Ordnet der Arbeitgeber rechtmäßig eine Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L an, ist der Beschäftigte verpflichtet, sich dieser zu unterziehen. Darüber hinaus trifft den Beschäftigten hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung eine Mitwirkungspflicht. Es genügt gerade nicht, lediglich beim Arzt zu erscheinen und dessen Untersuchungen duldend über sich ergehen zu lassen. Der Beschäftigte ist bspw. auch dazu verpflichtet, dem behandelnden Arzt relevante Vorbefunde mitzuteilen und/oder vorbehandelnde Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem begutachtenden Arzt zu entbinden[1].

Der Umfang der ärztlichen Untersuchung ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Tarifnorm: Die Untersuchung darf ausschließlich gesundheitliche Aspekte umfassen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der Beschäftigte in der Lage ist die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu erbringen. Der Beschäftigte ist somit nicht verpflichtet, ohne jede Einschränkung alle Untersuchungen über sich ergehen zu lassen, die Arzt oder Arbeitgeber für sachdienlich erachten.

Durch den Arbeitgeber angeordnete ärztliche Untersuchungen stellen regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung und deren Umfang ist daher stets abzuwägen gegen das Interesse des Beschäftigten an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit[2].

So ist der Beschäftigte nicht ohne Weiteres verpflichtet, einen mit einer Blutentnahme verbundenen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu dulden[3]. Bestehen allerdings z. B. konkrete Anhaltspunkte für eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, hat der Beschäftigte bei der daraufhin veranlassten Untersuchung auch eine Blutentnahme hinzunehmen.

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