Die/der Beschäftigte hat bei seinem bisherigen Arbeitgeber, bei dem er/sie Elternzeit in Anspruch nimmt, für das Kalenderjahr, in dem das Kind geboren ist, Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, näher oben, Ziffer 4.3.1).
Der zweite Arbeitgeber, bei dem der/die Beschäftigte eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausübt, hat daneben aus dem eigenständigen Teilzeitarbeitsverhältnis die Jahressonderzahlung zu leisten, soweit die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es bestehen demnach 2 getrennt zu beurteilende Ansprüche auf die Jahressonderzahlung nebeneinander.
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