Informationen über diesen Tarifvertrag
BT-B - Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018
Datum: 18. April 2018
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006
§ 1 Änderungen des BT-B
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 17. Juli 2017, wird wie folgt geändert:
§ 42 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. März 2018 in Höhe von 20,40 Euro, ab 1. April 2019 in Höhe von 21,18 Euro und ab 1. März 2020 in Höhe von 21,46 Euro.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:
|
Stufe 4 |
Stufe 6 |
gültig ab 1. März 2018 |
5.788,30 |
6.759,55 |
gültig ab 1. April 2019 |
5.950,95 |
6.949,49 |
gültig ab 1. März 2020 |
6.008,08 |
5.016,21 |
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/ Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monatlich 459,56 Euro, ab 1. April 2019 von monatlich 473,76 Euro und ab dem 1. März 2020 monatlich 478,78 Euro.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monatlich 329,12 Euro, ab 1. April 2019 von monatlich 339,29 Euro und ab dem 1. März 2020 von monatlich 342,89 Euro.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1. März 2018 von monatlich 329,12 Euro, ab 1. April 2019 von monatlich 339,29 Euro und ab dem 1. März 2020 von monatlich 342,89 Euro.
§ 52 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b weniger als ab 1. März 2018 60,86 Euro, ab 1. April 2019 62,74 Euro und ab 1. März 2020 63,41 Euro,
- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als ab 1. März 2018 97,40 Euro, ab 1. April 2019 100,41 Euro und ab 1. März 2020 101,47 Euro
erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
§ 52a Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege
Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt § 20 (VKA) Abs. 1 Satz 2 in folgender Fassung:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen P5 bis P8 |
79,74 Prozent |
in den Entgeltgruppen P9 bis 16 |
70,48 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien.
Die Anlage C wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
Die Anlage E wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
Die Anlage G wird wie aus dem Anhang 3 ersichtlich gefasst.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.
Anhang 1 Anlage C
Tabelle TVöD VKA Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) gültig ab 1. März 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 29. Februar 2020, ab 1. März 2020
Anhang 2 Anlage E
Tabelle TVöD VKA Anlage E (Pflegedienst) gültig ab 1. März 2018 bis 28. Februar 2019, 1. März 2019 bis 29. Februar 2020, ab 1. März 2020
Anhang 3 Anlage G
I. Anlage A zum TVöD gültig vom 1. März 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 29. Februar 2020, ab 1. März 2020
II. Anlage E gültig vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019, 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020, ab 1. März 2020
III. Beschäftigte, die nach dem Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert oder nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD zugeordnet sind, gültig vom 1. März 2018 bis 31. März 20...