Leitsatz (amtlich)
1. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 – 4 AZR 540/83 – AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 27.09.2000 – 7 AZR 412/99 – EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 – 7 AZR 209/99 – demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt.
Normenkette
BAT § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 11.10.2000; Aktenzeichen 5 Ca 786/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.10.2000 – 5 Ca 786/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 27.07.1987 als Angestellte im Versorgungsamt W. beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin war vom 27.07.1987 bis zum 24.10.1987 und vom 02.11.1987 bis 05.05.1988 im Versorgungsamt W. als vollzeitbeschäftigte Aushilfsangestellte auf bestimmte Zeit beschäftigt. Seit dem 06.05.1988 ist die Klägerin auf unbestimmte Zeit, davon bis 18.09.1988 als nicht vollbeschäftigte Angestellte, beim Versorgungsamt W. als Schreibkraft tätig. Ihre Vergütung erhält sie nach der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 3 der Anlage 1 a zum BAT. In der Zeit vom 18.03.1996 bis März 1998 befand sich die Klägerin in einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit dem Ziel des Einsatzes in Aufgaben des mittleren Dienstes. Diese Fortbildungsmaßnahme beendete sie erfolgreich.
Mit Wirkung vom 05.09.1996 wurde die Klägerin in die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) unter Aufsicht und Anleitung eingearbeitet. Diese Tätigkeit entsprach den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT.
Mit Wirkung vom 19.12.1996 wurde der Klägerin vorübergehend, zunächst zur Erprobung, die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes (m. D.) gemäß § 24 Abs. 1 BAT in der Abteilung 3 übertragen. Diese Tätigkeit entsprach den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT. Der Klägerin wurde eine entsprechende persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe VII BAT gewährt. Die Übertragung der Tätigkeit war bis zum 31.07.1997 befristet, und zwar im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich und auf den zu erwartenden Wechsel von zwei für den gehobenen Dienst fortgebildeten Angestellten auf entsprechende Dienstposten.
Mit Schreiben vom 25.07.1997 wurde der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 BAT die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 befristet bis zum 31.12.1997 übertragen. Als Befristungsgrund wurde die Vertretung der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, die zurzeit vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6) wahrnehme, angegeben. Mit Schreiben vom 16.12.1997 wurde diese Übertragung der Tätigkeit bis zum 31.12.1998 verlängert.
Mit Schreiben vom 16.11.1998 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 befristet bis zum 31.07.1999 übertragen. Als Grund für diese Befristung wurde der Einsatz auf einem vorübergehend freien Dienstposten eines Beamtenanwärters angegeben, der sich im Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 02.06.1999 wurde ihr die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß § 24 Abs. 2 BAT befristet bis zum 31.10.1999 übertragen. Als Befristungsgrund wurde die Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste angegeben. Diese Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindl...