Nach der tariflichen Grundregelung zur Jahressonderzahlung (Näher Ziffer 3.5) vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Satz 2 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmen. So unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung beispielsweise für Kalendermonate, in denen wegen der Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz kein tarifliches Entgelt erzielt wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht § 20 TVöD nicht vor.
Bei Anwendbarkeit des TV COVID ist jedoch die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 TV COVID zu beachten.
Nach TV COVID keine Verminderung der Jahressonderzahlung
§ 5 Abs. 2 TV COVID bestimmt, dass die Jahressonderzahlung und die Sparkassensonderzahlung trotz Kurzarbeit ungekürzt weitergezahlt werden. Somit führt selbst Kurzarbeit "Null" nicht zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung.
Erbringt der Beschäftigte während der Kurzarbeit eine Arbeitsleistung – ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt –, würde auch ohne die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 TV COVID eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung nicht eintreten. Es besteht Anspruch auf Teilzeitentgelt.
Auch hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung gilt es, die Sonderregelung des TV COVID für Zeiten der Kurzarbeit zu beachten.
Nach der tariflichen Grundregelung bemisst sich die Jahressonderzahlung nach einem nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsatz des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts (Regelbemessungszeitraum, § 20 Abs. 2 TVöD, näher Ziffer 3.4). Fallen in diesen Regelbemessungszeitraum Kurzarbeitszeiten, würde sich die Jahressonderzahlung nach der Grundregelung des § 20 TVöD aus dem verringerten "Kurzarbeits-Teilzeitentgelt" berechnen. Auch diesbezüglich sieht § 5 Abs. 5 TV COVID eine Ausnahme vor. Zum einen ist das Kurzarbeitergeld ohnehin kein "Entgelt" im Sinne des § 20 TVöD. Zum anderen stellt nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 5 TV COVID auch der Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld kein monatliches "Entgelt" dar. Der Aufstockungsbetrag wird bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig sind, nicht berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage bei Kurzarbeit
Wird im Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung (Juli, August, September) kurz gearbeitet, bleiben aufgrund der TV COVID-Sonderregelung zur ungekürzten Weiterzahlung der Jahressonderzahlung sowohl das während des Regelbemessungszeitraums für eine Kurzarbeit mit einer Teilzeitbeschäftigung gezahlte Teilzeitentgelt, als auch das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag bei Bemessung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt.
Fallen in den Regelbemessungszeitraum (Juli, August und September) mindestens 30 Kalendertage, in denen keine Kurzarbeit angeordnet war, werden die für diese Tage gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Besteht während des Regelbemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, beispielsweise weil die Kurzarbeit bis einschließlich 1.9.2021 andauerte, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Jahressonderzahlung bei Kurzarbeit im Regelbemessungszeitraum (TV COVID)
In der Einrichtung wurde Kurzarbeit angeordnet für die Dauer vom 1.6.2021 bis zum 15.9.2021. Im Regelbemessungszeitraum bestand somit nicht für mindestens 30 Kalendertage Anspruch auf tarifliches Entgelt. Bemessungsgrundlage für die nach Entgeltgruppen gestaffelte Jahressonderzahlung das Jahr 2021 war das Entgelt für den Monat Mai 2021.