3.4 ff.) "durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts", wobei bestimmte Entgeltbestandteile aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD).
3.3.1 Begriff "monatliches Entgelt"
In die Durchschnittsberechnung fließen ein
- das monatliche Tabellenentgelt (§ 15) bzw. das Entgelt nach der individuellen Endstufe bei übergeleiteten Beschäftigten mit einem Vergleichsentgelt über dem Tabellenentgelt der Stufe 6, eine Vorweggewährung von Entgeltstufen ist zu berücksichtigen (näher hierzu unten),
- die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile), z. B. Funktionszulagen, Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit, für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit, monatliche Pauschalen für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften,
- Besitzstandszulagen nach TVÜ, z. B. kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ), Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ), sog. Überleitungsbesitzstandszulagen (Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 6 und der individuellen Endstufe),
- die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. nicht ständige Entgeltbestandteile), z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, einschließlich der für tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft gezahlten Entgelte,
- das nach § 21 fortgezahlte Entgelt für Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung und Krankheit sowie für Heiligabend und Silvester (mit Ausnahme des Krankengeldzuschusses, näher Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit).
Nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-K kann Beschäftigten in Krankenhäusern zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften ein um bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Im Falle einer solchen "Vorweggewährung" ist der Bemessung der Jahressonderzahlung das höhere Entgelt zugrunde zu legen.
Auch über- oder außertariflich gezahlte Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen.
Der Tarifvertrag hebt auf das "gezahlte monatliche Entgelt" ab, ohne zwischen tariflich zustehenden, im Ermessen des Arbeitgebers stehenden sowie über- oder außertariflichen Leistungen zu unterscheiden.
Unberücksichtigt bleiben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TVöD
- das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (Einzelheiten hierzu nachfolgend). In die Berechnungsbasis fließt jedoch das für "im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit" gezahlte Entgelt ein.
- Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags- und Erfolgsprämien.
Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-VKA (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2).
Die genannten Beträge sind zwar Entgelt für erbrachte Arbeit bzw. Leistungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung, sie werden jedoch kraft ausdrücklicher Tarifregelung bei der Jahressonderzahlung nicht eingerechnet.
Das "zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt" bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Damit werden bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht eingerechnet
- das Stundenentgelt für die tatsächlich geleistete Überstunde oder Mehrarbeitsstunde als solche, das auszuzahlen ist, wenn Freizeitausgleich nicht gewährt wird (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 TVöD),
- der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD) und
alle weiteren Zuschläge (z. B. Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit), die aufgrund der Überstunde bzw. Mehrarbeitsstunde angefallen sind.
Auch hinsichtlich dieser Zeitzuschläge handelt es sich um "zusätzliches Entgelt", das für Überstunden bzw. Mehrarbeit gezahlt wurde. Ohne die Ableistung der Überstunde bzw. Mehrarbeit wäre ein Anspruch auf diese Zeitzuschläge nicht entstanden. Die Regelung in § 20 Abs. 2 TVöD ist weit gefasst, sie schränkt die Nichtanrechnung nicht ein auf das Überstundenentgelt bzw. das Entgelt für Mehrarbeitsstunden als solches, sondern erfasst jegliches Entgelt, das aufgrund der Überstunde bzw. Mehrarbeit gezahlt wird.
Die Regelung, dass das für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt unberücksichtigt bleibt, gilt auch für entsprechende Überstunden-/Mehrarbeitsstundenpauschalen.
Einbeziehung von Rufbereitschaftseinsätzen bei der Jahressonderzahlung
Umstritten war, ob das für tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft zustehende Entgelt in die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einzubeziehen ist. Die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird mit dem "Entgelt für Überstunden" sow...