Wie oben (Ziffer 2.1) dargestellt, besteht Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht. Die Jahressonderzahlung wird jedoch um 1/12 vermindert für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis besteht (näher oben, Ziffer 3.5). Aufgrund der Anspruchsvoraussetzung "am 1.12. im Arbeitsverhältnis" wird deutlich, dass es nur auf Entgelt aus diesem Arbeitsverhältnis ankommt.
Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte unmittelbar zuvor schon bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Das BAG hat ausdrücklich bestätigt, dass die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes greift.
Beispiel 1 (Krankenhausbereich)
Ein in einer Krankenhaus GmbH (TVöD-K) beschäftigter Gesundheits- und Krankenpfleger schließt bei dieser zum 30.6.2022 einen Aufhebungsvertrag und wechselt zum 1.7.2022 zum Klinikum des Landkreises L.
- Dem Beschäftigten steht aus dem Arbeitsverhältnis zur Krankenhaus GmbH eine anteilige Jahressonderzahlung i. H. v. 6/12 zu. Der Mitarbeiter steht zwar nicht am 1.12. im Arbeitsverhältnis. Er hat jedoch gemäß § 20 Abs. 6.1 TVöD-K Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung auch bei unterjährigem Ausscheiden (näher oben, Ziffer 2.2). Berechnungsbasis sind das Tabellenentgelt sowie die monatlichen Zulagen des Monats Juni 2022.
- Die beim Landkreis L zustehende Jahressonderzahlung wird um 6/12 gekürzt, weil der Beschäftigte für die Monate Januar bis Juni keinen Anspruch auf Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis hat. Zwar gehörte der Beschäftigte das gesamte Jahr 2022 dem öffentlichen Dienst an. Er war jedoch bei 2 verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Die Beschäftigung bei der Krankenhaus GmbH ist – trotz Zugehörigkeit zum TVöD – bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung beim Landkreis L ist das nach § 20 Abs. 2 berücksichtigungsfähige Entgelt (einschließlich der nicht ständigen Entgeltbestandteile, näher oben Ziffer 3.3) der Monate Juli, August und September.
Beispiel 2 (Pflege- und Betreuungseinrichtung)
Ein in der Altenpflegeheim gGmbH (TVöD-B) beschäftigter Altenpfleger schließt zum 30.6.2023 einen Aufhebungsvertrag und wechselt zum 1.7.2023 zu einer Pflegeeinrichtung des Landkreises L.
- Aus dem Arbeitsverhältnis zur Altenpflegeheim gGmbH steht eine anteilige Jahressonderzahlung nicht zu, weil der Beschäftigte dort nicht am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht. Nach § 20 TVöD-B besteht – im Gegensatz zur Sonderregelung im TVöD-K – bei unterjährigem Ausscheiden kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung (näher Ziffer 2.2).
- Die beim Landratsamt L zustehende Jahressonderzahlung wird um 6/12 gekürzt, weil der Beschäftigte für die Monate Januar bis Juni keinen Anspruch auf Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis hat. Zwar gehörte der Beschäftigte das gesamte Jahr 2023 dem öffentlichen Dienst an. Er war jedoch bei 2 verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Die Beschäftigung bei der Pflegeheim gGmbH ist – trotz Zugehörigkeit zum TVöD – bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Bei einem Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis besteht für die auf das Beamtenverhältnis entfallenden Kalendermonate kein Anspruch auf Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis.
Hinweis zum TVöD-Bund
Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) kann der Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bestehen. Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zum Bund oder einem anderen Arbeitgeber ist daher grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das BMI mit Rundschreiben vom 11.4.2007 sich damit einverstanden erklärt, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis
- zum Bund,
- zu Einrichtungen, welche vom Begriff "Bund" erfasst sind, d. h. mittelbare Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bunds, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bunds an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt, sowie zu den Fraktionen des Deutschen Bundestags,
- zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, und/oder
- zu Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfasst werden,
für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z. B. Stichtagsvoraussetzung 1.12.) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Beispiele für den Bundesbereich
- Ein Beschäftigter, der am 1.10.2023 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, war zu...