Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Versorgungszusage
Leitsatz (redaktionell)
Stichtags- bzw. an den Jahrgang anknüpfende Regelungen einer Versorgungsordnung, die aufgrund ihres Lebensalters früher in den Ruhestand eintretende Arbeitnehmer begünstigen, im übrigen die finanzielle Belastung des Arbeitgebers beschränken sollen, sind nicht willkürlich.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 21.07.1999; Aktenzeichen 29 Ca 11087/98) |
Nachgehend
Tenor
1.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1999 – Az.: 29 Ca 11087/98 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Widerrufs einer Versorgungszusage.
Der am 17. Mai 1942 geborene verheiratete Kläger steht seit dem 1. April 1962 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten xxxxxxxxxxxxx. Derzeit ist er als Abteilungssekretär tätig.
Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband der bei ihm organisierten Einzelgewerkschaften. Er finanziert sich durch eine Umlage von 12 % der eingenommenen Beiträge der Mitglieder der Einzelgewerkschaften. Die Ausgaben bestehen überwiegend in Personalkosten, wobei sie im Verhältnis 65:35 stehen. Die Mitgliederentwicklung beim xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx in den Jahren 1950 bis 1995 ergibt sich aus der Anlage 9 der Klagerwiderung (ABl. 251). Das Grundvermögen des Beklagten ist mangels seiner Registerfähigkeit Teil des von der VTG verwalteten Treuhandvermögens. Die Zahlen der Buchführung und der Jahresrechnung werden jährlich von unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfern geprüft.
Bei der Einstellung ist dem Kläger eine Altersversorgung zugesagt worden. Diese wird über eine Unterstützungskasse abgewickelt, welche seit dem Jahre 1957 besteht. Der Beklagte ist einer von mehreren Trägern. Die Unterstützungskasse nimmt die Durchführung der Rentenzahlungen, deren Refinanzierung und die Fortschreibung des Kassenvermögens für jedes einzelne Trägerunternehmen getrennt vor. Das Kassenvermögen der Beklagten belief sich 1996 auf 1,83 Mio. DM. Es gelten Unterstützungsrichtlinien aus verschiedenen Jahren. Die Zusage dem Kläger gegenüber erfolgte in der Form einer Gesamtzusage bzw. vertragliche Einheitsregelung. Die seit dem 01. Januar 1996 bei dem Beklagten eingetretenen Mitarbeiter erhalten keine Versorgungszusage mehr. Nach der Versorgungsordnung 1988 (UR 88) für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1982 angestellten worden sind, wird als Unterstützung der Differenzbetrag zwischen der garantierten Gesamtversorgung in Höhe von 70 % des Bruttobemessungsentgelts und den anzurechnenden Lohnersatzleistungen, insbesondere Sozialversicherungsrenten gewährt. Ursprünglich galt eine Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des Bruttoentgelts. Die Unterstützungsrichtlinien UR 83, die für seit dem 01. Januar 1983 eingestellte Mitarbeiter gelten, enthalten ein teildynamisches entgeltabhängiges System. Pensionsrückstellung sind nicht vorgenommen worden. Die Finanzierung der Unterstützung erfolgt über ein Kapitaldeckungsverfahren, wonach für die laufenden Versorgungsleistungen das Kapital zur Verfügung gestellt wird, die Anwartschaften jedoch ungedeckt sind.
Im Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des xxxxxxxx eine Neuregelung der Versorgung unter der Bezeichnung „Versorgungsordnung 1995” (VO 1995). Dadurch wurde das Prinzip, die Ausgaben der Unterstützungskasse durch Umlagen der Vereinsmitglieder bei solidarischer Unterstützung der Vereinsmitglieder untereinander aufzubringen, aufgegeben. An die stelle des Umlagesystems trat die Rückdeckung der Versorgungszusagen bei einer Lebensversicherung, für die Beiträge aufzubringen sind.
Wegen der Einführung der neuen Versorgungsordnung bei dem Beklagten ist ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt worden. Unter Einschaltung des Einigungsstellenvorsitzenden erzielten die Betriebspartner Gesamtbetriebsrat und Beklagter am 23. Januar 1998 eine Einigung. Der Gesamtbetriebsrat informierte die Beschäftigten mit Schreiben vom 26. Januar 1998. Mit seinem Schreiben vom 09. Februar 1998 hat der Bundesvorstand des Beklagten die Versorgungszusage mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 widerrufen. Durch eine neue Zusage ab 01. Januar 1998 wurde die Unterstützungsrichtlinie UR 83, welche für Mitarbeiter galt, die seit dem 01. Januar 1983 eingestellt worden waren, und die ein teildynamisches entgeltabhängiges System enthält und die für den Kläger geltende Unterstützungsrichtlinie UR 88 durch die Versorgungsordnung VO 95 ersetzt. Der Wortlaut ergibt sich aus der Anlage 3 zur Klagerwiderung. Die Beitragssätze zur Verordnung 95 wurden mit 62,5 % festgesetzt. Die UR 83 und die UR 88 gelten für die Beschäftigten, die vor dem Jahre 1941 geboren sind, im Wesentlichen weiter. Im Jahr 1995 wurde durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse in ...