Nur für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern (TVöD-K) existiert eine tarifliche Regelung mit Ermessensvorschriften, die es erlauben, zur Gewinnung bzw. Bindung von qualifizierten Fachkräften das Entgelt attraktiver auszugestalten.
Die Tarifregelung in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K
Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TVöD wurde § 17 TVöD-K um einen neuen Abs. 4.1 ergänzt. § 17 Abs. 4.1 TVöD-K bestimmt:
Zitat
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Beschäftigten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 einschließlich des Anhangs zu § 16, § 17 Abs. 4 sowie § 51 Abs. 1 und 2 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Im Übrigen bleibt § 17 TVöD unberührt.
Die Vorschrift in § 17 Abs. 4.1 gilt nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen. Für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) sowie die Beschäftigten in den weiteren Sparten des TVöD sieht der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung zur entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen nicht vor. Für diese Beschäftigten kann nur von der (außertariflichen) Arbeitsmarktzulage Gebrauch gemacht werden.
Die Regelung des § 17 Abs. 4.1 TVöD-K bezieht sich lediglich auf das zu zahlende Entgelt. Die Stufenzuordnung der Beschäftigten ändert sich jedoch nicht.
3.5.2.1 Voraussetzungen
Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. die Erhöhung des Entgelts der Endstufe kann erfolgen, wenn dies
- zur regionalen Differenzierung,
- zur Deckung des Personalbedarfs und
- zu Bindung von qualifizierten Fachkräften
erforderlich ist.
- Ein Krankenhaus unterhält Betriebe an verschiedenen Standorten, teils in Ballungsräumen, teils in ländlichen Gebieten. Zur regionalen Differenzierung – z. B. um konkurrenzfähige, marktgerechte Vergütungen zahlen zu können – wird den Beschäftigten in den Ballungsraum-Standorten ein höheres Entgelt vorweggewährt.
- Eine Klinikgruppe will einen bisher im ländlichen Raum eingesetzten Beschäftigten für eine Tätigkeit in der Klinik im Stadtgebiet gewinnen. Der Beschäftigte weist auf die höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum hin.
Die Regelung in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K enthält hinsichtlich der entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung einen gewissen Widerspruch. Die Vorweggewährung soll regionale Unterschiede ausgleichen, sie darf jedoch nur ›in Einzelfällen‹ gewährt werden. Damit erscheint nach dem Tarifwortlaut eine generelle Regelung, wie im zuerst genannten Beispiel, wonach alle Beschäftigten einer Klinik im Ballungsraumgebiet durch entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bessergestellt werden sollen, vom Tarifvertrag nicht gedeckt. Diesbezüglich wird der Tarifvertrag ergänzend auszulegen sein, sonst kann der Zweck der Regelung zur entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung kaum in die Praxis umgesetzt werden.
Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs
Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs ist von großer praktischer Relevanz. Neu eingestellte Beschäftigte ohne Berufserfahrung sind der Stufe 1 zuzuordnen, nur Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung kommen direkt in die Stufe 2 bzw. 3 (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Die Ermessensvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-K erlaubt die Zuordnung zu einer höheren Stufe nur, wenn anrechenbare "förderliche Vorzeiten" vorhanden sind.
Verfügt der Bewerber weder über einschlägige Berufserfahrung noch über Zeiten einer förderlichen Berufstätigkeit, kann über die Regelung in § 17 Abs. 4.1 TVöD-K das Entgelt attraktiver ausgestaltet werden.
Das kommunale Krankenhaus hat aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation Schwierigkeiten, eine vakante Stelle durch einen qualifizierten externen Bewerber zu besetzen. Der Bewerber fordert attraktivere Einstiegskonditionen. Eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-K kommt in Betracht.
Vorweggewährung von Stufen zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
Die "Fachkraft" wird im Regelfall definiert als eine Person, die
- entweder eine abgeschlossene Lehre o. Ä. aufweist,
- einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann
- oder über einen akademischen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss verfügt.
Als Fachkräfte werden auch Spezialisten mit langjähriger Berufserfahrung bezeichnet. Die anderen Erwerbstätigen bilden die Gruppe der Un- und Angelernten bzw. der gering Qualifizierten. Eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen mit dem Zweck ›Bindung von qualifizierten Fa...