Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9., also nach Ablauf des Regelbemessungszeitraums beginnt, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Entgelt im ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (Ersatzbemessungszeitraum).
Volle Kalendermonate sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (entsprechende Anwendung der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD).
- Neueinstellung am 1.10.: Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, also der Monat Oktober.
- Neueinstellung am 15.10.: Bemessungszeitraum ist der Monat November.
- Neueinstellung am 1.11.: Bemessungszeitraum ist der Monat November.
- Neueinstellung am 15.11.: Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember.
- Neueinstellung am 1.12.: Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember.
Tariflich nicht ausdrücklich geregelt ist die Berechnung der Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, die nach dem 30.9. eingestellt werden, und bei denen im Ersatzbemessungszeitraum, dem ersten vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt besteht. In diesen Fällen empfiehlt es sich, in sinngemäßer Anwendung der Regelung in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 2, den längstmöglichen Ersatzbemessungszeitraum zu betrachten.
Beispiel 1
Ein Beschäftigter wird am 1.10. neu eingestellt. Er erhält aus dringenden privaten Gründen im Oktober 3 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Im Ersatzbemessungszeitraum Oktober besteht an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt. Ein Rückgriff auf einen davor liegenden Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, ist nicht möglich. In entsprechender Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 ist die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgelte, die im Oktober gezahlt wurden, durch die Anzahl der Kalendertage, die mit Entgelt belegt sind, zu teilen. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipliziert – also auf einen Kalendermonat hochgerechnet – und anschließend mit dem Bemessungsfaktor, dem nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsatz, faktorisiert.
Beispiel 2
Ein Beschäftigter wird zum 15.10. neu eingestellt. Im November erhält er aus dringenden privaten Gründen 3 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Im Ersatzbemessungszeitraum November besteht an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt. Ein Rückgriff auf den davor liegenden Monat Oktober ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis nicht an allen Tagen dieses Kalendermonats bestanden hat, also kein "voller Kalendermonat" vorliegt. In entsprechender Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD sollte der längstmögliche Ersatzbemessungszeitraum zugrunde gelegt werden. Dies ist vorliegend der Zeitraum 15.10. bis 30. November. Die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgelte, die in der Zeit vom 15.10. bis 30.11. gezahlt wurden, wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipliziert und mit dem Bemessungsfaktor, dem nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsatz, faktorisiert.
Beispiel 3
Der am 15.10. neu eingestellte Beschäftigte ist vom 20.10. bis 15.12. arbeitsunfähig erkrankt. Hier verbleibt es bei der tariflichen Regelung: Ersatzbemessungszeitraum ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, also der Monat November. Alle Kalendertage dieses Kalendermonats sind mit berücksichtigungsfähigem Entgelt – nämlich Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD – belegt.