Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Teilurteil vom 18.10.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1168/96) |
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.10.1996 – Az.: 2 Ca 1168/96 – aufgehoben.
2.) Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Koblenz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die Frage der Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen. Der Kläger begehrt darüber hinaus die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der am 24.12.1943 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.06.1976 bei der Beklagten in deren Baumarkt als Leiter der Holzabteilung zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 5.200,– DM beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Mit Schreiben vom 10.04.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.1996. Mit weiterem Schreiben vom 23.07.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nochmals ordentlich zum 28.02.1997.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 10.04.1996, noch durch die Kündigung vom 23.07.1996 aufgelöst worden ist.
- Das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 52.000,– DM nicht unterschreiten sollte, gemäß den §§ 9, 10 KSchG am 31.12.1996 aufzulösen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.10.1996 2 Ca 1168/96 (Bl. 90– 92 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Teilurteil vom 18.10.1996 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 10.04.1996 und vom 23.07.1996 nicht aufgelöst worden ist. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4–6 dieses Urteils (Bl. 92–94 d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Auflösungsantrages des Klägers hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit vertagt.
Gegen das ihr am 13.11.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.1996 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 12.12.1996 begründet.
Zur Darstellung der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.12.1996 (Bl. 122–125 d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 24.02.1997 (Bl. 154–156 d. A.) und vom 09.06.1997 (Bl. 163–174 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.10.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Darstellung der Berufungserwiderung wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.01.1997 (Bl. 139–141 d. A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 21.03.1997 (Bl. 157 und 158 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Die Berufung hat in der Sache dahingehend Erfolg, daß das angefochtene Urteil nach § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Zwar ist die im Zivilprozeß dem Berufungsgericht nach § 539 ZPO gegebene Möglichkeit der Zurückverweisung wegen eines dem erstinstanzlichen Gericht unterlaufenden wesentlichen Verfahrensmangels durch § 68 ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmöglichkeit der Zurückverweisung gilt jedoch dann, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG § 68 Rdnr. 5 m.w.N.). An einem solchen, im Berufungsverfahren nicht korrigierbaren Fehler leidet vorliegend das erstinstanzliche Verfahren.
Das mit der Berufung angefochtene Urteil hat als Teilurteil lediglich über die Rechtswirksamkeit der mit der Klage angegriffenen Kündigungen befunden und die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Schlußurteil überlassen. Diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Ein Teilurteil spaltet den Rechtsstreit in wenigstens zwei voneinander unabhängige Teile, als ob von vorneherein zwei verschiedene Verfahren anhängig gewesen wären. Deshalb darf über einen einheitlichen Anspruch niemals ein Teilurteil ergehen. Der dem Schlußurteil überlassene Teil des Anspruchs darf in seiner Entscheidung nicht von dem Teil des Anspruchs abhängig sein, über den das Teilurteil (möglicherweise in höherer Instanz abweichend) befindet.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers nebst Auflösungsantrag ist nicht teilbar i.S.v. § 301 Abs. 1 ZPO. Bei dem Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfin...