Entscheidungsstichwort (Thema)
„Bestenauslese”. Unzulässigkeit einer Wartefrist für Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit um ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (VergGr. II a BAT, BesGr. A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 13.10.2003; Aktenzeichen 14 Ca 6287/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land für die Sekundarstufe I eingestellte und nach VergGr. III BAT (BesGr. A 12 BBesO) vergütete Lehrkräfte trotz Lehramtsbefähigung auch für die Sekundarstufe II fünf Jahre lang von Bewerbungsverfahren um ausgeschriebene Stellen der Sekundarstufe II (VergGr. II a BAT = BesGr. A 13 Z BBesO) ausschließen darf.
Der Streit hat folgenden Hintergrund:
Bewerber mit der Lehramtsbefähigung sowohl für die Sekundarstufe II (höherer Dienst) als auch für die Sekundarstufe I (gehobener Dienst) haben die Möglichkeit, sich an Einstellungsverfahren für beide Laufbahnen zu beteiligen. Regelmäßig nehmen sie ein Einstellungsangebot in der Sekundarstufe I nur deshalb an, weil sie für eine solche Stelle aufgrund der Bestenauslese nicht ausgewählt worden sind oder weil eine Stelle in der Sekundarstufe II mit der entsprechenden Fächerkombination mangels Bedarfs nicht ausgeschrieben ist. Nach ihrer Einstellung für die Sekundarstufe I ist diesen Lehrkräften vielfach alsbald an einem Laufbahnwechsel in eine Schulform der Sekundarstufe II gelegen. Im Hinblick auf eine gesicherte und kontinuierliche Stellenbesetzung und Unterrichtserteilung einerseits und das Interesse der Lehrkräfte an einem Laufbahnwechsel andererseits hat das beklagte Land durch Runderlasse des Ministers für Schule, Jugend und Kinder den Laufbahnwechsel geregelt. Mit Runderlass vom 12.12.2000 (dort unter Nr. 5) und nunmehr mit Runderlass vom 16.12.2003 (dort unter Nr. 5.2) wurde festgelegt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen II und I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigtenverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei allen ausgeschriebenen A 13 Z-Stellen beteiligen können.
Der Kläger verfügt über die – im Jahr 1988 erworbene – Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II in der Fächerkombination Chemie/Erdkunde und über die – im Jahr 1997 erworbene – Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I. Mit Arbeitsvertrag vom 02./10.08.2000 wurde er zum 14.08.2000 unter Eingruppierung in VergGr. III BAT als vollbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und an der Gemeinschaftshauptschule W.-Süd eingesetzt.
Als sich der Kläger im September 2002 im Rahmen eines schulscharfen Ausschreibungsverfahrens auf BAT II a/A 13 Z-Stellen an zwei Berufskollegs im Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf bewarb, scheiterte die Bewerbung an der Freigabeerklärung der beschäftigenden Schule. Danach bewarb er sich im Rahmen weiterer schulscharfer Ausschreibungsverfahren unter dem 02.02.2003, dem 10.02.2003, dem 09.04.2003 mit Versetzungsanträgen auf mehrere Stellen im Gesamtschul-, Gymnasialbereich und berufsbildenden Bereich. Er wurde jedoch zu keinem der Auswahltermine geladen. Vielmehr teilte die Bezirksregierung Düsseldorf ihm mit Schreiben vom 07.05.2003 unter Hinweis auf den Runderlass vom 12.12.2000 mit, dass er die Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, die Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren, nicht erfülle. Mit Versetzungsantrag vom 29.06.2003 bewarb der Kläger sich wiederum um eine BAT II a-Stelle, die am Berufskolleg Mönchengladbach bis zum 03.07.2003 ausgeschrieben war. Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 04.07.2003 unter Verweis auf die fehlende Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren die Bewerbung des Klägers ausgeschlossen hatte, stellte der Kläger unter dem 14.07.2003 beim Arbeitsgericht Düsseldorf (14 Ga 83/03) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die ausgeschriebene Stelle einstweilen nicht zu besetzen und ihn, den Kläger, im Bewerbungsverfahren zuzulassen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 17.07.2003 stellte sich heraus, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen war und einem anderen Bewerber eine Einstellungszusage erteilt worden war. Daraufhin nahm der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Mit der vor...