Informationen über diesen Tarifvertrag

TVöD AT - Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des TVöD zum 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang zu § 16 (VKA)" folgende Angabe eingefügt:

    "Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)"

  2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird die Angabe "Entgeltgruppen 1 bis 9" durch die Angabe "Entgeltgruppen 1 bis 9 (Bund) bzw. Entgeltgruppen 1 bis 9b (VKA)" und die Angabe "Entgeltgruppen 10 bis 15" durch die Angabe "Entgeltgruppen 10 bis 15 (Bund) bzw. Entgeltgruppen 9c bis 15 (VKA)" ersetzt.
  3. § 12 (VKA) wird wie folgt gefasst:

    § 12 (VKA)

    Eingruppierung

    (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

    (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

    Protokollerklärung zu Absatz 2:

    Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

    (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

  4. § 13 (VKA) wird wie folgt gefasst:

    § 13 (VKA)

    Eingruppierung in besonderen Fällen

    (1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

    (2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

    (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

  5. Nach § 13 (VKA) wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

    Protokollerklärung zu §§ 12 (VKA), 13 (VKA):

    Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.

  6. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Entgeltgruppen 9 bis 14" durch die Angabe "Entgeltgruppen 9 bis 14 (Bund) bzw. Entgeltgruppen 9a bis 14 (VKA)" ersetzt.
  7. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Entgeltgruppen 9 bis 15" du...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?